© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 031/19 Studiengebühren für ausländische Studierende in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 2 Studiengebühren für ausländische Studierende in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 031/19 Abschluss der Arbeit: 13.03.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Studiengebühren für ausländische Studierende in Deutschland 4 2. Studiengebühren für ausländische Studierende in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4 3. Zusammenfassung 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 4 1. Studiengebühren für ausländische Studierende in Deutschland In Deutschland ist das Studium in grundständigen Studiengängen1 sowie konsekutiven Masterstudiengängen 2 an staatlichen Hochschulen grundsätzlich studiengebührenfrei. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Baden-Württemberg. Am 3. Mai 2017 beschloss der Landtag die Einführung einer Gebührenpflicht für Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen.3 Seit dem Wintersemester 2017/2018 zahlen diese internationalen Studierenden an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg eine Studiengebühr in Höhe von EUR 1.500 pro Semester. 2. Studiengebühren für ausländische Studierende in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dieser Sachstand beruht nachfolgend auf der Veröffentlichung „National Student Fee and Support Systems in European Higher Education – 2018/19“ des europäischen Bildungsinformationsnetzwerkes Eurydice.4 - In Belgien variieren die Studiengebühren je nach Region: In der französischen Gemeinschaft zahlen Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, im Vergleich zu einheimischen Studierenden zusätzliche gesetzlich festgelegte Gebühren. Die Gebühren betragen je nach Studienrichtung zwischen EUR 992 und EUR 1.487 für Bachelorstudiengänge, sowie EUR 1.984 für Masterstudiengänge . Ebenfalls hinzu kommt eine ergänzende Gebühr für die Registrierung (Ebenda: S. 38). In der deutschsprachigen Gemeinschaft werden von Studierenden mit Herkunft außerhalb der EU die gleichen Gebühren erhoben wie von ihren einheimischen Kommilitoninnen und Kommilitonen bzw. von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten (Ebenda: S. 39). 1 Studiengänge, die zu einem ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss führen (Bachelor, Staatsexamen, Diplom, Magister). 2 Für weiterbildende Masterstudiengänge erheben auch staatliche Hochschulen in der Regel Studiengebühren. 3 Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 9. Mai 2017, GBl. S. 245. https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/Landeshochschulgesetz /Gesetzblatt-2017_245_Gesetz_zur_Änderung_des_Landeshochschulgebührengesetzes_und_anderer_Gesetze .pdf. 4 European Commission/EACEA/Eurydice (2018). National Student Fee and Support Systems in European Higher Education – 2018/19. Eurydice – Facts and Figures. Luxembourg: Publications Office of the European Union. https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/national-student-fee-and-support-systems-european -higher-education-201819_en. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 5 In der flämischen Gemeinschaft zahlen Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates besitzen, höhere Gebühren, die jeweils von den Hochschulen festgelegt werden (Ebenda: S. 40). - In Bulgarien hängen die Studiengebühren für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ebenso wie für einheimische Studierende und EU-Studierende von dem jeweiligen Studienfach ab. Die Rahmengebühren werden von der Regierung festgelegt. Die spezifische Gebührenhöhe obliegt der Entscheidung der Hochschulen (Ebenda: S. 41). - In Dänemark ist das Studium in Bachelor- und Masterstudiengängen für einheimische Studierende sowie Studierende aus EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR studiengebührenfrei . Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der vorgenannten Staaten zahlen Gebühren, die von der jeweiligen Hochschule festgelegt werden (Ebenda: S. 43). - Studierende zahlen in Estland unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit keine Studiengebühren für Studienangebote in estnischer Sprache. Die Hochschulen können von Studierenden einen Beitrag für Studienprogramme verlangen, die in einer anderen als der Amtssprache angeboten werden (Ebenda: S. 45). - Während einheimische Studierende in Finnland keine Studiengebühren zahlen, werden von Studierenden mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR Studiengebühren in Höhe von mindestens EUR 1.500 pro Studienjahr erhoben (Ebenda: S. 65). - In Frankreich existiert hinsichtlich der Erhebung von Studiengebühren keine Differenzierung zwischen einheimischen Studierenden, Studierenden aus dem EU-Ausland und Studierenden mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU. Von allen Studierenden werden dieselben Gebühren erhoben, die von der jeweiligen Hochschule (staatliche Hochschule oder grand école) sowie dem Abschlussziel (Bachelor oder Master) abhängen (Ebenda: S. 49). - Bachelorstudierende zahlen in Griechenland unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit keine Studiengebühren. Von Masterstudierenden werden in einigen Masterstudiengängen Gebühren von bis zu ca. EUR 7.500 erhoben (Ebenda: S. 47). - In Irland sind die Gebühren für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR grundsätzlich zwei bis drei Mal höher als die Gebühren für Studierende mit einer EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, welche für ein Bachelorstudium bei durchschnittlich EUR 6.000 pro Studienjahr liegen. Unter bestimmten Bedingungen kann EU- /EWR-Studierenden die Studiengebühr teilweise erlassen werden. Einheimische Bachelorstudierende zahlen in Irland EUR 3.000 „student contribution“ pro Studienjahr (Ebenda: S. 46). - In Italien zahlen ausländische Studierende unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit dieselben Gebühren wie ihre einheimischen Kommilitoninnen und Kommilitonen (Ebenda: S. 51). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 6 - Nicht-EU-Studierende zahlen in Kroatien Studiengebühren in Höhe von bis zu Kroatische Kuna (HRK) 10.0005 für ein Bachelorstudium und HRK 12.0006 für ein Masterstudium. Bei einheimischen Studierenden und Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten werden die Studiengebühren vollständig vom Ministerium getragen (Ebenda: S. 50). - Die Studiengebühren in Lettland richten sich danach, ob es sich um einen staatlich geförderten oder einen selbst finanzierten Studienplatz handelt. 35 % der Bachelorstudierenden und 32 % der Masterstudierenden müssen sich ihren Studienplatz selbst finanzieren und zahlen Gebühren. Die Gebührenhöhe liegt für Bachelorstudierende zwischen EUR 1.019 und EUR 5.500, für Masterstudierende zwischen EUR 1.221 und EUR 6.000 pro Studienjahr . Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR zahlen höhere Gebühren, die zwischen EUR 1.100 und EUR 14.000 liegen (Ebenda: S. 53). - Auch in Litauen werden staatlich geförderte und selbst finanzierte Studienplätze unterschieden . Für Studierende mit selbst finanzierten Studienplätzen fallen Gebühren an, die in der Höhe stark variieren. Die Hochschulen können andere Gebühren für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR festlegen (Ebenda: S. 54). - In Luxemburg zahlen ausländische Studierende unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit dieselben Gebühren wie ihre einheimischen Kommilitoninnen und Kommilitonen. Die Gebührenhöhe unterscheidet sich je nach Studienrichtung und Semesterzahl (Ebenda: S. 55). - Einheimische Bachelorstudierende zahlen in Malta keine Studiengebühren; einheimische Masterstudierende zahlen in der Regel eine jährliche Gebühr in Höhe von EUR 400. Studierende aus einem EU-Mitgliedstaat, aus einem Vertragsstaat des EWR oder der EFTA werden einheimischen Studierenden hinsichtlich der Gebührenerhebung gleichgestellt. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der vorgenannten Staaten zahlen höhere Gebühren (Ebenda: S. 57). - In den Niederlanden sind von allen Studierenden Studiengebühren zu entrichten. Diese variieren je nach Studienjahr und Fachrichtung. Für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb des EWR, Suriname und der Schweiz können die Hochschulen selbst Gebühren festlegen (Ebenda: S. 58). - Von Studierenden mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR werden in Österreich grundsätzlich Studiengebühren in Höhe von EUR 726,72 pro Semester erhoben . Für einheimische und EU-/EWR-Studierende ist das Studium studiengebührenfrei (Ebenda: S. 59). 5 EUR 1.347,80 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). 6 EUR 1.617,36 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 7 - In Polen zahlen alle Studierenden eine Verwaltungsgebühr von bis zu Polnische Zloty (PLN) 2507. Die Gebühren für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU oder eines EFTA-Staates werden von den Hochschulen festgelegt (Ebenda: S. 60). - Hochschulen in Portugal erheben von allen Studierenden jährliche Studiengebühren zwischen EUR 656,50 und EUR 1.063,47. Nicht-EU-Studierende zahlen höhere Gebühren als einheimische Studierende und EU-Studierende. Die Hochschulen sind in der Festlegung der Gebührenhöhe für Nicht-EU-Studierende frei (Ebenda: S. 61). - In Rumänien fallen für Studierende mit selbst finanzierten Studienplätzen Studiengebühren an, für Studierende mit staatlich geförderten Studienplätzen nicht. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Studienrichtung und Abschlussziel. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU zahlen stets Studiengebühren, deren Mindesthöhe für jede Studienrichtung gesetzlich festgelegt wird (Ebenda: S. 62). - Für einheimische Studierende und Studierende aus Staaten der EU, des EWR und der EFTA werden in Schweden keine Studiengebühren erhoben. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der vorgenannten Staaten zahlen Gebühren, die von den Hochschulen nach dem Kostendeckungsprinzip festgelegt werden (Ebenda: S. 66). - In der Slowakei fallen für Studierende unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Studiengebühren zwischen EUR 500 und EUR 11.000 für Studienprogramme an, die in einer anderen als der Landessprache angeboten werden. Darüber hinaus zahlen Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU Gebühren, die in bi-/multilateralen Vereinbarungen bzw. bei Fehlen solcher Vereinbarungen von der Hochschule selbst festgelegt werden (Ebenda: S. 64). - In Slowenien zahlen nur Studierende aus solchen Nicht-EU-Staaten Studiengebühren, die keine bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Slowenien getroffen haben. Für einheimische Studierende und Studierende aus einem EU-Mitgliedstaat ist das Studium – bis auf geringfügige Registrierungskosten – gebührenfrei (Ebenda: S. 63). - Von Studierenden in Spanien werden je nach Studienrichtung, Abschlussziel und Region Studiengebühren erhoben. Nicht-EU-Studierende zahlen Gebühren abhängig von der Region (Ebenda: S. 48). - In Tschechien zahlen Studierende, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, nur Gebühren für Studienprogramme, die in einer anderen als der Landessprache angeboten werden. Im Übrigen werden keine Studiengebühren erhoben (Ebenda: S. 42). 7 EUR 58,13 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 8 - In Ungarn werden von Studierenden mit selbst finanzierten Studienplätzen Studiengebühren erhoben, von Studierenden mit staatlich geförderten Studienplätzen nicht. Im Studienjahr 2017/18 waren 67,6 % der Studienplätze staatlich gefördert. Studierende mit selbst finanzierten Studienplätzen zahlen in Bachelorstudien Ungarische Forint (HUF) 230.000 bis 4.800.0008, in Masterstudien HUF 300.000 bis 2.700.0009. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR zahlen stets Studiengebühren (Ebenda: S. 56). - Im Vereinigten Königreich10 gelten folgende Studienbedingungen: In England, Wales und Nordirland zahlen alle Studierenden Studiengebühren. In Bachelorstudiengängen liegt die Obergrenze bei Britischem Pfund (GBP) 9.25011 (England), GBP 9.00012 (Wales) bzw. GBP 4.16013 (Nordirland) pro Studienjahr. In Masterstudiengängen variieren die Gebühren. Für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und des EWR bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Gebührenhöhe (Ebenda: S. 67 ff). In Schottland zahlen einheimische Studierende und Studierende aus einem Mitgliedstaat der EU keine Studiengebühren für Bachelorstudiengänge. Von Studierenden aus England, Wales und Nordirland werden Studiengebühren von maximal GBP 9.250 pro Studienjahr erhoben. In Masterstudiengängen variieren die Gebühren. Für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Gebührenhöhe ; diese wird von den Hochschulen festgelegt (Ebenda: S. 70). - Einheimische Studierende und Studierende aus einem EU-Mitgliedstaat zahlen in Zypern für Bachelorstudiengänge keine Studiengebühren. Für Masterstudiengängen werden Gebühren zwischen EUR 5.125 und EUR 10.250 pro Studienjahr erhoben. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU zahlen bereits für das Bachelorstudium EUR 6.834 pro Studienjahr (Ebenda: S. 52). 8 EUR 728,97 – EUR 15.213,20 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). 9 EUR 950,83 – EUR 8.557,42 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). 10 Zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachstandes waren die Austrittsverhandlungen noch nicht abgeschlossen und das Vereinigte Königreich daher Mitglied der Europäischen Union. 11 EUR 10.780,80 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). 12 EUR 10.489,40 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). 13 EUR 4.848,43 (Umrechnungskurs vom 13.03.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 031/19 Seite 9 3. Zusammenfassung Ausländische Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR besitzen, zahlen grundsätzlich dieselben Gebühren wie ihre einheimischen Kommilitoninnen und Kommilitonen. Unterschiede bestehen im Verhältnis zu internationalen Studierenden mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb der vorgenannten Staaten. In den meisten Mitgliedstaaten der EU werden von internationalen Studierenden höhere Gebühren erhoben . Ebenda: S. 17. ***