© 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 018/20 Schulautonomie in den Landesgesetzen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 2 Schulautonomie in den Landesgesetzen Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 018/20 Abschluss der Arbeit: 29. April 2020 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Entwicklung der Schulautonomie seit 1970 4 1.1. Die deutsche Schulautonomie-Debatte von 1970 bis PISA 4 1.2. Tendenzen in der deutschen Schulautonomie-Debatte des letzten Jahrzehnts 8 2. Schulautonomie in den Schulgesetzen der Bundesländer 11 3. Anhang: Auszüge aus den Schulgesetzen der Bundesländer 14 3.1. Baden-Württemberg 14 3.2. Bayern 15 3.3. Berlin 16 3.4. Brandenburg 20 3.5. Bremen 22 3.6. Hamburg 25 3.7. Hessen 27 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 30 3.9. Niedersachsen 32 3.10. Nordrhein-Westfalen 34 3.11. Rheinland-Pfalz 36 3.12. Saarland 37 3.13. Sachsen 38 3.14. Sachsen-Anhalt 39 3.15. Schleswig-Holstein 41 3.16. Thüringen 43 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 4 1. Entwicklung der Schulautonomie seit 1970 Im Jahr 2019 veröffentlichte Matthias Rürup seinen Aufsatz „Schulautonomie in Deutschland - ein Dauerthema der Schulreform“, der als Beitrag in der von Erwin Rauscher u.a. herausgegebenen Studie „Schulautonomie - Perspektiven in Europa. Befunde aus dem EU-Projekt INNOVI- TAS“ veröffentlicht wurde. Nach Meinung des Autors ist zwar ein parteiübergreifender Konsens zum Thema Schulautonomie in Deutschland festzustellen, „dass bei der Aufgabe der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität im Schulwesen der einzelnen Einrichtung eine besondere Verantwortung zukäme und dieser entsprechend möglichst große Entscheidungsspielräume zu gewähren und eine zielgerichtet -konstruktive Unterstützung zu offerieren“1 sei. Tatsächlich werde aber über ganz andere Themen diskutiert. „Im CDU-FDP-Koalitionsvertrag in Nordrhein-Westfalen (NRW) von 2017 ist ein Schulfreiheitsgesetz angekündigt und bezogen auf berufliche Schulen gibt es in mehreren Bundesländern durchaus hervorhebenswerte Initiativen, ihnen als Einrichtung die Rechtsfähigkeit zuzusprechen . Aber wirklich debattiert wird eher über Inklusion, die Verkürzung oder Verlängerung des gymnasialen Bildungsgangs, über die Beschulung von schulpflichtigen Flüchtlingen, über den Mangel an Lehrkräften oder - in einer zum Teil wildpolemischen Zuspitzung - über neue curriculare Empfehlungen für den Sexualkundeunterricht. Kurz: Schulautonomie ist in Deutschland gegenwärtig kein schulpolitisch bedeutsames Reformthema.“2 Obwohl nach Ansicht des Autors „in der deutschen Schulautonomie-Debatte (…) nicht besonders viel Dynamik herrscht“, nutzt er seinen neuerlichen Beitrag dazu, die Entwicklung der Schulautonomie-Debatte noch einmal vorzustellen und „stärker als bisher zu reflektieren, welche Konsequenzen sich aus diesen Beobachtungen sowohl bildungswissenschaftlich als auch schulpolitisch ziehen lassen.“3 1.1. Die deutsche Schulautonomie-Debatte von 1970 bis PISA Die Debatte um Schulautonomie in Deutschland lässt sich nach Ansicht des Autors in fünf Phasen unterteilen. Bei der deutschen Schulautonomie-Debatte in den 1970er-Jahren geht es zunächst „um die öffentliche - also in staatlicher Hand befindliche - Einzelschule als unterste ausführende Ebene einer mehrstufigen Behördenhierarchie. Die Schule soll nicht entstaatlicht oder entpolitisiert (im Sinne von politischen Vorgaben und Verpflichtungen freigehalten), sondern lediglich anders als bisher verwaltet bzw. gesteuert werden. Die eigentümliche juristische Sensibilität und Abwehr bei der Verwendung des Begriffs Schulautonomie reflektiert genau genommen 1 Rürup, Matthias (2019). Schulautonomie in Deutschland – ein Dauerthema der Schulreform. Aus: Rauscher, Erwin; Wiesner, Christian; Paasch, Daniel; Heißenberger, Petra (Hrsg.) (2019). Schulautonomie – Perspektiven in Europa. Befunde aus dem EU-Projekt INNOVITAS, Seite 61. https://www.waxmann.com/?eID=texte&pdf=3940Volltext.pdf&typ=zusatztext 2 Ebenda. 3 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 5 und auch angemessen diese thematische Begrenzung des Reformanliegens. Den Schulen oder dem Schulwesen soll gar kein Recht auf Eigengesetzlichkeit zugesprochen, sondern ihnen sollen im bestehenden Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung (nach Artikel 7 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes) und unter Fortschreibung der staatlichen Trägerschaft und behördlichen Einbindung lediglich erweiterte Entscheidungsspielräume gewährt werden.“4 „In den 1970er-Jahren war das Thema Schulautonomie letztlich eingebunden in eine allgemeine gesellschaftliche Reformbewegung der Demokratisierung – juristisch konturiert durch die Aufhebung der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis im staatlichen Innenraum (der Verwaltung, dem Militär, dem Strafvollzug oder eben der staatlichen Schule). Galt bis dahin, dass der Staat in seinem Apparat und den Institutionen die grundgesetzlich garantierten Rechte und Freiheiten der hier beschäftigten oder festgesetzten Bürger/innen einfach so - per obrigkeitsstaatlicher Verfügung - beschränken könne, setzte sich nunmehr die Vorstellung durch, dass sich alle wesentlichen, d. h. grundrechtsrelevanten staatlichen Eingriffe klar und eindeutig aus parlamentarischen Entscheidungen und also Gesetzgebungen abgeleitet werden können müssen. Neu eingeführt bzw. gestärkt waren so nicht nur die Rechte der Bürger in Uniform oder der Beamtinnen und Beamten, sondern auch die Einspruchsrechte der Lehrkräfte, der Schüler /innen und ihrer Eltern gegenüber staatlichen Vorgaben. Gerahmt war diese staats- bzw. verwaltungsrechtliche Veränderung dann durch noch weitergehende politische Programmatiken, Demokratie wagen zu wollen: Also den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur stärkere parlamentarische und gerichtliche Einspruchs- und Kontrollrechte gegenüber dem staatlichen Handeln zu eröffnen, sondern ihnen auch größere direkte - also basisdemokratische - Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten zu gewähren. Vorgeschlagen und eingeführt wurden so einzelschulische Mitbestimmungsgremien wie Schüler/innen- und Elternvertretungen. Und erst daraus resultierte eine Diskussion um die Gewährung von einzelschulischen Spielräumen der Umsetzung und Ausgestaltung allgemeiner gefasster schulrechtlicher Vorgaben. Schließlich sollte die gewährte Mitbestimmung auch Substanz bzw. Relevanz haben können. Thema werden nun die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte, die Gestaltung von Rahmenlehrplänen und Kerncurricula oder - als radikalste Forderung - die Reduzierung der staatlichen Schulaufsicht gegenüber den öffentlichen Schulen auf eine bloße Rechtsaufsicht.“5 „Die späten 1970er- und frühen 1980er-Jahre der deutschen Schulpolitik sind dann aber zugleich als reformerische Flaute bzw. programmatische Neuorientierung zu beschreiben. Im Vordergrund steht hier der am politischen Streit, aber auch an tiefgreifenden gesellschaftlichen Veränderungen (Ölpreisschock, Pillenknick) gescheiterte Bildungsgesamtplan - also eine bundesweit koordinierte umfassende Bildungsreform. (…) Gerade im Kontext des Scheiterns der gesamtstaatlichen Bildungsreform in Deutschland sammeln sich aber auch die Argumente für eine Neuorientierung der deutschen Schulautonomie-Debatte in den 1980er-Jahren. Im Mittelpunkt steht hier die Begleitforschung zu den von der KMK beschlossenen Modellversuchen zu Gesamtschulen. (…) Sowohl mit der hier stattfindenden 4 Ebenda: Seite 62. 5 Ebenda: Seite 63. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 6 Übernahme von Ansätzen angloamerikanischer Schulforschung – insbesondere zu Schulklima und Schulkultur - als auch in ihren zentralen Befunden erlaubte sie der deutschen Schulpolitik eine Abkehr von Schulstrukturfragen und Schulsystemgestaltung und eine Hinwendung zur Einzelschule als Handlungseinheit. Denn der zentrale überraschende Befund der Gesamtschulforschung war schließlich die Betonung der Bedeutung der einzelschulisch gestalteten sozialen Beziehungen zwischen allen Beteiligten: Leitung, pädagogisches und nichtpädagogisches Personal, Schüler/innen und Eltern. Entsprechend gute oder auch schlechte Schulen fanden sich dabei quer in allen Schulformen der Sekundarstufe I - also sowohl bei Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien als auch den Gesamtschulen. Für die an zu großen Reformambitionen gescheiterte deutsche Schulpolitik war dies zuallererst einmal entlastend: Man konnte die Eigenständigkeit der Einzelschulen als für sich bedeutsame Träger der Schulreform anerkennen und ihnen Freiheit und Unterstützung bei der Schulentwicklung gewähren. Das wiederum brauchte keine besonderen schulgesetzlichen Maßnahmen. Entsprechend dokumentiert sich die Schulautonomie-Debatte der 1980er-Jahre auch nur wenig im Schulrecht, umso mehr aber im politisch-administrativen Handeln der Schulverwaltung und den ihnen zugeordneten Landesinstituten. Es entstehen Schriften, Handreichungen und Unterstützungsangebote zur Schulqualität, zu Schulethos, Schulklima und Schulprogrammen, die dann sowohl als Rezeption der internationalen Schulforschung als auch als normatives Leitbild bis heute das Bild guter Schule und richtig genutzter Schulautonomie prägen. Anders aber als in späteren Jahren sind diese Konzepte noch nicht zu konkreten Programmen, Instrumenten und Evaluationskriterien geronnen: Ihr Kern ist noch die Entdeckung der Schule bzw. des Kollegiums als Handlungseinheit, noch nicht deren zielgerichtete Formung und Steuerung. Diese Perspektive entwickelt sich erst in den 1990er-Jahren - insbesondere durch Ergänzung ursprünglich betriebswirtschaftlicher Konzepte der Organisationsentwicklung, des New-Public-Managements oder auch der Kosten-Leistungs-Rechnung in der öffentlichen Verwaltung. Schule wird hier letztlich in Analogie zu einem Betrieb betrachtet und zur Optimierung bzw. Effizienzsteigerung ihrer innerschulischen Arbeitsprozesse und -strukturen aufgefordert. Während einzelschulische Entscheidungsspielräume in den 1970er-Jahren zur Förderung von Basisdemokratie gewährt und in den 1980er-Jahren als Anerkennung der Bedeutung der Einzelschule für die Schulreform zugelassen wurden, werden sie nun zu einem funktionalen Erfordernis, um vor Ort einen passgenaueren Ressourceneinsatz von Personal, Zeit, aber auch Geld zu ermöglichen. Dabei verschwinden pädagogische Argumente guter Schule oder einer förderlichen Schulkultur nicht völlig, sie werden aber in einen ökonomischen Kontext gestellt. Ein gutes Schulklima dient der Auftragserfüllung, genauso wie eine Profilierung der Schule den konkreten Schülerinnen und Schülern gerechter wird als eine bloße Umsetzung eines zentral vorgegebenen Programms. Schulrechtlich zeigen sich nun durchaus umfassende Veränderungen sowohl auf gesetzlicher als auch untergesetzlicher Ebene, bedeutet doch die Stärkung der einzelschulischen Ressourcenverantwortung einen deutlichen Eingriff in das bisherige Verwaltungsverständnis einer detailliert vorab und zentral top-down gestalteten Maßnahmenplanung und -umsetzung. Neben einer Bündelung und Flexibilisierung der Mittelzuweisungen an die einzelnen Schulen werden insbesondere auch die Eingriffsrechte bzw. Aufgaben der Schulaufsicht neu geordnet. Die Schulen sollen mehr Mög- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 7 lichkeiten der selbstbestimmten Personalauswahl bekommen und sich über Schulprogramme eigene Profile geben – und hierbei durch die Schulaufsicht mehr begleitet und unterstützt als kontrolliert werden.“6 „Die Einzelschule wird nun auch in der schulpolitischen Programmatik - also offiziell - zum zentralen Akteur und Verantwortlichen der Schulreform: zum Haus des Lernens. Neben der Gewährung von Schulautonomie wird nun aber auch schon Verantwortungsübernahme eingefordert und durch verpflichtende Vorgaben der Schulprogrammarbeit und schulinternen Evaluation als einzelschulische Rechenschaftslegung (Accountability) rechtlich verankert. Allerdings ist für die 1990er-Jahre hervorzuheben, dass diese Übernahme einer betriebswirtschaftlichen Gesamtkonzeption von Schulautonomie in den einzelnen Bundesländern sich unterschiedlich stark vollzieht. Vorreiter sind die SPD-regierten Länder Hessen, Bremen, Hamburg und auch Nordrhein-Westfalen, die CDU-regierten westdeutschen Länder sind wesentlich zurückhaltender . Hier werden eher noch die wertschätzend-unterstützenden Vorstellungen der Schulautonomie-Debatte der 1980erJahre (Schule als Handlungseinheit) aufgegriffen. In den ostdeutschen Ländern ist die Perspektive auf Schulautonomie noch einmal eine andere - zumindest in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre. Hier wird in Abgrenzung zum dirigistischdurchgeplant -homogenen Erziehungssystem der DDR eine generelle pluralistische und basisdemokratische Öffnung von Schule forciert, die einmal mit der Stärkung der Schulgemeinschaft an die Schulautonomie-Debatte der 1970er-Jahre anschließt, aber mehr noch reformpädagogische Konzepte einer Trennung von Politik und Pädagogik, Staat und Schule aufgreift. In der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre setzen sich aber auch in den neuen Bundesländern zunehmend die (westdeutschen ) parteipolitischen Profile durch. Brandenburg und dann Sachsen-Anhalt als SPD-regierte Länder forcieren ein pädagogisch gerahmtes New-Public-Management-Modell von Schulautonomie , während die CDU-regierten Länder Sachsen und Thüringen sich zurückhaltend zeigen . Erst mit Veröffentlichung der PISA-Studie im Jahr 2001 wird aus der Schulautonomie-Debatte eine wirklich parteiübergreifend-gesamtdeutsche Reformbewegung. Dies ist aber verbunden mit einer neuerlichen Veränderung des mit Schulautonomie konkret gemeinten Konzepts. Zum einen verändert sich - als konkrete PISA-Folge - der Zielfokus guter Schulautonomie. Im betriebswirtschaftlichen Modell der 1990er-Jahre stand letztlich immer noch und nur das gute - an die Bedürfnisse der Schüler/innen angepasste - Schulklima im Mittelpunkt. Was Schulqualität konkret als notwendige Profilierung und Konzentration des Mitteleinsatzes bedeutete, war von den einzelnen Schulen zu bestimmen. Ihre eingeforderte Rechenschaftslegung bezog sich vor allem auf entsprechend kollegiale und systematische Maßnahmenplanungen und -evaluationen. Hier kommt in den 2000er-Jahren nun die politische Forderung nachweisbar guter bzw. besserer Ergebnisse der Schüler/innen in Schulleistungstests, Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungen als zusätzliche, überragende und überformende Zielsetzung hinzu. Ein gutes 6 Ebenda: Seite 63f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 8 Schulklima und eine gute Schulqualität soll eine Schule nun nicht mehr nur haben, sie sollen sich auch an den Lernleistungen der Schüler/innen bewähren.“7 „Zum anderen verändert sich mit PISA der konzeptionelle Kontext von Schulautonomie. Ging es in den 1990er-Jahren vor allem um Effizienzsteigerung des Ressourceneinsatzes innerhalb einer - landesbezogenen oder auch lokalen - Verwaltungsstruktur, wird Schulautonomie nun zu einem wesentlichen Baustein in einem bundes- und schulsystemweiten Reformmodell einer forcierten Qualitätssicherung und -entwicklung. Aus dem betriebswirtschaftlichen Konzept wird quasi ein volkswirtschaftliches: Jetzt geht es generell um ein neues Verständnis von Staat und Schule und um ein optimales Arrangement von zentralen Rahmenvorgaben wie Bildungsstandards und einer flexiblen politisch-administrativen Unterstützungsstruktur für die weitgehend eigenverantwortlich arbeitenden Einzelschulen, die durch ein System von regelmäßigen Evaluationen und Inspektionen auf die Umsetzung der zentralen Rahmenvorgaben verpflichtet bleiben. Deutbar ist dies nicht zuletzt als Rückkehr der Systemebene in der Schulpolitik, vermittelt über eine Konvergenz vormals getrennter wissenschaftlicher als auch gestalterischer Ansätze der Schulqualität und Schuleffektivität zu einem neuen umfassenden Steuerungsmodell. Über die 2000er-Jahre zeigt sich hier in den deutschen Bundesländern eine gemeinsame Bewegung der Eröffnung zusätzlicher Entscheidungsspielräume für die einzelnen Schulen, verbunden mit einer Stärkung der Schulleitung und dem Aufbau eines systematischen Bildungsmonitorings, bestehend aus Tests, Schulinspektionen und darauf basierenden öffentlichen Berichten bzw. Leistungsabsprachen und Zielvereinbarungen zwischen Schulaufsicht und Einzelschule.“8 1.2. Tendenzen in der deutschen Schulautonomie-Debatte des letzten Jahrzehnts Matthias Rürup stellt fest, dass die resümierenden Beiträge zum Thema Schulautonomie aus der Mitte der 2000er-Jahre stammen und mit der Darstellung endeten, dass sich das Modell der rechenschaftspflichtigen Schulautonomie durchgesetzt habe. Der Autor teilt diese Einschätzung, da seitdem keine neuerliche oder grundlegend veränderte Schulautonomie-Debatte in Deutschland stattfand. „Die eigenständige Bedeutung, die den einzelnen Schulen als Handlungseinheiten, rational zu organisierenden Betrieben und als wesentlichen Akteuren der Qualitätssicherung und -entwicklung im Schulwesen zukommt, ist bundesweit und parteiübergreifend verankert und auch schulrechtlich dokumentiert. (…) Spätestens seit den 1990er-Jahren und erst im Zuge der PISA-Diskussion der 2000er hat sich die parallele Rahmung bzw. Orientierung der schulischen Freiheiten durch politisch-administrative Erwartungen, Instrumente und Verfahren zunehmend ausgeweitet und verschärft. Obgleich sich also für das aktuelle Jahrzehnt der deutschen Schulpolitik konstatieren lässt, dass Schulautonomie kein besonderer Aufreger oder überhaupt forciertes Thema in Wahlkämpfen ist, (…) heißt dies nicht, dass sich die Schulautonomie-Debatte nicht dennoch weiter bewegt und erneut verändert hätte. Auf zwei Tendenzen (…) ist hier hinzuweisen. 7 Ebenda: Seite 64f. 8 Ebenda: Seite 65f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 9 Zum Ersten die Weiterentwicklung des schulsystemischen Post-PISA-Steuerungskonzepts der Schulautonomie zu einer Nutzung von Schulautonomie als Implementationsmechanismus für immer weitere und andere politisch-gesellschaftliche Anliegen. Waren mit PISA die messbare Leistungsverbesserung der Schüler/innen in gesellschaftlich besonders relevant eingeschätzten Kompetenzdomänen als ultimative Zielstellung der eigenverantwortlichen Schulentwicklung ausgegeben und durch Bildungsstandards, neue Testprogramme und Schulinspektionen gefestigt worden, werden diese Standards, Tests und Inspektionen nun auch als Hilfsinstrumente zur Kommunikation und Durchsetzung anderer Zielstellungen in den Blick genommen. Dieses Interesse der Parallelnutzung dieser Steuerungsinstrumente der Schulentwicklung kommt sowohl aus der Schulpolitik bzw. der Kultusadministration selbst, wird aber auch von unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessengruppen verfolgt. Als Beispiele zu nennen wäre das Anliegen inklusiver Bildung bzw. individueller Förderung, das als Aufforderung der Konzeptentwicklung und als Beobachtungskriterium der Schulbesuche zusätzlich in den Untersuchungskatalog der Schulinspektionen aufgenommen wird; ebenso - wie zumindest dem Wunsch nach - Konzepte einer kulturellen Bildung, einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, einer Berufsorientierung, Medienpädagogik oder politischen Bildung. Nicht nur die Untersuchungskataloge der Schulinspektion geraten dabei in den Blick, sondern auch die zentralen Prüfungen (inklusive Prüfungsformen) und die neuen kompetenzorientierten Lehrpläne. Auch Projekte und Modellprogramme, Wettbewerbe und Zertifikate, öffentliche Monitoringberichte , Fortbildungsangebote, Anlaufstellen, Steuergruppen und Netzwerke - also all die im Kontext von Schulautonomie seit den 1990er-Jahren entwickelten Instrumente der Kontextsteuerung von Einzelschulen - werden nun durch immer weitere Akteure für ihre spezifischen Anliegen beansprucht und genutzt. Dabei ist insbesondere auf die seit den 2000er-Jahren wachsende Anzahl und schulpolitische Relevanz privater Stiftungen zu verweisen, die - oft in Kooperation mit den Kultusministerien - umfassende Förderprogramme der Schulentwicklung initiieren. Analytisch lässt sich dazu sagen, dass die deutsche Schulpolitik in den 2010er-Jahren thematisch deutlich pluraler und damit auch widersprüchlicher geworden ist. Das Thema Schulautonomie befindet sich nicht mehr im Fokus; als Standard-Instrumentarium der Umsetzung schulpolitischer Anliegen ist es aber weiter präsent und vor allem politisch durchgesetzt.“9 „Die zweite Tendenz der Veränderung der Schulautonomie-Debatte, die sich meines Erachtens im letzten Jahrzehnt beobachten lässt, ist die Ausweitung und Schärfung der Kontextsteuerung der einzelnen Schulen, indem auch die lokale Bildungslandschaft als Netzwerk bzw. eigener Akteur der Schulentwicklung eingeführt oder angesprochen wird. Im deutschen Schulsystem mit der eigenständigen Rolle der Kommunen als Träger der Schulen gibt es zwar auch schon traditionell eine besondere Betonung der lokal-regionalen Gestaltungsebene von Schule. Allerdings waren die kommunalen Aufgaben klar begrenzt auf Entscheidungen über Schulstandorte, Gebäude und Ausstattungen (die sogenannten äußeren Schulangelegenheiten); für die inneren - pädagogischen - Angelegenheiten war dagegen das Land verantwortlich. Im Zuge der Thematisierung lokaler Bildungslandschaften lässt sich nun eine tendenzielle Aufhebung der Trennung innerer und äußerer Schulangelegenheiten bzw. ihre Verbindung zu einem lokal-regional durch die dortigen Akteure selbst zu bearbeitenden komplexen Koordinationsauftrag beobachten. Die kommunale Schulnetzplanung soll ergänzt werden durch ein pädagogisches Übergangsmanagement zwi- 9 Ebenda: Seite 67. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 10 schen einzelnen Bildungseinrichtungen oder auch zur Arbeitswelt. Der Ganztagsbereich soll sowohl finanziell-organisatorisch als auch konzeptuell-pädagogisch abgestimmt werden, ähnliches gilt für individuelle Förderung, MINT-Fächer, Inklusion, Integration oder auch kulturelle Bildung . Dazu gibt es dann kommunale Steuergruppen, Netzwerke und - z. B. in Nordrhein-Westfalen - einen besonderen vertraglichen Projektrahmen der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft . (…) Schulautonomie wird so nicht nur durch Schulinspektionen und Tests, sondern auch vor Ort stärker gebunden und - sozial - kontrolliert.“10 „Merklich sind dagegen gegenwärtig Bemühungen der Entlastung der Schulen von orientierenden Vorgaben und Impulsen bzw. der Stärkung der einzelschulischen Verwaltungskapazitäten. Nahezu alle Länder minimieren gerade den Umfang und die Häufigkeit ihrer Schulinspektionen. An den Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungen wird hingegen nicht gerüttelt. Bemerkenswert zudem sind Bestrebungen, den schulischen Verwaltungsaufwand zu reduzieren - insbesondere indem für einzelschulisch zu entwickelnde Konzepte bzw. Papiere durch die Verwaltung schon weitentwickelte Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Dies nimmt natürlich die Anfangsidee der Schulprogrammarbeit, dass die Schulen sich gerade selbst Gedanken machen und Lösungen finden sollen, tendenziell zurück. Schließlich werden den Schulleitungen Verwaltungsassistenzen zur Seite gestellt (ursprünglich ist die Ausstattung eine kommunale Aufgabe), womit der gestiegene administrative Aufwand der Schulleitungsarbeit reflektiert und als wesentliche Hürde der Neubesetzung von Schulleitungen identifiziert wird. Was diese aktuelle Entwicklung konzeptionell für die Einordnung von Schulautonomie bedeutet, ist momentan noch schwer zu entscheiden. Womöglich entwickelt sich hier Schulautonomie wieder zurück - von einem zuletzt hybrid-überstrapazierten Steuerungsinstrumentarium - zur politischen Anerkennung einer einzelschulischen Freiheit, vergleichbar der pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte. Auch Letztere wird ja nur begrenzt gewährt als notwendiger funktioneller Freiraum der interaktiven Flexibilität im Unterricht und ist von vornherein neben den schulrechtlichen Vorgaben an Gütekriterien pädagogischer Professionalität - die in der Regel wissenschaftlich bzw. über Berufsverbände geklärt werden - gebunden. Gleiches wäre dann auch für die Schulen als Handlungseinheiten zu konstatieren. Die zentrale Frage wird dabei sein, wie viel externe Evaluation und Kontrolle dafür nötig ist bzw. wie viel an Vertrauen in die professionelle Selbstorganisationsfähigkeit der Schulen sinnvollerweise durch Schulpolitik und Schulverwaltung gewährt werden sollte. Hier gibt es gerade in Auseinandersetzung mit Bildungsstandards, Tests sowie Instrumentarien der Schulentwicklung eine durchaus bemerkenswert widerständige Debatte mit großem Nachhall in den Schulen, die zum zivilen Ungehorsam aufgerufen werden.“11 10 Ebenda: Seite 68. 11 Ebenda: Seite 69. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 11 2. Schulautonomie in den Schulgesetzen der Bundesländer Die Schulgesetze fallen in die alleinige Kompetenz der jeweiligen Bundesländer. Der Begriff „Autonomie “ wird jedoch explizit in keinem der Länderschulgesetze erwähnt. Stattdessen werden eher Begriffe wie eigenverantwortlich oder selbstständig verwendet. Der nachfolgende Beitrag versucht daher anhand der Schulgesetze der 16 Bundesländer festzustellen , welcher Stellenwert die Eigenständigkeit bzw. Selbstständigkeit der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen besitzt. Nicht berücksichtigt werden daher die sogenannten Ersatzschulen (Privatschulen), da sie, per rechtlicher Konstruktion und Definition, aufgrund ihrer besonderen Konstellation als konfessionelle oder weltanschauliche Schulen bereits über ein höheres Maß an finanzieller und programmatischer Autonomie verfügen. In dem Aufsatz „Eigenverantwortlich - selbstständig - autonom. Was wir aus einem Rechtsvergleich hinsichtlich schulischer Entscheidungsfreiräume lernen können“ von Markus Juranek12 werden insgesamt rund 30 verschiedene Elemente identifiziert, die die „Autonomie“ von Schulen verifizieren können. In der nachfolgenden Übersicht werden einige dieser Elemente berücksichtigt , da die Schulgesetze nur einen begrenzten Einblick bieten. Ergänzende Landesgesetze und untergesetzliche Erlasse, Verfügungen und ähnliche Vorgaben können im Rahmen dieser Dokumentation nicht berücksichtigt, da sie nur im Rahmen einer umfassenden Studie ermittelt werden könnten. Der Fokus der nachfolgend ausgesuchten Artikel und Paragraphen aus den Schulgesetzen der Bundesländer orientieren sich an den Begriffen der Eigenverantwortung bzw. Selbstständigkeit, die den allgemeinbildenden Schulen im Rahmen ihres Lehrauftrags von den jeweiligen Landesregierungen zugewiesen wurden. Ein weiteres Element stellt die Beteiligung beim Verfahren der Auswahl und Einsetzung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters dar. Von großer Bedeutung sind auch die Kompetenzen, die den Schulleiterinnen und Schulleitern von Seiten der Schulaufsichtsbehörden und den Bildungsministerien der jeweiligen Bundesländer zugestanden werden. Ein wesentlicher Punkt der Schulautonomie stellt z. B. das Maß der finanziellen Unabhängigkeit dar. Als ein Indikator für diese Unabhängigkeit wurde untersucht, ob das z. B. das Sponsoring in den jeweiligen Gesetzen zulässig ist. Im Vordergrund stehen deshalb die Elemente, die eine eigenständige bzw. selbstständige Bewirtschaftung durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin ermöglichen. 12 Der Beitrag ist als Anlage beigefügt. Juranek, Markus (2019). Eigenverantwortlich – selbstständig – autonom. Was wir aus einem Rechtsvergleich hinsichtlich schulischer Entscheidungsfreiräume lernen können. Aus: Rauscher , Erwin; Wiesner, Christian; Paasch, Daniel; Heißenberger, Petra (Hrsg.) (2019). Schulautonomie – Perspektiven in Europa. Befunde aus dem EU-Projekt INNOVITAS, Seite 21ff. https://www.waxmann.com/?eID=texte&pdf=3940Volltext.pdf&typ=zusatztext Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 12 Weitere Elemente betreffen die selbstständig durchgeführten Evaluationen, Lehrerfortbildungen sowie die Einbindung gesellschaftlicher Vereine und Gruppen in die schulische Praxis. Zur besseren Lesbarkeit und zur Vermeidung von Wiederholungen selbstverständlichen Pflichtaufgaben der Schulleiter bzw. Schulleiterinnen wurden an einigen Stellen Kürzungen vorgenommen . Die folgende Zusammenstellung orientiert sich in erster Linie an den zugestandenen Freiheiten und Grenzen, die der Institution Schule und vor allem ihren Leitern und Leiterinnen zugestanden werden. Die Beteiligung und Mitbestimmung von Eltern- und Schülervertretern wurde nur in Hinsicht auf die Auswahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und auf die Möglichkeit zur Einwerbung zusätzlicher Finanzen berücksichtigt. Des Weiteren wurden pädagogische Sonderformen (Möglichkeit zur geschlechtergetrennten Unterrichtung , Gründung von Schülerfirmen) und regionalspezifische Besonderheiten (dänische und sorbische Schulen) berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund unterschiedlicher Begriffe (Beispiel Sponsoring = Zuwendungen Dritter) nicht alle Elemente in ihrer Bedeutung für die „Autonomie“ an den Schulen erkannt und in die Auflistung mit aufgenommen wurden. Die nachfolgenden Auszüge aus den Landesschulgesetzen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 13 El em en te d er S el bs ts tä nd ig ke it B W B Y B E B B B R H H H E M V N I N W R P SL SN ST SH T H R ec h ts st el lu n g d er S ch u le n E rw ei te rt e S el bs ts tä n d ig ke it / M od el lv er su ch e § 6 A bs . 2 § 12 7 A bs . 4; § 1 27 ad § 38 § 22 ; § 1 13 A bs . 2 ; § 11 3a S el bs ts tä n d ig ke it d er S ch u le n i m G es et ze st ex t A rt . 2 A b s. 4 § 4 A bs . 6; § 7 § 7 § 22 § 50 § 12 7a -d § 4 A bs . 7 § 32 § 3 § 23 § 3b § 24 § 3 § 4 0b Se lb st st än d ig k ei t d er S ch ul e ü be r S ac h m it te l § 48 A bs . 3 § 3 A nl ag e 1 § 7 A bs . 5 § 7 A bs . 4 § 53 A bs . 4 § 3 A b s. 5 ; § 12 7 A bs . 2 § 4 A bs . 7 § 32 A b s. 4 ; § 43 A b s. 4 § 95 A bs . 2 § 23 A bs . 4 § 3b A b s. 1 , 3, 4 § 24 A bs . 2 ; § 24 a A b s. 2 a § 3 A bs . 2 P er so n al m it te l § 7 A bs . 5 § 53 A bs . 4 § 4 A bs . 7 § 95 A bs . 7 § 3a A bs . 6 R ü ck la ge v er bl ie be n er M it te l § 7 A bs . 6; § 6 9 A b s. 3 § 5; § 21 § 12 7 A bs . 2 § 4 A bs . 7 § 24 A bs .2 Q u al it ät se n tw ic k lu ng u nd Q u al it ät ss ic h er u ng V er p fl ic h te n d e E va lu at io n § 11 4 A bs . 1 A rt . 1 1 3c A bs . 1 § 2 A bs . 4; § 4 A b s. 6 ; § 9 A bs . 1 ; § 8 A bs . 5 § 7 A bs . 2 § 53 A bs . 4 ; § 10 0 § 4 A b s. 2 § 4 A bs . 8; § 3 9 a A bs . 1 § 32 A b s. 3 ; § 12 3a § 3 A b s. 3, 4 § 23 A bs . 1 § 3a A bs . 1 § 24 A bs . 4 § 4 0b In te rn e E va lu at io n A rt . 1 1 3c A bs . 1 § 9 A bs . 2 § 7 A bs . 2 § 19 99 A bs . 2 § 39 a A bs . 4 § 23 A bs . 2 § 2 A bs . 5 ; § 3a A bs . 2 § 4 0b A bs . 2 E xt er n e E va lu at io n § 11 4 A bs . 2 A rt . 1 1 3c A bs . 1 , 2 § 9 A bs . 3 § 7 A bs . 2 § 39 a A bs . 6 § 23 A bs . 2 § 3a A bs . 5 § 4 0b A bs . 3 -5 E in fl u ß au f d ie P er so n al au sw ah l § 7 A bs . 3 § 68 A bs . 3 § 63 A bs . 3; § 68 ; § 70 § 43 A b s. 4 K oo p er at io n en m it s ch u li sc h en u n d au ße rs ch u li sc h en E in ri ch tu n ge n u n d O rg an is at io n en A rt . 2 A b s. 5 § 5 § 7 A bs . 7, 8 § 4 A bs . 8; § 4 0 § 4; § 5 § 3 A bs . 3 S p on so ri n g § 76 A bs . 2 Sa tz 9 b § 47 A bs . 3, 4 § 3 A b s. 1 5 § 38 a A bs . 3c § 55 ; § 9 5 A bs . 3 ; § 98 ; § 9 9 § 23 A bs . 4 § 2 4 § 2 9 A bs . 3 , 4 § 5 6 A bs . 3 E n tw ic kl u n g ei n es S ch u lp ro gr am m s § 4 A bs . 6; § 7 § 23 § 51 ; § 53 A bs . 1 § 12 7d A b s. 11 § 39 a A bs . 2 , 3 § 32 A b s. 2 § 3 A b s. 2 § 24 A bs . 4 § 3 A bs . 1 E in fl u ß d er S ch u lk on fe re n z au f d ie B es te ll u n g ei n es S ch u le it er s/ e in er S ch u ll ei te ri n § 40 A bs . 1 § 72 A bs . 2- 5 § 73 A bs , 4, 5 , 6 § 94 § 89 A bs . 3 § 10 1 A bs . 2 § 38 a A bs . 3; § 4 5 § 61 A bs . 1- 3 § 26 A bs . 5 § 41 A b s. 2 § 31 § 3 8; § 3 9 So ns ti ge s E in ri ch tu n g vo n S ch ü le rf ir m en § 7 A bs . 4 Z ei tw ei se n ac h G es ch le ch te rn ge tr en n te r U n te rr ic h t § 4 A bs . 9 F ör d er u n g so rb is ch er S ch u le n § 41 A b s. 2 , 3 F ör d er u n g d er S ch u le n d er d än is ch en M in d er h ei t § 1 24 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 14 3. Anhang: Auszüge aus den Schulgesetzen der Bundesländer 3.1. Baden-Württemberg13 § 40 Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle (…) (4) Die Schulkonferenz und der Schulträger können zum Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission Stellung nehmen . Bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber sind sie gehalten, dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Schulkonferenz und Schulträger geben ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Besetzungsvorschlags ab. (5) Nach der Befassung der Schulkonferenz und des Schulträgers gemäß Absatz 4 entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Weicht das Votum der Schulkonferenz oder des Schulträgers vom Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Unabhängig hiervon erfolgt die Besetzung der Schulleiterstelle nach den dienstrechtlichen Bestimmungen. § 48 Örtliche Schulverwaltung (…) (2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten , die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen. § 114 Schulische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch Evaluationen (1) Alle öffentlichen Schulen sind zur systematischen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. Hierzu evaluieren die Schulen ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen Abständen. Evaluationen nach Satz 2 können ergänzt werden durch reguläre oder anlassbezogene Evaluationen, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden -Württemberg (IBBW) durchgeführt werden; die Schulen unterstützen das IBBW. Bei der Evaluation werden alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, miteinbezogen. Die Lehrkräfte sind zur Mitwirkung verpflichtet . Die Ergebnisse der Evaluationen sind Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörden und Schulen zugrunde zu legen. Sofern eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards angestrebt wird, kann die Evaluation nach Wahl der Schule und mit Zustimmung des Kultusministeriums abweichend von Satz 3 auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen. (2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist. 13 Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Vom 01.08.1983 (GBl. Baden-Württemberg 1983,15, S. 397 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 19.11.2019 (GBl. Baden-Württemberg 2019,21, S. 463 ff.). http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h29/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename /SchulG_BW_1983.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 15 3.2. Bayern14 Art. 2 Aufgaben der Schulen (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen und pflegen eine Kultur der offenen Kommunikation. Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule). (...) (5) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Art. 57 Schulleiterin oder Schulleiter, ständiger Vertreter (1) Für jede Schule ist eine Person mit der Schulleitung zu betrauen; sie ist zugleich Lehrkraft an der Schule (Schulleiterin oder Schulleiter). Bei allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und beruflichen Schulzentren (Art. 30a Abs. 2) kann eine Person mit der Leitung mehrerer Schulen, auch verschiedener Schularten, betraut werden; sie ist zugleich Lehrkraft an einer der Schulen. (…) (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Art. 113c Evaluation (1) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden verfolgen das Ziel, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. Zur Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität evaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst (interne Evaluation) und evaluieren die Schulaufsichtsbehörden in angemessenen zeitlichen Abständen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel die staatlichen Schulen und, soweit dies im Rahmen der Schulaufsicht notwendig ist, die Schulen in kommunaler Trägerschaft (externe Evaluation). Die externe Evaluation kann als freiwillige Leistung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsministerium von den Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft in Anspruch genommen werden. (…) (2) Bei der Planung und Durchführung der externen Evaluation wirken die Schulaufsichtsbehörden mit dem Landesamt für Schule zusammen. Die Schulaufsichtsbehörden setzen Evaluationsgruppen ein, die speziell für diese Aufgabe qualifiziert werden. An diesen Gruppen können die Schulaufsichtsbehörden private Dritte beteiligen, die über die erforderliche Eignung und Fachkunde verfügen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Evaluation betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. Anlage 1 (zu § 3) Modus-Maßnahmen: f) Sachmittelverantwortung Nr. 60: Titel Eigenverantwortliche Sachmittelbeschaffung und -verwaltung 14 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Vom 31.05.2000 (GVBl. Bayern 2000,17, S. 414 ff., berichtigt in GVBl. Bayern 2000,20, S. 632), zul. geänd. durch Gesetz vom 24.07.2019 (GVBl. Bayern 2019,14, S. 398 ff.). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 16 Kurzerläuterung: Die Schule und der Aufwandsträger beschließen einvernehmlich ein Budget im Rahmen der Haushaltssatzungen . Die Finanzverantwortung über die Ausschreibung, die Beschaffung, die Verwaltung und die Verwendung der Sachmittel geht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter über. 3.3. Berlin15 § 4 Grundsätze für die Verwirklichung (…) (6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet den Unterricht und seine zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich. Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen. (…) (8) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstandards überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung. § 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen (…) (2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Sportund anderen Vereinen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen. (3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. (4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt. (5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in den Beruf kooperieren Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den Sozialleistungsträgern. § 7 Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung (…) (2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. (3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der Dienstbehörde einzuhalten. Umsetzungen der Lehrkräfte und des 15 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) Vom 26.01.2004 (GVBl. Berlin 60.2004,4, S. 26 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 09.04.2019 (GVBl. Berlin 75.2019,12, S. 255). http://gesetze.berlin.de/jportal/portal /t/y82/page/bsbeprod.psml?action=controls.jw.PrintOrSaveDocumentContent&case=save Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 17 sonstigen schulischen Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen . Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen. Dafür stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung. (4) Schulen können insbesondere zur Unterstützung des Erwerbs von Handlungskompetenz Schülerfirmen einrichten. Schülerfirmen können auch in Zusammenarbeit mit Dritten eingerichtet werden. Soweit es zur Erreichung der Bildungs - und Erziehungsziele förderlich ist, können Schülerfirmen auch Leistungen gegenüber Dritten erbringen. (5) Die Schule erhält im Rahmen ihrer sächlichen Verantwortung von der zuständigen Schulbehörde die erforderlichen Mittel für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Schule, für die notwendige Ausstattung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule zur Sicherung von Unterricht und Erziehung und einer kontinuierlichen Verbesserung der Lern- und Lehrbedingungen sowie für außerschulische Kooperationen. Insbesondere erhält sie die erforderlichen Sachmittel für: 1. Lernmittel, 2. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik, 3. schulische Veranstaltungen, 4. Geschäftsbedarf, 5. die Ausstattung mit Schul- und Hausgeräten, 6. kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen. (...) (6) Zur Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung hat jede Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Befugnis, die in Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 genannten Mittel selbst zu bewirtschaften. Hierbei kann sie verfügbare Mittel am Jahresende einer Rücklage zuführen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule durch eigenes Handeln erzielt, verbleiben ihr in voller Höhe. § 8 Schulprogramm (1) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule dar, wie sie den Bildungs - und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren. (2) Die Schule legt im Schulprogramm insbesondere fest: 1. ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung einschließlich des schulischen Ganztagskonzepts sowie die Form der Leistungsbeurteilung und die Formen der Leistungsdifferenzierung, 2. ihre Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept (schulinternes Curriculum), 3. die Ausgestaltung der pädagogischen Schwerpunkte und besonderen Organisationsformen durch die Stundentafel (§ 14 Abs. 4), 4. die Evaluationskriterien, mit denen sie die Qualität ihrer Arbeit beurteilt und die Annäherung an die gesetzten und vereinbarten Ziele misst, 5. die Ziele und besonderen Formen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder, 6. die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern, 7. die Kooperationsformen der Lehrkräfte und der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 18 8. den Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung, 9. die finanzielle Absicherung der besonderen pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten durch das Schulbudget. (…) (5) Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren, den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit gemäß § 9 Abs. 2. Die Ergebnisse der internen Evaluation sind bei der Fortschreibung des Schulprogramms zu berücksichtigen. § 9 Qualitätssicherung und Evaluation (1) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet. Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation unter Einschluss von Methoden der empirischen Sozialforschung ermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. (2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören . Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen. Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden. Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Evaluationsprogramm für die Schule. Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Evaluationsbericht vor. (3) Die externe Evaluation einer Schule obliegt der Schulaufsichtsbehörde; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die externe Evaluation dient dazu, die Standards, die für die Schulen gelten, zu sichern, die Entwicklung und Fortschreibung der Schulprogramme zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Unterricht und Erziehung , Schulorganisation und Schulleben zu liefern sowie die Gleichwertigkeit, Durchgängigkeit und Durchlässigkeit des schulischen Bildungsangebots zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Mehrzahl von Schulen oder deren Klassen, Kurse und Stufen zum Zwecke schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen evaluieren. § 69 Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (…) 3. entscheidet über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal - und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6), 4. schließt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule Rechtsgeschäfte für das Land Berlin ab und entscheidet über die Stellung eines Antrags nach § 7 Abs. 3 Satz 4 , (…) 7. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach außen. (2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere (…) 2. für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen, (…) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 19 4. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeitsverwaltung verantwortlichen Stellen , den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusammenzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern. (…) (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung. § 72 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (…) (2) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt der Schulkonferenz die beiden geeignetsten Bewerberinnen oder Bewerber vor. Der Vorschlag kann bei überragender Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf diese oder diesen beschränkt werden. Bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an nicht zentral verwalteten Schulen ist in den Fällen des Satzes 1 zuvor das Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt herzustellen; es gilt zwei Wochen nach der Beteiligung als erteilt. (3) Die Schulkonferenz führt binnen eines Monats eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber durch. (4) Die Schulkonferenz schlägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde nur eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagen, so tritt an die Stelle des Vorschlagsrechts das Recht zur Stellungnahme. Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag oder mit einfacher Mehrheit über die Stellungnahme. Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so wählt die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Beteiligung der Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter aus. (5) Will die Schulaufsichtsbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz kann binnen zweier Wochen ihren Vorschlag bestätigen. In diesem Fall wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus. § 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte (…) (2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über (…) 9. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über (…) b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 20 3.4. Brandenburg16 § 6 Rechtsstellung der Schulen (1) Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen. (2) Der Schulträger kann die Schule versuchsweise in einer von Absatz 1 Satz 1 abweichenden öffentlich-rechtlichen Organisationsform organisieren. Der Schulträger bleibt für die Aufgaben gemäß Teil 8 zuständig. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde . § 7 Selbstständigkeit der Schulen (1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse . Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten. (2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm. (3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. (4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden. (5) Das staatliche Schulamt soll den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen . Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden. (…) (7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und 16 Bekanntmachung der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes Vom 02.08.2002 (GVBl. I Brandenburg 13.2002,8, S. 78 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 18.12.2018 (GVBl. I Brandenburg 29.2018,35, S. 1 ff.). https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 21 aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann. (8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Schrift und Bild Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen. § 47 Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter (…) (3) Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht erlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen. An und in Schulgebäuden kann der Schulträger Werbung zulassen, sofern dafür die rechtlichen Voraussetzungen auch außerhalb dieses Gesetzes bestehen, die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und die von der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 beschlossenen Grundsätze nicht entgegenstehen . Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt. (4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen . Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden. § 68 Sonstiges Schulpersonal (1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt gruppenbezogene Aufgaben im Unterricht oder Aufgaben im Rahmen von Ganztagsangeboten wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal. (2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal. (3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. § 71 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (…) (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Studierenden sowie der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung. § 73 Bestellung der Schulleitung (…) (4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Die Schulkonfe- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 22 renz und der Schulträger schlagen jeweils spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist vom staatlichen Schulamt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden. (5) Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will. (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist. 3.5. Bremen17 § 5 Landeshaushaltsordnung Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, wobei den Besonderheiten der Schulen, insbesondere den Erfordernissen der Selbstbewirtschaftung der Schulen, Rechnung zu tragen ist. Das Nähere zur Selbstbewirtschaftung , insbesondere über die gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Übertragbarkeit und die Verwendung von Einnahmen für Mehrausgaben der Schule ist durch Rechtsverordnung zu regeln, die der Senator für Finanzen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung erlässt. Die Rechtsverordnung kann Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung zulassen. § 10 Fortbildung (1) Fortbildung ist Teil der Personalentwicklung. (…) (4) Jede Schule erstellt für sich ein Fortbildungsprogramm, das alle in der Schule Tätigen erfasst und sich an den konkreten schulischen Anforderungen orientiert, führt eigene Fortbildungsmaßnahmen durch und beteiligt sich an externen Angeboten. (5) Das Nähere zu den Anforderungen des Fortbildungsprogramms sowie der Inhalt und der Umfang der Fortbildungspflicht des schulischen Personals wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 21 Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung (1) Die Schule ist nicht rechtsfähig. Sie kann auf der Grundlage einer allgemeinen Zustimmung der Stadtgemeinde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung durch die Schule, die eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen hat. Voraussetzung 17 Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG). Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 260 ff., berichtigt in GBl. 2005,38, S. 388, zul. berichtigt in GBl. 2005,39, S. 398 f.), zul. geänd. durch Gesetz vom 26.06.2018 (GBl. Bremen 2018,65, S. 304 f.). https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail /bremen2014_tp.c.118560.de Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 23 für die Zustimmung nach Satz 2 ist, dass die jeweilige Schule durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherstellen kann, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist. (2) Rechtsgeschäfte im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen nur mit dem Ziel abgeschlossen werden, unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung des Auftrags der Schule zu dienen. Nutzungsverträge über Räume und Grundstück dürfen nicht zur Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Unterrichts und des übrigen Schullebens führen. (3) Die Schule hat eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unabhängige schulinterne Haushaltsprüfung einzurichten , die zur jederzeitigen Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben berechtigt ist und verpflichtet ist, einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen, der auch zur Zweckmäßigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Stellung nimmt. Die Schule ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde Einsicht in die Unterlagen über die Selbstbewirtschaftung zu geben und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen. Die Stadtgemeinden stellen den Schulen ein geeignetes Instrumentarium für ihre Selbstbewirtschaftung zur Verfügung und können weitere Auflagen zur angemessenen betriebswirtschaftlichen Überprüfung machen. (4) Auch das im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Schule zur Verfügung gestellte und das durch die Schule erworbene Vermögen ist von der Schule sorgfältig zu behandeln und zu verwalten. Die Stadtgemeinde wird über ihr in Satz 1 genanntes Vermögen nur verfügen, sofern zwingende Gründe es erfordern. § 22 Handlungsfreiraum der Schulen (1) Die Schulen ordnen ihre internen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie der Entscheidungen der Schulbehörden selbst. (2) Soweit die Senatorin für Kinder und Bildung durch Gesetz ermächtigt ist, im Bereich des Schulwesens Rechtsverordnungen zu erlassen, dürfen diese die Eigenständigkeit der Schule nur insoweit einschränken, als es zur Förderung und Sicherung der Gleichwertigkeit im Bildungswesen und der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen sollen jeweils deutlich machen, welcher Bereich der geregelten Materie durch die Satzungsbefugnis der Schule abweichend geregelt werden kann. Die Übertragung der Regelungsbefugnis soll mit Rahmenvorgaben verbunden sein, die alle Schulen einhalten müssen. (3) Im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde oder einer von ihre beauftragten Einrichtung und der Schule kann die Schule durch die zuständige Schulbehörde von Bestimmungen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichtet werden. Von den Regelungen in Rechtsverordnungen darf nur insoweit entpflichtet werden, als sie nicht für die Verwirklichung von Grundrechten maßgeblich sind. Insbesondere darf nicht entpflichtet werden von Regelungen über die Zulassung zu Bildungsgängen, über die Durchführung von Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen, über den Übergang und die Überführung in andere Bildungsgänge sowie von den Regelungen der Ordnungsmaßnahmenverordnung. § 23 Satzungsbefugnis der Schule (1) Die Entscheidungen der Organe und der Schulleitung der Schule (§ 26) sind verbindliche Entscheidungen der Schule. (2) Jede Schule kann sich eine Satzung geben. Durch die Satzung können neben den in diesem Gesetz besonders benannten Regelungsbefugnissen andere Formen der schulischen Entscheidungsfindung als die nach diesem Gesetz vorgesehenen beschlossen werden. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Satzung bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven auch der des Magistrats. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung demokratischen Prinzipien entspricht, eine angemessene Einflussnahme aller in der Schule vertretenen Personengruppen gewährleistet ist und die staatliche Verantwortung für die Schule nicht beeinträchtigt wird. § 63 Schulleiter/ Schulleiterin (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz. Sie oder er hat für die Qualitätsentwicklung und die Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 24 Qualitätssicherung des Unterrichts Sorge zu tragen und hat in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht. Die Ausübung dieses Rechts setzt eine eingehende Erörterung mit dem Gremium oder der Person voraus, das oder die eine abweichende Entscheidung getroffen hatte. Das Letztentscheidungsrecht gilt nicht für Entscheidungen der Schulkonferenz , die sie im Verfahren nach § 32 Abs. 1 mit Dreiviertelmehrheit getroffen hat. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Fachkräfte, der Betreuungskräfte und des nichtunterrichtenden Personals. Gegenüber Referendarinnen und Referendaren und anderen in der Schule Tätigen ist sie oder er weisungsberechtigt, soweit es die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich macht. Sie oder er hat die Entscheidungen der in der Schule tätigen Personen aufzuheben, wenn sie oder er für die Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter verantwortlich für eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung ihrer oder seiner Lehrkräfte . (3) Sie oder er beauftragt Lehrkräfte, bestimmte Aufgaben im Sinne von § 59 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz zu übernehmen . Sie oder er bestellt befristet Lehrkräfte in besonderer Funktion, soweit die Übertragung von bestimmten Funktionen nicht der Anstellungsbehörde vorbehalten ist; diese Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Erklärungen und Verpflichtungen sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen. § 69 Findungsverfahren (1) Das Findungsverfahren wird unverzüglich nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingeleitet. Die zuständige Behörde prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes sowie die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen und anhand der festgelegten Kriterien gegen deren Ernennung aus fachlichen oder persönlichen Gründen schwerwiegende Bedenken bestehen; im letzteren Fall ist die Bewerbung auszuschließen . (2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. je einem von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannten Mitglied und 3. zwei Mitgliedern der Schulkonferenz (je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerkollegiums und der Elternschaft oder bei Schulen der Sekundarstufe II der Schülerschaft) Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil. Die Mitglieder nach Nummer 2 werden aus einer Liste von Personen benannt, die bezogen auf die jeweilige Schulform bei der zuständigen Behörde im Benehmen mit den zuständigen Gesamtvertretungen den Frauenbeauftragten und Personalräten der Lehrerinnen und Lehrer und dem Landesausschuss für Berufsbildung gebildet wird. Bei der Aufstellung der Liste soll auf die paritätische Repräsentanz von Männern und Frauen geachtet werden. (...) (3) Der Findungsausschuss sichtet die nach Absatz 1 vorgeprüften Bewerbungen und schlägt bis zu drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Bestellung vor; dabei hat er eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Der Vorschlag ergeht gegenüber der Anstellungsbehörde. (4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Findungsausschuss über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter und Vertreterinnen der Schulkonferenz sowie andere Mitglieder, die nicht in Ausübung ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 70 Die Bestellung Die zuständige Behörde wählt aus dem vom Findungsausschuss vorgelegten Aufsatz eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. Sie kann den Aufsatz zurückweisen und ein neues Bewerbungsverfahren durchführen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 25 3.6. Hamburg18 § 50 Schulische Selbstverwaltung Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden. § 51 Schulprogramm (1) Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören: - besondere didaktisch methodische Schwerpunkte im Unterricht, - die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete, - die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung, - besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern, - besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote, - besondere Formen der Schülermitwirkung, - besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens, - die Kooperation mit anderen Schulen und Einrichtungen des Stadtteils. (2) Bei der Erarbeitung des Schulprogramms sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Bildungspläne, zu beachten. (3) Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen auch eigenverantwortlich im Rahmen der Evaluation nach § 100. § 53 Entscheidungsrechte (1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule. Sie kann die Lehrerkonferenz mit einer Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen. (…) 18 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). Vom 16.04.1997 (GVBl. I Hamburg 1997,16, S. 97 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 31.08.2018 (GVBl. I Hamburg 2018,33, S. 280 ff.). http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal /page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 26 (4) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personalund Sachmittel, die Ergebnisse der Schulinspektionen (§ 85 Absatz 3) und der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogramm für das schulische Personal. Die Schulkonferenz entscheidet über (…) 7. die Grundsätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung, (…) 9. die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel, 15. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern, (...). § 94 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters (1) Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre alten Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses abzugeben; sie können die vorgeschlagene Person anhören. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von zwölf Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein; die Bewährungszeit kann verkürzt werden. Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate betragen, ist dies besonders zu begründen. (2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schulvorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat. (3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird nach § 96 a verfahren. § 100 Evaluation (1) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 erfüllt haben, ist nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften durch Maßnahmen der Evaluation zu ermitteln. Die Ergebnisse der Evaluation einschließlich der Ergebnisse landesweiter Lernstandserhebungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (2) Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse, Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt werden. Bei der Konzeption , Durchführung und Auswertung können sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen. (3) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 27 3.7. Hessen19 § 3 Grundsätze für die Verwirklichung (…) (5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungsund Erziehungsauftrags verantwortlich. (…) (15) Werbung für Produkte oder Dienstleistungen ist an Schulen unzulässig. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring ), wenn die damit verbundene Werbewirkung begrenzt und überschaubar ist, deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt und das Sponsoring mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Kultusministerium kann durch Richtlinien nähere Regelungen treffen. § 4 Kerncurricula, Lehrpläne und Bildungsstandards (…) (2) Bildungsstandards enthalten wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bildungsstandards bilden zugleich eine Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen interner und externer Evaluation. § 89 Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt, die oder der über die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Wahrnehmung der Führungsaufgabe sowie über Kompetenzen zur Personal-, Unterrichts-, Organisationsund Qualitätsentwicklung verfügt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. (2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Schule § 127 Grundsätze (1) Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. 19 Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes. Vom 30.06.2017 (GVBl. I Hessen 2017,13, S. 150 ff.), geänd. durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. Hessen 2018,6, S. 82 ff.). https://www.rv.hessenrecht.hessen .de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017rahmen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 28 (2) Die Befugnis der Schule, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen, darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsicht nicht unnötig eingeengt werden. (3) Die Schulträger und das Land fördern die Schulen in der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt und berät die Schulen dabei. (4) Schulen können nach Maßgabe des § 127c Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit erproben und sich nach den Maßgaben des § 127d in selbstständige Schulen umwandeln. § 127a Selbstverwaltung der Schule (1) Die öffentlichen Schulen sind mit Ausnahme der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger (§ 137) abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleitern oder der Schulleiter in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen. (2) Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel des Landes, die es Schulen zur Verfügung stellt. Über den Haushalt beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüssen zu widersprechen, die gegen Richtlinien des Schulträgers oder des Landes verstoßen; § 87 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Schulträger kann den einzelnen Schulen ein gemeinsames Budget zur Verfügung gestellt werden. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Nach Maßgabe ihres Haushaltsplans können Schulen projektbezogen oder für einen bestimmten Zeitraum ihre Haushaltsmittel gemeinsam mit anderen Schulen bewirtschaften. (5) Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleitung und den Konferenzen nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen. Sie finden ihre Grenzen darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen. § 127b Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm (1) Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2 und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Beratungs- und Betreuungspersonals fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungsbedarf , zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Teil des Schulprogramms ist ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen. (2) Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 9), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Gesamtkonferenz. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 29 (3) Das Schulprogramm ist eine Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung. (4) Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt. § 127c Weiterentwicklung der Selbstverwaltung (1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit kann Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihnen und der Schulaufsichtsbehörde und sofern erforderlich mit dem Schulträger gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung , in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts sowie der Organisation und der Gestaltung der Ganztagsangebote selbstständige Entscheidungen zu treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden. (2) In den Modellen können neue Formen der Schulleitung und der Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler sowie Dritter und Formen rechtlicher Selbstständigkeit erprobt werden, die der erweiterten Selbstständigkeit angemessen sind. Außerdem können über § 2 hinausgehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fortund Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist. (3) Die jeweiligen Modelle müssen gewährleisten, dass die Standards der Abschlüsse den an den anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Ferner muss bei Modellen zur Erprobung anderer Leitungsstrukturen und Formen rechtlicher Selbstständigkeit eine den Erfordernissen der §§ 92 und 93 entsprechende staatliche Schulaufsicht gewährleistet sein. (4) Die Erprobung des Modells gestattet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Über die Stellung des Antrags entscheidet die Schulkonferenz auf der Grundlage einer die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption. § 127d Selbstständige Schule (1) Schulen können nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 in selbstständige Schulen umgewandelt werden. (2) Selbstständige allgemein bildende Schulen und berufliche Schulen können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften 1. die Entscheidungsrechte nach § 127c Abs. 1 selbstständig wahrnehmen, 2. Aufgaben im Rahmen des § 127c Abs. 2 Satz 2 gegen Entgelt wahrnehmen, 3. Entscheidungen beim Einsatz des Personals selbstständig treffen und 4. im Rahmen der Konzeption nach Abs. 7 von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler abweichen, sofern die Bildungsstandards nach § 4 eingehalten werden. (...) (6) Die Zustimmungs- und Anhörungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz und deren Teilnahmerechte an diesen Konferenzen nach den §§ 110 bis 112 und 122 gelten entsprechend für Entscheidungen und Sitzungen jener Organe, die nach der jeweiligen Schulverfassung an die Stelle von Schul- und Gesamtkonferenzen treten. (7) Grundlage der Umwandlung in eine selbstständige Schule ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 und 3 festgelegt sind. Die Konzeption muss mit den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 30 (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die Umwandlung in eine selbstständige Schule. Bei Stellung des Antrags durch eine Schule, die bereits im Rahmen eines Modells erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung nach § 127c einen Schulvorstand hat, tritt dieser an die Stelle der Schulkonferenz. Die Zustimmungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung bleiben unberührt. Das Verfahren gilt entsprechend für eine Änderung der Konzeption nach Abs. 7 sowie für die Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule. (9) Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde. Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums wirksam. Sie ist zu widerrufen, wenn die Grundsätze der §§ 2 und 3 nicht beachtet werden oder die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht mehr gewährleistet ist. (10) Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 zugrunde zu legen. (11) Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems. 3.8. Mecklenburg-Vorpommern20 § 4 Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen (…) (7) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich. Das Ziel ist die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu Eigenverantwortlichkeit, Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit . Die Schule gestaltet den Unterricht und seine Organisation selbstständig und eigenverantwortlich. Die Selbstständige Schule entwickelt ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Land und die Schulträger unterstützen und fördern die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung und übertragen ihnen Verantwortung für Personal und Sachbedarf. (8) Die Schulen und die Schulbehörden sind zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung verpflichtet und wirken mit dem Schulträger zusammen. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer Arbeit. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Die Schulbehörden beraten und unterstützen die Schulen bei der Qualitätsentwicklung und -sicherung. § 38 Schulversuche, Versuchsschulen (1) Schulversuche an Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft dienen dazu, durch Veränderung der Rahmenpläne , der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden und der Formen der Schulmitwirkung zur Weiterentwicklung der Schule neue pädagogische Konzeptionen und organisatorische Formen zu erproben. Versuchsschulen dienen der Erprobung von Veränderungen des Aufbaus und der Gliederung des Schulsystems. (2) Die Durchführung von Schulversuchen und die Einrichtung von Versuchsschulen sind nur dann zulässig, wenn sie geeignet erscheinen, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, 20 Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes. Vom 10.09.2010 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2010,17, S. 462 ff., ber. in GVBl. 2011,14, S. 859, ber. in GVBl. 2012,19, S. 524), zul. geänd. durch Bekanntmachung vom 02.12.2019 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2019,24, S. 719 ff.). http://www.landesrechtmv .de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGMV2010rahmen &doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 31 wenn gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden können wie in anderen vergleichbaren Bildungsgängen und wenn die Entscheidungsbefugnis der Erziehungsberechtigten über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist. (3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schulkonferenz, der im Einvernehmen mit dem Schulträger zu stellen ist. Die oberste Schulbehörde kann die Durchführung eines Schulversuchs und die Errichtung einer Versuchsschule vorschlagen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Inhalte, Ziele, Durchführung und die Projektleitung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg -Vorpommern sorgt für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Versuche und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse. (4) Die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten und sonstige Betroffene sind umfassend zu informieren über Art, Ziele und Durchführung von Versuchen, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen. (5) Die Schule ist verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung eines Versuchs für geeignete Übergänge zu sorgen oder die Fortführung des Bildungsgangs zu ermöglichen. § 39a Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule (1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. (2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements, der politischen Bildung an der Schule und der beruflichen Orientierung sowie den Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt , gestalten den Prozess transparent und verbindlich. (…) (4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen . Der Gesamtprozess wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99 gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden zur Verfügung . Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote . (…) (6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms, 2. Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung a) der internen Evaluation, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 32 b) der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche, c) der zentralen Schulleistungsuntersuchungen. § 40 Öffnung der Schule (1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld. Dazu arbeiten sie zum Beispiel mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personen zusammen, deren Tätigkeiten die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befördern. (2) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den Unterricht einbezogen werden. (3) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung unter Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht. § 101 Schulleiterinnen und Schulleiter (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter und eine stellvertretende Schulleiterin oder einen stellvertretenden Schulleiter. (2) Die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger . 3.9. Niedersachsen21 § 32 Eigenverantwortung der Schule (1) Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. (2) Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen . Die Schule beteiligt bei der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung sowie die Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 25 Abs. 1). (3) Die Schule überprüft und bewertet mindestens alle zwei Jahre den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch. (4) Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden. § 38 a Aufgaben des Schulvorstandes (…) 21 Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes. Vom 03.03.1998 (GVBl. Niedersachsen 52.1998,8, S. 137 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 17.12.2019 (GVBl. Niedersachsen 73.2019,25, S. 430 ff.). http://www.schure.de/2241001/nschg.htm Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 33 (3) Der Schulvorstand entscheidet über (…) den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters, (…) Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1), die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1), die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2), die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3), (…) Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22), (…) Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie” Grundsätze für (…) c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule. § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (…) (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere (...) jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen. § 45 Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter (1) Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. (2) Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. Auf Verlangen eines Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt. (3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. § 113 Sachkosten Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 34 (1) Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. Dazu gehören auch die persönlichen Kosten , die nicht nach §112 das Land trägt. (2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich bei Schulversuchen, bei unterrichtsergänzenden Schulveranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind. § 113a Experimentierklausel Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 123 a Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation (1) Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen . (2) Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems. (3) Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. (4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt. 3.10. Nordrhein-Westfalen22 § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung (1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. (2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch. (3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. (4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden. § 4 22 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG). Vom 15.02.2005 (GVBl. Nordrhein -Westfalen 59.2005,8, S, 102 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 03.12.2019 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 73.2019,27, S. 894 ff.). https://bass.schul-welt.de/6043.htm Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 35 Zusammenarbeit von Schulen (1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein. (2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere. (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen . (4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. (5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen. § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern , Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. (2) Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen dürfen Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz durchgeführt werden. § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen . (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 36 mit. Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. § 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln (1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen des § 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen. (2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. (3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden. § 98 Zuwendungen (1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. (2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz. § 99 Sponsoring, Werbung (1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. (2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium. 3.11. Rheinland-Pfalz23 § 23 Selbständigkeit der Schulen (1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich . (2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen teil. Sie schließen Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde . 23 Schulgesetz (SchulG). Vom 30.03.2004 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2004,8, S. 239 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2018,18, S. 463 ff.). http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal /t/wpo/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.PrintOrSaveDocumentContent&case=save Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 37 (3) Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen. § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter (…) (5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuss bestellt. Die Herstellung des Benehmens gehört nicht zur laufenden Verwaltung des Schulträgers. Dem zuständigen Ausschuss des Schulträgers sowie dem Schulausschuss werden die schriftliche Auswahlentscheidung sowie das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Person vorgelegt. Schulträger und Schulausschuss können ihre Benehmenserklärung vor der Auswahlentscheidung abgeben (Vorbenehmensherstellung ). In diesem Fall sind der zuständige Ausschuss des Schulträgers sowie der Schulausschuss berechtigt das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der Bewerberinnen oder der Bewerber einzusehen sowie Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen; diese sind zur Teilnahme nicht verpflichtet . Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit dem Schulträger und dem Schulausschuss zu erörtern. 3.12. Saarland § 24 Werbung, Sponsoring (1) Kommerzielle Werbung ist in Schulen grundsätzlich nicht zulässig. Gleiches gilt für die Weitergabe von Unterlagen über Schüler und Erziehungsberechtigte für Werbungszwecke. (2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt , so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden (Sponsoring). (3) Das Nähere wird durch Erlass geregelt.24 § 1625 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (…) (2) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere (…) 24 Saarland - Allgemeine Schulordnung (ASchO). Vom 10. November 1975, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220). http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt /SchulOG_SL.htm#SchulOG_SL_rahmen 25 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG). Vom 21.08.1996 (ABl. Saarland 1996,37, S. 869 ff., berichtigt in ABl. Saarland 1997,9, S. 147), zul. geänd. durch Gesetz vom 11.12.2012 (ABl. I Saarland 2012,31, S. 1555 ff.). http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/SchulOG_SL.htm#SchulOG_SL_rahmen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 38 5. die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung , 3.13. Sachsen26 § 3a Qualitätssicherung (1) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. (2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen , Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten. (3) Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung der pädagogischen Arbeit sind das Schulprogramm der Schule, die Lehrpläne und die ländergemeinsamen Bildungsstandards. (4) Die Schule informiert die Öffentlichkeit über das Schulprogramm und die pädagogische Arbeit an der Schule. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann externe Evaluationen und Untersuchungen zu Schülerleistungen anordnen sowie die Auswahl der teilnehmenden Schulen auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen. § 3b Eigenverantwortung (1) Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen. (…) (3) Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen. (…) (6) Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Absatz 4 gilt entsprechend. § 16a 26 Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Schulgesetzes. Vom 27.09.2018 (GVBl. Sachsen 2018,15, S. 648 ff.), geänd. durch Gesetz vom 14.12.2018 (GVBl. Sachsen 2018,18, S. 782 ff.). https://www.recht.sachsen .de/vorschrift/4192 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 39 Ganztagsangebote (1) Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. Grundschulen müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen. (2) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. § 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. § 41 Schulleiter, stellvertretender Schulleiter (…) (2) Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter werden nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger bestimmt. An sorbischen Schulen sind auch der Sorbische Schulverein e. V. und die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zu hören. (3) Vor der Bestimmung des Schulleiters wird außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers findet zuvor eine mündliche Anhörung statt. § 42 Aufgaben des Schulleiters (1) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz , den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse . Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt die Verantwortung für die kontinuierliche Qualitätssicherung und - entwicklung an seiner Schule sowie das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule. 3.14. Sachsen-Anhalt27 § 24 Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule (1) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und in der Verwaltung. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die 27 Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Vom 09.08.2018 (GVBl. Sachsen -Anhalt 29.2018,17, S. 244 ff.), geänd. durch Gesetz vom 16.01.2020 (GVBl. Sachsen-Anhalt 31.2020,1, S. 2 ff.). https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/recherche3doc/SchulG_ST_2018.pdf?json=%7B%22format %22%3A%22pdf%22%2C%22params%22%3A%7B%22fixed Part%22%3A%22true%22%7D%2C%22docPart%22%3A%22X%22%2C%22docId%22%3A%22jlr-Schul- GST2018V1IVZ%22%2C%22portalId%22%3A%22bsst%22%7D&_=%2FSchulG_ST_2018.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 40 Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen , sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten. (2) Den Schulen werden für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die von den Schulen nicht verbrauchten Budgetmittel dürfen in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dies ist durch Haushaltsvermerke in den Haushaltsplan aufzunehmen. (2a) Die Schulleitung darf im Namen des Landes Schulgirokonten bei einem Kreditinstitut einrichten und führen. (3) Die Schulen können Eltern-Schüler-Vereinbarungen abschließen. Die Vereinbarungen sollen die jeweiligen Rechte und Pflichten der am Erziehungsprozess Beteiligten festschreiben und so zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele beitragen. (4) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule fest, wie sie den Bildungs - und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planung der pädagogischen Arbeit und die Aktivitäten der Schule bestimmen, und ist Grundlage für die Koordinierung der Handlungen der in der Schule tätigen Personen. Im Programm ist darzulegen, wie die Schule ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Sicherung der Qualität schulischer Arbeit nachkommt. Zudem geben Schulen in ihrem Schulprogramm darüber Auskunft, durch welche Maßnahmen sie ein positives Schulklima und einen wertschätzenden Umgang miteinander gezielt fördern und unterstützen. Das Schulprogramm wird von der Gesamtkonferenz beschlossen. Es ist regelmäßig fortzuschreiben. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluation zu berücksichtigen. Die Schule berichtet gegenüber der Schulbehörde und dem Schulträger über den Stand der Umsetzung des Schulprogramms und dessen Fortschreibung. § 31 Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter (1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben. Die Schulbehörde schlägt der Gesamtkonferenz in der Regel zwei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber vor. (2) Die Schulbehörde hört den Schulträger vor der Einreichung der Vorschläge an. (3) Die Gesamtkonferenz wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Die Schulbehörde bestellt die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen. § 26 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung. (…) (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die ihnen vom Schulträger überwiesenen Mittel und übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Sie sind Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 41 3.15. Schleswig-Holstein28 § 3 Selbstverwaltung der Schule (1) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlussfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die pädagogischen Ziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu dokumentieren. (2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages (pädagogischer Auftrag) Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen . Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes. (3) Die Schulen sollen sich gegenüber ihrem Umfeld öffnen und insbesondere mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe, den Jugendverbänden, den Migrationsfacheinrichtungen sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen kooperieren. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. § 29 Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen (…) (3) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergänzend Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring). Sponsoring muss mit dem pädagogischen Auftrag der Schule vereinbar sein und die Werbewirkung muss deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten. (4) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für den pädagogischen Auftrag der Schule sind. § 33 Schulleiterinnen und Schulleiter (…) (4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen sowie die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Sie entscheiden über eine wesentliche Änderung in der Nutzung der Schulgebäude und -anlagen im Benehmen mit dem Schulträger. Die Schulleiterinnen und Schulleiter üben für den Schulträger das Hausrecht aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen. (5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll. 28 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG: Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein). Vom 24.01.2007 (GVBl. Schleswig-Holstein 2007,3, S. 39 ff.; ber. in GVBl. 2007,11, S. 276), zul. geänd. durch Gesetz vom 12.12.2018 (GVBl. Schleswig-Holstein 2018,19, S. 896 ff.). http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/107f/page/bsshoprod .psml/screen/JWPDFScreen/filename/SchulG_SH_2007.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 42 § 38 Schulleiterwahlausschuss (1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an weiterführenden Schulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40% der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat. (2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein. (3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss. (4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. (5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An weiterführenden Schulen treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz , die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. (6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus 1. den Lehrkräften, 2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und 3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2. (7) An Förderzentren, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben, treten an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern gemäß Absatz 5 Satz 1 weitere Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte. Im Fall des Absatzes 6 setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus der Anzahl der Lehrkräfte und der entsprechenden Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers. § 39 Verfahren (1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben. (2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. (3) Sofern sich auf die Ausschreibung ausschließlich eine bereits an der betreffenden Schule tätige Lehrkraft bewirbt, soll das für Bildung zuständige Ministerium die Stelle erneut ausschreiben. Das gilt nicht, wenn es sich bereits um eine wiederholte Ausschreibung handelt. Andere sachliche Gründe für den Abbruch eines Bewerbungsverfahrens bleiben unberührt. (4) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 5 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 43 (5) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht . (6) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt. § 124 Förderung der Schulen der dänischen Minderheit (1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Abs. 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze; die Pauschale zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltenen Kosten der Schülerbeförderung beträgt jedoch 200 Euro. Die §§ 119 , 123 und 123 a finden entsprechende Anwendung. 3.16. Thüringen29 § 33 Schulleiter (1) Der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich. In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen Fachkräften sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. Er berät die Lehrer und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit. Der Schulleiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an seiner Schule zu beteiligen. Er fördert die Aus- und Weiterbildung der Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Fortbildungsverpflichtung wahrnehmen. Die von ihm besuchten Unterrichtsstunden bespricht er mit den Lehrern. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen. Die äußeren Schulangelegenheiten werden in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt. (2) Für jede staatliche Schule wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger und nach Stellungnahme der Schulkonferenz ein Schulleiter beauftragt oder bestellt, der zugleich Lehrer der Schule ist. Die Stellungnahme der Schulkonferenz erfolgt nach Anhörung des Bewerbers. Der Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Zur Unterstützung und Vertretung des Schulleiters im Verhinderungsfall wird in der Regel ein stellvertretender Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist, eingesetzt. § 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation (1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich. Sie ist dabei zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. (2) Zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität führt die Schule regelmäßig interne Evaluationen durch. Über die Auswahl der Evaluationsinstrumente entscheidet die Schule in eigener Verantwortung. Vor der Durchführung von Evaluationsverfahren ist die Schulkonferenz zu informieren; sind Eltern- und Schülerbefragungen vorgesehen, ist die Zustimmung der Schulkonferenz einzuholen. Über die Ergebnisse der internen Evaluation ist der Schulkonferenz zu berichten. 29 Neubekanntmachung des Thüringer Schulgesetzes. Vom 30.04.2003 (GVBl. Thüringen 2003,7, S. 238 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 02.07.2019 (GVBl. Thüringen 2019,8, S. 210 ff.). http://landesrecht.thueringen.de/jportal /portal/t/x5y/page/bsthueprod.psml?action=controls.jw.PrintOrSaveDocumentContent&case=save Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 018/20 Seite 44 (3) In angemessenen Zeitabständen nimmt die Schule an Evaluationen durch externe Experten teil. Nach Abschluss der externen Evaluation wird eine Zielvereinbarung zwischen der Schule und dem zuständigen Schulamt getroffen, in der die Schule ihre Vorhaben zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung festlegt; der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schulträger soll beteiligt werden. Bei Umsetzung der Zielvereinbarung hat die Schule die Schulkonferenz regelmäßig über den Stand zu informieren; die Schule ist dem zuständigen Schulamt zur Rechenschaftslegung verpflichtet. (4) Im Auftrag des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sind Expertenteams bei der externen Evaluation von Schulen nach Absatz 3 tätig. Sie bestehen in der Regel aus dafür besonders geschulten Lehrkräften, insbesondere Schulleitungsmitgliedern und Mitarbeitern aus Schulämtern außerhalb des für die Schule zuständigen Schulamtsbereichs . Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können die Expertenteams nachgeordneten Behörden zugeordnet werden. (5) Die Schule ist verpflichtet, an internationalen, nationalen oder landesweiten Lernstandserhebungen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die Zwecken der Schulentwicklung und Bildungsplanung dienen. Über die schulbezogene Rückmeldung ist in der Schulkonferenz zu beraten. § 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule (…) (3) Kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen ist in der Schule grundsätzlich nicht zulässig. Sponsoring in der Schule sowie kommerzielle Werbung in der Schülerzeitung und bei Schulveranstaltungen, die nicht der Schulbesuchspflicht unterliegen, sind zulässig, soweit sie mit § 2 vereinbar sind. Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede , der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, das Recht der persönlichen Ehre und die Erziehung zur Toleranz gefährdet werden. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Schulleiter. Der Betroffene kann die Behandlung in der Schulkonferenz verlangen. ***