WD 8 - 3000 - 011/20 (19. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unter „Carbon-Leakage“ wird das Verlagern von CO2-Emissionen in andere Länder verstanden, wenn Unternehmen energieintensive Produktionstätigkeiten aufgrund steigender Energiepreise im Inland an Standorte mit günstigeren Energiepreisen bzw. weniger strengen Emissionsauflagen verschieben. § 11 Absatz 3 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, im Wege einer Rechtsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Diese Regelungen dürfen frühestens ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen. Vorrangig sollen finanzielle Unterstützungen für klimafreundliche Investitionen vorgesehen werden . Ausnahmsweise können nach der Gesetzesbegründung auch Ausgleichszahlungen erfolgen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit nicht allein durch diese Investitionsförderung sichergestellt werden kann (Bundestagsdrucksache 19/14746, S. 38). Dies ist etwa denkbar, wenn weitere klimaschützende Effizienzsteigerungen technisch nicht zur Verfügung stehen. Diese Verordnungsermächtigung überträgt die Zielsetzung der sogenannten Carbon-Leakage-Regelungen im EU-Emissionshandel (Art. 10b der Emissionshandelsrichtlinie in Verbindung mit dem delegierten Beschluss 2019/708 der Kommission) auf den Bereich des Brennstoffemissionshandels . Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 BEHG finanzielle Kompensationen zu gewähren. Diese knüpfen nicht an eine internationale Wettbewerbssituation bzw. die Gefahr des Carbon-Leakage an, sondern an den Anteil der Brennstoffkosten für ein Unternehmen und die Höhe der Zusatzkosten durch den Brennstoffemissionshandel . *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Ausgleich indirekter Belastungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)