WD 8 - 3000 - 034/16 (14. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die jüngste Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), ist in seiner aktuellen Fassung abzurufen unter folgendem link: https://www.gesetze -im-internet.de/bundesrecht/baf_g/gesamt.pdf . In § 2 BAföG heißt es zu den Ausbildungsstätten: „(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fachund Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt , wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.“ § 8 BAföG regelt die Anspruchsberechtigung von Ausländern. Grundsätzlich kommt es bei der Anspruchsberechtigung von Ausländern zuerst auf den Aufenthaltstitel an. : https://www.bafög .de/de/wer-hat-anspruch-auf-leistungen--370.php Zu den Zulassungsvoraussetzungen für Bildungsgänge des zweiten Bildungsweges gab das BMBF die nachfolgenden Hinweise: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum BAföG, zweitem Bildungsweg und Integrationskursangeboten Kurzinformation Einzelfragen zum BAföG, zweitem Bildungsweg und Integrationskursangeboten Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Einrichtung von Bildungsgängen ist nach dem Grundgesetz Aufgabe der Länder, diese regeln auch die Aufnahmevoraussetzungen zu den einzelnen Ausbildungsstätten. 1. Förderungsrechtlich ist mit Blick auf den Besuch von Bildungsstätten des zweiten Bildungsweges von folgendem Verfahren auszugehen: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges (Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen , Abendgymnasien und Kollegs). Sofern für den Besuch einer solchen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragt wird, ist die Frage der Nachweise früherer beruflicher Tätigkeiten – dadurch, dass die Zulassung an der Ausbildungsstätte erfolgt ist – von anderer Stelle regelmäßig schon geklärt. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hat lediglich das Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen zu prüfen. 2. Für die Anerkennung vorheriger beruflicher Tätigkeiten und Ausbildungen gilt auch im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu Einrichtungen des zweiten Bildungsweges grundsätzlich Folgendes: Für Geflüchtete, die bereits eine Ausbildung im Herkunftsland abgeschlossen haben, gibt es, wie für alle ausländischen Fachkräfte, die Möglichkeit, die berufliche Anerkennung in Deutschland zu beantragen. Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz kann die Qualifikation im Falle verloren gegangener Dokumente in einer sogenannten Qualifikationsanalyse (z.B. Fachgespräch , Arbeitsprobe, Probearbeit im Betrieb) nachgewiesen werden. Sollte nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt werden, besteht auch noch die Möglichkeit, die festgestellten Defizite durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen auszugleichen und die Anerkennung erneut zu beantragen. Das Verfahren der Qualifikationsanalyse ist vorrangig im Bereich der gewerblichtechnischen und der handwerklichen Berufe etabliert. Im Bereich der Gesundheitsberufe kann im Falle fehlender Dokumente eine Kenntnisprüfung abgelegt werden. Soweit kein Abschluss vorliegt, gibt es derzeit kein übergreifendes Verfahren, das eine Validierung der erworbenen Berufserfahrung als Grundlage für eine Zulassung zu Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges und damit als Förderungsvoraussetzung zum BAföG ermöglicht. Im Rahmen des BMBF-Projekts Valikom wird derzeit im Bereich der Kammerberufe ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für nonformale und informell erworbene Kompetenzen entwickelt . Die Frage von Integrationskursen wird grundsätzlich im Aufenthaltsgesetz (§§ 43-45a) geregelt, wobei diese Vorschriften z.T. durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015 eingefügt wurden. Zur Struktur der Integrationskurse sind die Regelungen der §§ 10ff der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, einschlägig, abrufbar unter folgendem link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/intv/gesamt.pdf §§ 18ff dieser Verordnung regeln das Verfahren der Zulassung der Kursträger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. ENDE DER BEARBEITUNG