WD 8 - 3000 - 022/20 (7. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Aus Schweden ist bekannt, dass bis 30. Juni 2018 emissionsarme Fahrzeuge und sogenannte Nullemissionsfahrzeuge steuerlich begünstigt wurden. Die Regelungen sind mittlerweile durch ein sogenanntes Bonus-Malus-System abgelöst worden, in dem neue emissionsarme Fahrzeuge (weniger als 60g CO2/km) eine Förderung von bis zu rund 60.000 Schwedischen Kronen (rund 6.000 Euro) erhalten können. Für Fahrzeuge, die mit bestimmten Gasarten außer Flüssiggas betrieben werden können, wird ebenfalls eine Förderung in Höhe von rund 10.000 Schwedischen Kronen gezahlt. Dieses System ist unabhängig von der Einstufung von Fahrzeugen in anderen Zusammenhängen , etwa bei der Ermittlung des Flottenverbrauches. Eine steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen, die mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden können, ist nicht ersichtlich . 2. Batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge müssen den WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure)-Zyklus absolvieren. Dabei wird der durchschnittliche Energieverbrauch in kWh (inklusive der Ladeverluste) ermittelt (vgl. zu den Details Anhang XXI, Unteranhang 8 der Verordnung (EU) 2017/1151). 3. Einen Überblick über Fahrverbotsregelungen aufgrund von Luftreinhalteplänen bietet die Webseite https://www.urbanaccessregulations.eu/. Eine Recherche hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass Kraftfahrzeuge, die mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden können oder im Einzelfall betrieben werden, in europäischen Städten von Fahrverboten ausgenommen wären. Die Regelungen knüpfen soweit ersichtlich an die europäischen Klassen für Emissionsstandards an. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu synthetischen Kraftstoffen