WD 8 - 3000 - 010/21 (11. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 18. Mai 2018 hat die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes eine Empfehlung „Risikoeinschätzung Lithium-Ionen Speichermedien “ veröffentlicht. Diese ist im Internet abrufbar.1 Zum Einsatz von Löschmitteln beim Brand von Lithium-Ionen-Speichermedien heißt es hierin: „Sowohl bei Bränden von Lithium-Ionen-Speichermedien als auch von Geräten mit eingebauten Lithium-Ionen-Speichermedien wird als Löschmittel der Wahl Wasser empfohlen. Die Verwendung von Löschmittelzusätzen ist möglich. Durch eine möglichst frühzeitige und ausreichend lange Kühlung des Speichermediums kann das thermische Durchgehen („thermal runaway“) verhindert werden. Die Wärmeentwicklung der Batterie bzw. ihrer Einhausung sollte bis zur Übergabe der Einsatzstelle z.B. mittels Wärmebildkamera regelmäßig kontrolliert werden. Es kann meist von der Feuerwehr nur „Feuer unter Kontrolle“ festgestellt werden, da es bis zu „Feuer aus“ zu einem tage- bis wochenlange[n] chemische[n] Prozess kommen kann. Dieser sollte durch den Entsorger oder Betreiber betreut [werden]. Die Löschmittel Metallbrandpulver, Sand, ABC- Pulver oder CO2 erzielen keinen ausreichenden Kühleffekt.“ Zu elektrischen Gefahren und der verwendeten Schutzausrüstung wird festgehalten: „Aufgrund der elektrischen Gefahren sind die „Grundsätze der Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen“ und die Einhaltung der bekannten Strahlrohrabstände nach DIN VDE 0132 einzuhalten . Bei Bränden Lithium-Ionen-Speichermedien können, wie bei vielen anderen Bränden auch, krebserregende Kohlenwasserstoffe, Flusssäure sowie Schwermetallablagerungen entstehen. Somit ist Schutzkleidung nach EN 469 sowie das Vorgehen unter Umluft unabhängigem Atemschutz erforderlich. Bei großen Mengen an auslaufenden Chemikalien ist ein Vorgehen nach FwDV 500 (GG II C) zu prüfen.“ 1 https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/05/2018-01_Fachempfehlung_Risikoeinschaetzung-Lithium -Ionen-Speichermedien.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Löschung von brennenden E-Autos Kurzinformation Zur Löschung von brennenden E-Autos Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Des Weiteren hat die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) eine Informationsschrift veröffentlicht mit dem Titel „Hinweise für die Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Akkus bei Fahrzeugbränden“ (Stand 28.7.2020). Hierin heißt es: „Grundsätzlich unterscheidet sich die Brandbekämpfung bei Fahrzeugbränden mit Beteiligung von Lithium-Ionen-Akkus nicht wesentlich von Bränden bei konventionell angetriebenen Fahrzeugen (z. B. Benzin- oder Dieselfahrzeuge ).“ Weitergehend wird in dieser Schrift auf Besonderheiten und auf spezifische Brandbekämpfungsabläufe eingegangen. Das Dokument ist im Internet abrufbar.2 Hinsichtlich spezifischer Brandsituationen informiert die Branddirektion der Landeshauptstadt München3, dass bei einem Brand eines E-Autos auf der Straße gemäß DGUV Empfehlung4, DIN VDE 0132:2018-07, wie bei einem herkömmlichen PKW mit Wasser abgelöscht werde, aber die Löschdauer unter Umstände länger sei, da die Batterie in der Regel nicht sehr gut im Unterboden erreichbar sei. Es sei kein spezielles Löschmittel notwendig und es reiche die übliche Schutzkleidung und Atemschutz zur Brandbekämpfung aus. Ein Brand im Parkhaus werde in gleicher Weise bekämpft. Die Brandbelastung entspreche der von PKWs mit Benzin oder Dieselantrieb. Gleichwohl seien die mittleren Brandlastdichten und Wärmefreisetzungsraten von PKWs im Allgemeinen erheblich. Daher werde aktuell eine Änderung der Muster-Garagenverordnung durch die Bauministerkonferenz angehört, in der unter anderem neben einigen praxisbezogenen Erleichterungen (u. a. Brandmeldeanlage erst bei größeren Flächen) zukünftig eine höhere Feuerwiderstandsanforderung an oberirdische, offene Großgaragen (die "Parkhäuser") gestellt werden solle (feuerhemmende "Parkhäuser" anstelle von lediglich nichtbrennbar). Einem Brand in Tiefgaragen werde ebenfalls so begegnet wie einem Brand auf der Straße. In Hinblick auf die Löschung von E-Fahrrädern bemerkt die Branddirektion der Landeshauptstadt München5, die qualitätssichernden Maßnahmen bei Fahrrädern mit Lithium-Ionen-Akkus seien deutlich geringer als in der Kraftfahrzeugbranche. Dies betreffe z. B. das Batteriemanagement oder die Qualität der Batteriefertigung. Zudem seien diese Batterien auch mechanischen Einwirkungen ausgesetzt (Stürze, Fallenlassen), die einen Brand der Batterien - auch verspätet - auslösen könnten. Generell seien mechanische Einwirkung, Hitze oder falsche Spannungen als Auslöser eines Brandes von Lithium-Ionen-Akkus anzusehen. Daher sei im Vergleich zu E-Autos von einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Brand auszugehen. Gleichwohl seien diese Batterien nicht sehr groß und brennen entweder in wenigen Minuten ab oder seien nach dem Eintreffen der Feuerwehr auch mit weniger Aufwand als bei einem PKW abzulöschen. Hier könne es sogar ratsam sein, die Batterie in einem Mülleimer oder einer metallenen Schuttmulde (Standardbeladung Feuerwehrlöschfahrzeug) unter Wasser zu versenken (kleine Menge Löschwasser ). *** 2 https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3907. 3 Persönliche Information vom 10.2.2021. 4 https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3907. 5 Persönliche Information vom 10.2.2021.