© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 018/21 Zu Bedingungen an die Ergebnisverwertung im Rahmen der Forschungsförderung durch den Bund Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 018/21 Seite 2 Zu Bedingungen an die Ergebnisverwertung im Rahmen der Forschungsförderung durch den Bund Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 018/21 Abschluss der Arbeit: 9. März 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 018/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Nebenbestimmungen für seine Zuwendungen zur Projektförderung 4 3. Einschränkungen durch die Bundeshaushaltsverordnung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 018/21 Seite 4 1. Einleitung Die Förderung deutscher Forschung ist föderal organisiert.1 Sowohl durch Mittel des Bundes als auch durch Landesmittel wird Forschung an öffentlichen Forschungseinrichtungen und in Unternehmen gefördert. Bund und Länder handeln selbstständig hinsichtlich der Finanzierung und hinsichtlich der Organisation von Forschung. Es existieren allerdings untereinander abstimmende Gremien; in einzelnen Bereichen gibt es auch gemeinsame Initiativen.2 Abgesehen von diesen öffentlichen Fördermitteln von Bund und Ländern, wird Forschung im Rahmen von verschiedenen anderen Quellen finanziert: EU-Forschungsgelder3, private Geldgeber und Unternehmen sowie ausländische Förderprogramme. 2. Nebenbestimmungen für seine Zuwendungen zur Projektförderung Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang es möglich ist, Bedingungen an eine Forschungsfördermaßnahme durch den Bund zu stellen. Dies wird in den „Nebenbestimmungen für seine Zuwendungen zur Projektförderung“ näher bestimmt.4 Nutzungs- und Verwertungsrechte aus Projekten , die im Rahmen der Projektförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt werden, verbleiben grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger5: „Der ZE [Zuwendungsempfänger] hat ein ausschließliches Verwertungsrecht. Im Rahmen der Verwertung darf der ZE Dritten Nutzungsrechte an den im Projekt gewonnenen Ergebnissen einräumen . Unter dem Begriff der Verwertung fallen insbesondere: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von neuen oder verbesserten Produkten 6 bzw. Dienstleistungen, der Einsatz von neuen oder verbesserten Verfahren bei der Fertigung von Produkten bzw. Erstellung von Dienstleistungen, die Vergabe von Lizenzen an Dritte, die Weitergabe von Know-how und 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG 2 Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist in dem zuletzt zum 1. Januar 2015 geänderten Art. 91b GG geregelt. 3 Diese finanziert Forschungsarbeiten beispielsweise im Rahmenforschungsprogramm „Horizont Europa“ (englisch : Horizon Europe). Bis 2020 hieß dieses Programm Horizont 2020, seit 2021 Horizont Europa. Es handelt sich hierbei um eines der finanzstärksten Forschungsförderprogramme weltweit. 4 Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) und Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF); https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1429.html. 5 NKBF 2017, NABF: Nr. 3.2. 6 Fettung durch den Autor der Arbeit. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 018/21 Seite 5 die Anschlussfähigkeit an weitere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.“7 Dies wird damit begründet, dass hierdurch die Kreativität des Zuwendungsempfängers und somit die Innovationskraft des Standorts Deutschland gefördert werden soll. Zum einen sind die forschenden Einrichtungen und Unternehmen gemeinhin selbst am besten in der Lage, den größtmöglichen Nutzen aus den Forschungsergebnissen zu erzielen8 und zum anderen ist es fraglich, in welchem Umfang Fördermittel abgerufen werden, wenn in die Verwertungsrechte zu stark eingegriffen wird. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich den potenziellen Zuwendungsempfängern verschiedene andere Möglichkeiten bieten, Forschungsfördermittel beispielsweise aus EU- Forschungsgeldern, von privaten Geldgebern, Unternehmen sowie aus ausländischen Förderprogrammen zu beziehen. Auf der anderen Seite ist es möglich, die Rechte an den Ergebnissen und der Verwertung zu beschränken (NKBF 2017, NABF: Nr. 3.4). Beispielsweise muss der Zuwendungsempfänger (ZE) auf Verlangen des Zuwendungsgebers (ZG) in Fällen eines öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, übertragbares Verwertungsrecht einräumen.9 Auf Verlangen des Zuwendungsgebers ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Zuwendungsgeber „ein ausschließliches Verwertungsrecht einzuräumen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. In diesen Fällen entschädigt der ZG den ZE bis zur Höhe seines nachgewiesenen Eigenanteils zuzüglich der gesetzlich geschuldeten USt.“10 3. Einschränkungen durch die Bundeshaushaltsverordnung Einschränkend sind dabei allerdings die Vorgaben der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu beachten11: „§ 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“ „§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden . Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen 7 Ebd. 8 Auskunft des BMBF vom 27.3.2020. 9 NKBF 2017, NABF: Nr. 3.4.2. 10 Ebd. 11 https://www.gesetze-im-internet.de/bho. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 018/21 Seite 6 Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen. (2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden . (3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium ; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums ; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.“ Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung fänden Einschränkungen der Zuwendungsgewährung durch Nebenbestimmungen (wie z.B. Auflagen) ihre Grenze insbesondere dort, wo eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderläuft. Ein Beispiel aus dem Bereich der Zuwendungen werde in der Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO genannt. Es betreffe die Abgrenzung der Zuwendungen von öffentlichen Aufträgen.12 Danach dürften Zuwendungen nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Ein „Kauf der Ergebnisse“ wäre im Rahmen einer Zuwendung also zweckwidrig. Zulässig sei hingegen die Einräumung von Benutzungsrechten an aus geförderten Projekten entstehenden Schutzrechten.13 Wie bereits oben erwähnt, sehen die der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF 2017) bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ein nicht ausschließliches, übertragbares Verwertungsrecht vor. Die Abgrenzung zwischen einer Gegenleistung und einer Nebenbestimmung, die dem jeweiligen Förderzweck dient, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls und kann nur im Lichte des jeweils konkreten Zwecks eines Förderprogramms beurteilt werden. Eine Gegenleistung im Sinne eines „Kaufs der Ergebnisse“ dürfte beispielsweise nicht vorliegen, wenn ein Unternehmen im Rahmen der Nebenbestimmungen zum Aufbau von bestimmter Produktionskapazitäten verpflichtet würde und der Zweck der Förderung in der beschleunigten Entwicklung und darauffolgenden Produktion eines bestimmten Stoffes läge. *** 12 Diese unterliegen dem Vergaberecht. 13 Auskunft des BMBF vom 2.3.2021.