© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 012/21 Zur Definition und Abgrenzung von „Bioziden“ und „Pflanzenschutzmitteln“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Der übergreifende Begriff für Pflanzenschutzmittel und Biozide ist der Begriff des „Pestizids“ (vgl. Artikel 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden). 2. Zur Definition und Abgrenzung von „Bioziden“ und „Pflanzenschutzmitteln“ Artikel 3 Absatz 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO)2 definiert „Biozidprodukt “ wie folgt: - jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; - jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Zudem enthält die Biozid-VO in Anhang V eine Aufstellung von 22 Produktarten und ihrer Beschreibung , u.a. Holzschutzmittel (Produktart 8) und Insektizide (Produktart 18). Als „Pflanzenschutzmittel“ werden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 Produkte bezeichnet, „die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind: a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, BR-Drs. 150/21. 2 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. EU L 167 vom 27.6.2012, S. 1, konsolidierte Fassung verfügbar unter: https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02012R0528-20191120. 3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. EU L 309 vom 24.11.2009, S. 1, konsolidierte Fassung verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R1107-20191214. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 012/21 Seite 5 hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen ; b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen ; c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen; d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht; e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.“ Damit überschneiden sich die Begriffsbestimmungen für Biozide und Pflanzenschutzmittel, insbesondere mit Blick auf Produkte, die zum Beispiel gegen Befall durch Pilze, Nagetiere, Insekten oder Schnecken eingesetzt werden. Trotz dieser Schnittmenge gibt es Produkte, die entweder in die eine oder die andere Kategorie fallen, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen. Beispiele für Biozide, die keine Pflanzenschutzmittel darstellen, sind Avizide, die gegen Vögel eingesetzt werden, Algizide und sog. Antifouling-Mittel, die zum Beispiel gegen den Bewuchs on Wasserfahrzeugen mit Muscheln genutzt werden. Umgekehrt sind Keimhemmungsmittel oder Wachstumsregler Beispiele für Pflanzenschutzmittel, die keine Biozide sind. Die Definition des Pflanzenschutzmittels enthält jedoch neben dem Merkmal des Wirkstoffes auch noch ein Merkmal, das an den Verwendungszweck des Produktes anknüpft. Ausgenommen sind danach Produkte, die hauptsächlich „eher hygienischen Zwecken“ dienen. Dies ist von praktischer Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit dem Schutz von Vorräten z.B. chemische Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden. Dabei fällt zum Beispiel der Schutz von verarbeiteten oder verpackten Produkten vor Schädlingsbefall nicht mehr unter das Pflanzenschutzrecht .4 Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Rechtsregime sieht Art. 2 Abs. 2 lit. i) Biozid -VO vor, dass diese nicht für Biozide gilt, die in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschutzverordnung fallen. Letztere enthält insofern also speziellere Regelungen. Eine solche Abgrenzung ist jedoch zu unterscheiden von der Nutzbarkeit der Begriffe in anderen, eigenständigen Regelungskontexten. So kann es sich anbieten, an die Produktarten der Biozid-VO anzuknüpfen , um Regelungen für bestimmte Stoffe zu treffen. *** 4 Julius Kühn-Institut, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, https://vorratsschutz.julius-kuehn.de/index .php?menuid=57.