WD 8 - 3000 - 016/17 (12.04.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Für tarifbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter an beruflichen Schulen bestehen keine Altersgrenzen . Für beamtete Schulleiterinnen und Schulleiter an beruflichen Schulen gelten neben den Landesbeamten - und Landeslaufbahngesetzen übergreifende rechtliche Regelungen für Beamte und Beamtinnen der Bundesländer. Diese sind im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) festgelegt. Das Beamtenstatusgesetz beinhaltet generelle Regelungen, z.B. zum Beamtenverhältnis, zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie zu deren Laufbahnen.1 Im Beamtenstatusgesetz sind unter § 7 – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses und § 9 – Kriterien der Ernennung keine Altersbeschränkungen bzw. -voraussetzungen genannt. In Abschnitt 5 ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses geregelt. Nach § 21 ist ein Beendigungsgrund der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. Eine Entlassung kraft Gesetzes erfolgt nach § 22, wenn die Beamtin/der Beamte die Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.2 Die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Beamte sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Ländern findet sich hier: https://www.academics.de/wissenschaft/beamte-altersgrenzen-eintritt-ruhestand _57201.html.3 1 Bundesagentur für Arbeit (BA): Berufsinformationen BERUFENET. Im Internet abrufbar unter https://berufenet.arbeitsagentur .de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung/rechtlicheregelungen &dkz=9345 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – Beamt StG). Im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beamtstg/gesamt.pdf 3 academics.de: Das Karriereportal für Wissenschaft und Forschung von DIE ZEIT Forschung & Lehre. Im Internet abrufbar unter https://www.academics.de/wissenschaft/beamte-altersgrenzen-eintritt-ruhestand_57201.html Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Altersgrenzen für Schulleiter und Schulleiterinnen an beruflichen Schulen