WD 8 - 3000 - 026/20 (23. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Die Strahlenbelastung in Deutschland wird laufend durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Wege der Messung der Gamma-Ortsdosisleistung (ODL) überwacht. Das hierfür eingesetzte Netzwerk besteht aus rund 1800 Messstellen, die über ganz Deutschland verteilt sind (siehe ausführlicher die Darstellung auf den Internetseiten des BfS): https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/luft-boden/odl/odl.html. Die aktuellen Messwerte sind unter https://odlinfo.bfs.de/DE/index.html verfügbar. Die anderen europäischen Staaten verfügen über vergleichbare Messnetze. Deren Daten werden über eine europäische Informationsplattform (EURDEP - European Radiological Data Exchange Plattform) ausgetauscht und sind über folgender Internetadresse einsehbar: http://eea.government.bg/eea/main-site/bg/output/daily/bulletin-en.html. Auf diesem Wege kann eine erhöhte Radioaktivität in der Luft bei Ereignissen im Ausland bereits erkannt werden, bevor sich diese auf Deutschland auswirkt. 2. Die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) knüpfen an das Vorliegen eines Notfalls an. Dieser ist in § 5 Absatz 26 StrlSchG wie folgt definiert: „Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewältigt werden kann.“ Diese Definition umfasst nicht nur Unfälle in kerntechnischen Anlagen, sondern auch mögliche Freisetzungen durch Ereignisse wie die aktuellen Waldbrände im Gebiet von Tschernobyl. Damit Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Monitoring der radioaktiven Strahlenbelastung Kurzinformation Zum Monitoring der radioaktiven Strahlenbelastung Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 ist das gesamte Spektrum an Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung nach dem StrlSchG anwendbar . 3. Aktuelle Einschätzungen zur Strahlenbelastung aufgrund der Waldbrände in Tschernobyl finden sich unter anderem auf den Seiten des BfS https://www.bfs.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/BfS/DE/2020/0408-waldbrand-tschernobyl .html und der französischen Strahlenschutzbehörde IRSN (Institute de radioprotection et de sûreté nucléaire ) https://www.irsn.fr/EN/newsroom/News/Documents/IRSN_Information-Report_Fires-in-Ukraine -in-the-Exclusion-Zone-around-chernobyl-NPP_17042020.pdf. ***