WD 8 - 3000 - 011/21 (17. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Förderung deutscher Forschung ist föderal organisiert.1 Sowohl durch Mittel des Bundes als auch durch Landesmittel wird Forschung an öffentlichen Forschungseinrichtungen und in Unternehmen gefördert. Bund und Länder handeln selbstständig hinsichtlich der Finanzierung und der Organisation von Forschung. Es existieren allerdings untereinander abstimmende Gremien; in einzelnen Bereichen gibt es auch gemeinsame Initiativen.2 Abgesehen von diesen öffentlichen Fördermitteln von Bund und Ländern, wird Forschung im Rahmen von verschiedenen anderen Quellen finanziert: EU-Forschungsgelder3, private Geldgeber und Unternehmen sowie ausländische Förderprogramme. Hinsichtlich der Schutzrechtsvereinbarungen zu aus der Forschungsförderung durch den Bund entstandenen Ergebnissen, Produkten und Patenten gelten die „Nebenbestimmungen für seine Zuwendungen zur Projektförderung“.4 Nutzungs- und Verwertungsrechte aus Projekten, die im Rahmen der Projektförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt werden, verbleiben grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger5: 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG 2 Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist in dem zuletzt zum 1. Januar 2015 geänderten Art. 91b GG geregelt. 3 Diese finanziert Forschungsarbeiten beispielsweise im Rahmenforschungsprogramm „Horizont Europa“ (englisch : Horizon Europe). Bis 2020 hieß dieses Programm Horizont 2020, seit 2021 Horizont Europa. Es handelt sich hierbei um eines der finanzstärksten Forschungsförderprogramme weltweit. 4 Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) und Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF); https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1429.html. 5 NKBF 2017, NABF: Nr. 3.2. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Einschränkung des Verwertungsrechts bei der Forschungsförderung durch den Bund Kurzinformation Zur Einschränkung des Verwertungsrechts bei der Forschungsförderung durch den Bund Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 „Der ZE [Zuwendungsempfänger] hat ein ausschließliches Verwertungsrecht. Im Rahmen der Verwertung darf der ZE Dritten Nutzungsrechte an den im Projekt gewonnenen Ergebnissen einräumen . Unter den Begriff der Verwertung fallen insbesondere: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von neuen oder verbesserten Produkten 6 bzw. Dienstleistungen, der Einsatz von neuen oder verbesserten Verfahren bei der Fertigung von Produkten bzw. Erstellung von Dienstleistungen, die Vergabe von Lizenzen an Dritte, die Weitergabe von Know-how und die Anschlussfähigkeit an weitere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.“7 Dies wird damit begründet, dass hierdurch die Kreativität des Zuwendungsempfängers und somit die Innovationskraft des Standorts Deutschland gefördert werden soll. Zum einen sind die forschenden Einrichtungen und Unternehmen gemeinhin selbst am besten in der Lage, den größtmöglichen Nutzen aus den Forschungsergebnissen zu erzielen8 und zum anderen ist es fraglich, in welchem Umfang Fördermittel abgerufen werden, wenn in die Verwertungsrechte zu stark eingegriffen wird. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich den potenziellen Zuwendungsempfängern verschiedene andere Möglichkeiten bieten, Forschungsfördermittel beispielsweise aus EU- Forschungsgeldern, von privaten Geldgebern, Unternehmen sowie aus ausländischen Förderprogrammen zu beziehen. Allerdings ist es möglich, die Rechte an den Ergebnissen und der Verwertung zu beschränken (NKBF 2017, NABF: Nr. 3.4). Beispielsweise muss der Zuwendungsempfänger (ZE) auf Verlangen des Zuwendungsgebers (ZG) in Fällen eines öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, übertragbares Verwertungsrecht einräumen.9 Auf Verlangen des Zuwendungsgebers ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Zuwendungsgeber „ein ausschließliches Verwertungsrecht einzuräumen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. In diesen Fällen entschädigt der ZG den ZE bis zur Höhe seines nachgewiesenen Eigenanteils zuzüglich der gesetzlich geschuldeten USt.“10 *** 6 Fettung durch den Autor der Arbeit. 7 Ebd. 8 Persönliche Informationen des BMBF vom 27. März 2020. 9 NKBF 2017, NABF: Nr. 3.4.2. 10 Ebd.