WD 8 - 3000 - 010/20 (17. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind die Verursacher verpflichtet , diese auszugleichen oder zu ersetzen (sog. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die fachgerechte Durchführung solcher Maßnahmen, etwa der Pflanzung einer Streuobstwiese , überwacht wird und auf welche Weise ein sogenanntes Monitoring eingeführt werden könnte. § 15 Absatz 4 BNatSchG sieht vor, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern sind. Zur Unterhaltung einer Streuobstwiese gehören die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebte Wirkung für den Naturschutz auch tatsächlich zu erreichen. Dies umfasst unter anderem die fachgerechte Pflege und die Beseitigung von Schäden. § 17 Absatz 7 BNatSchG verpflichtet die zuständige Behörde unter anderem, die frist- und sachgerechte Durchführung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen zu überprüfen. Hierzu kann sie vom Verursacher des auszugleichenden Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen. Wie die Prüfung konkret ausgestaltet wird und in welcher Häufigkeit und Intensität sie erfolgt, fällt in die Verantwortung der zuständigen Landesbehörden. Dabei dürften unter anderem die verfügbaren Personalkapazitäten eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund wäre denkbar, in den genannten Normen konkretere Maßstäbe für die Durchführung der Prüfung der Unterhaltungsmaßnahmen aufzunehmen, die etwa die Häufigkeit und die Intensität einer solchen Prüfung betreffen. Da diese Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes von der Abweichungsbefugnis der Länder (Artikel 72 Absatz 3 Nr. 2 GG) umfasst sind, wären auch landesrechtliche Konkretisierungen möglich. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Monitoring von Ausgleichmaßnahmen im Naturschutzrecht