WD 8 - 3000 - 022/19 (14.02.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Gesetzliche Grundlage für die Kunststoff- und Verpackungsabfallwirtschaft Gesetzliche Grundlage ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz)1, welches am 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die bis dahin bestehende „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ (Verpackungsverordnung) weiter entwickelt. 2. Hauptprinzipien des Verpackungsgesetzes Die Verpackungsverordnung diente der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und wurde bereits 1991 angesichts eines stetigen Anstiegs der Verpackungsmengen von der Bundesregierung erlassen, um eine Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr jeweiliges Produkt von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Zur Umsetzung der Rücknahme- und Verwertungsauflagen wurden mit den sogenannten „dualen Systemen“ flächendeckende Sammel- und Entsorgungssysteme eingerichtet, die von Industrie und Handel verantwortet und finanziert werden . Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten. Um dies zu gewährleisten, bestimmt § 2 Absatz 1 VerpackG einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Von den Regelungen des Gesetzes sind alle in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen erfasst, unabhängig vom Ort des Anfalls und vom Material, aus dem sie bestehen. 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05. Juli 2017 (BGBl I S. 2234), das der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle dient (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist. https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000100000 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kunststoff- und Verpackungsabfall Kurzinformation Kunststoff- und Verpackungsabfall Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ein wesentliches Element des Gesetzes stellt die Errichtung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister “2 dar. § 24 VerpackG legt den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen die Pflicht auf, sich in das erwähnte Register einzutragen. Erfolgt dies nicht oder nicht vorschriftsgemäß , dürfen die Verpackungen so lange nicht in den Verkehr gebracht werden, bis die Registrierung nachgeholt wurde. Mit diesem System der Produktverantwortung soll erreicht werden, dass die Kosten für die Sammlung und das Recycling von Verpackungen von denjenigen getragen werden , die die Verpackungen in Umlauf bringen.3 Ebenso sieht das Verpackungsgesetz weitere Maßnahmen vor: Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen , müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet , finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen. Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Vertreiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt. 3. Anreizmaßnahmen, um Verpackungen und Kunststoffabfälle zu reduzieren Neben dem rechtlichen Rahmen durch das neue Verpackungsgesetz hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen 5-Punkte-Plan4 für weniger Plastik und mehr Recycling aufgestellt, um weiter Wegwerfprodukte und Verpackungen zu reduzieren. In diesem sind folgende Schwerpunkte festgelegt: - Überflüssige Produkte und Verpackungen vermeiden – und notfalls verbieten. Das gilt zum Beispiel für Einwegprodukte, aber auch für bewusst eingesetztes Mikroplastik in Kosmetika . - Verpackungen umweltfreundlicher gestalten, Mehrwegverpackungen stärken. - Umweltfreundliches Produktdesign fördern. - Stoffkreisläufe durch kluges und hochwertiges Recycling schließen. 2 Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, im Internet abrufbar unter: https://www.verpackungsregister.org/ 3 Vgl. Pressemitteilung Nr. 173/18 des BMU vom 06.09.2018 „Start des Verpackungsregisters LUCID: Mehr Transparenz sorgt für mehr Fairness bei Sammlung und Recycling“ unter https://www.bmu.de/pressemitteilung/start-des-verpackungsregisters-lucid-mehr-transparenz-sorgt-fuer-mehrfairness -bei-sammlung-und-recy/ 4 Vgl. Website des Bundesumweltministeriums (BMU): „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“, im Internet abrufbar unter: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/5_punkte_plan_plastik _181123_bf.pdf Kurzinformation Kunststoff- und Verpackungsabfall Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Parallel hierzu gibt es eine Kampagne mit dem Titel „Nein zur Wegwerfgesellschaft“5, die ebenfalls initiiert wurde, um gegen übermäßige Verpackungen, Abfall und Wergwerfprodukte vorzugehen . Sie steht unter dem Motto „Weniger ist mehr“. 4. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 (30. Mai 2018) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 5. Juli 2020 Eine Umsetzung der Richtlinie ist noch nicht erfolgt. Entsprechend des Umsetzungsplans des zuständigen Ressorts – dem Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit – soll die Umsetzung der Richtlinie 2018/852 zum Februar 2020 erfolgen. *** 5 Vgl. Website des Bundesumweltministeriums (BMU): „Nein zur Wegwerfgesellschaft – Kampagnenmotive“, im Internet abrufbar unter: https://www.bmu.de/wenigeristmehr/nein-zur-wegwerfgesellschaft-kampagnenmotive/