© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 008/21 Naturschutzförderung durch den Bund Rechtsrahmen, Fördermittel und Abgrenzung zu Länderkompetenzen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 2 Naturschutzförderung durch den Bund Rechtsrahmen, Fördermittel und Abgrenzung zu Länderkompetenzen Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 008/21 Abschluss der Arbeit: 26. Februar 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Förderprogramme und Förderbedingungen in der Praxis 4 2.1. Förderprogramme des Bundes 4 2.1.1. Bundesprogramm Biologische Vielfalt 5 2.1.2. Förderprogramm Auen im Rahmen des Bundesprogramms "Blaues Band Deutschland“ 5 2.1.3. Waldklimafonds 6 2.2. Förderung durch die Länder 7 3. Rechtsrahmen der Förderung von Naturschutzprojekten von Bund und Ländern 7 3.1. Finanzverfassungsrecht 7 3.2. Zuwendungsrecht 9 3.3. Haushaltsrecht 9 3.4. Grundrechte 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 4 1. Einleitung Der Bund unterstützt vor allem aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wissenschaftliche und praktische Naturschutzprojekte durch verschiedene Förderprogramme. Die Mittel werden in Naturschutzmaßnahmen, Pilotprojekte mit Modellcharakter sowie in Forschungsvorhaben investiert.1 Nachfolgend wird zunächst die Förderpraxis von Bund und Ländern dargestellt und drei Förderprogramme exemplarisch vorgestellt. Im Anschluss werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Förderungen beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Bundesländer. 2. Förderprogramme und Förderbedingungen in der Praxis 2.1. Förderprogramme des Bundes Zur Unterstützung unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung von Projekten zum Schutz von Natur und biologischer Vielfalt stehen verschiedene Förderprogramme des Bundes zur Verfügung . Eine Übersicht bietet der Internetauftritt des BfN.2 Förderprojekte sind beispielsweise: - Das Bundesprogramm Biologische Vielfalt fördert Vorhaben, denen im Rahmen der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt eine gesamtstaatlich repräsentative Bedeutung zukommt oder die diese Strategie in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen. - Das Bundesprogramm "Blaues Band Deutschland" zielt darauf ab, durch Renaturierungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung aufzubauen . - Naturschutzgroßprojekte haben den dauerhaften Erhalt von Naturlandschaften sowie die Sicherung und Entwicklung von Kulturlandschaften mit herausragenden Lebensräumen zu schützender Tier- und Pflanzenarten zum Ziel. - Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben dienen der beispielhaften Erprobung und Weiterentwicklung neuer Methoden und Verfahren im Naturschutz. - Im Rahmen der Verbändeförderung können einzelne Naturschutz-Projekte von Vereinigungen auf dem Gebiet des Naturschutzes gefördert werden. Nachfolgend werden drei Programme und ihre Förderbedingungen exemplarisch vorgestellt. 1 BfN. Naturschutzförderung. https://www.bfn.de/infothek/daten-fakten/natur-und-gesellschaft/naturschutzfoerderung /pk-13-uebersicht-ueber-die-verschiedenen-foerderprogramme-im-naturschutz-des-bfn.html. 2 BfN (2020). Förderung. https://www.bfn.de/foerderung.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 5 2.1.1. Bundesprogramm Biologische Vielfalt Mit dem Bundesprogramm zur Biologischen Vielfalt fördert das BMU Projekte mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung, die die Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt unterstützen.3 Die geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Rückgang der biologischen Vielfalt in Deutschland zu stoppen und mittel- bis langfristig in einen positiven Trend umzukehren.4 Gemäß der Förderrichtlinien5 können natürliche oder juristische Personen mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungsempfänger sein. Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Ausgewählte Projekte sind in einer Broschüre des BfN zusammengefasst.6 2.1.2. Förderprogramm Auen im Rahmen des Bundesprogramms "Blaues Band Deutschland “ Mit dem "Förderprogramm Auen" fördert das BMU die naturnahe Entwicklung von Auen entlang der Bundeswasserstraßen im Rahmen des Bundesprogramms "Blaues Band Deutschland".7 Die im "Förderprogramm Auen" geförderten Projekte sollen dazu beitragen, die Flussauen an Bundeswasserstraßen als Zentren der biologischen Vielfalt und als Achsen des Biotopverbundes naturnah zu entwickeln.8 Die Fördermodalitäten werden in Richtlinien9 festgelegt. 3 BMU (2020). Bundesprogramm Biologische Vielfalt. https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten /naturschutz-biologische-vielfalt/foerderprogramme/bundesprogramm-biologische-vielfalt/. 4 Vgl. Zuwendungszweck in Ziffer 1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt vom 23.2.2018. Bundesanzeiger vom 16.3.2018. https://biologischevielfalt .bfn.de/fileadmin/NBS/documents/Bundesprogramm/BPBV_23022018.pdf. 5 Ebenda. 6 BfN (2016). Projekte des Bundesprogramms Biologische Vielfalt. https://biologischevielfalt.bfn.de/fileadmin /BfN/service/Dokumente/Broschuere_BPBV_gesamt_barrierefrei.pdf. 7 BMU. Förderprogramme. https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/naturschutz-biologischevielfalt /foerderprogramme/. Näheres zum Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“, einer gemeinsamen Initiative von BMVI und BMU, abrufbar unter: https://www.blaues-band.bund.de/Projektseiten /Blaues_Band/DE/00_Home/home_node.html. 8 BfN (2020). Förderprogramm Auen. https://www.bfn.de/blauesband/foerderprogramm-auen.html. 9 Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ (Förderprogramm Auen) vom 1.2.2019. Bundesanzeiger vom 20.2.2019. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/wasser/Dokumente /Blaues_Band/Richtlinien_Foerderprogramm_Auen.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 6 Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen heißt es auf der zentralen Homepage des Bundesprogramms "Blaues Band Deutschland“: „In der Vergangenheit hat es sich bei der Planung, Abstimmung und Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an Bundeswasserstraßen gezeigt, dass unterschiedliche Auffassungen über die bestehenden Verpflichtungen, Möglichkeiten und Spielräume der Wasserstraßen - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bestehen. Strittig war dabei z.B. die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten des Bundes und der Länder. […] Mit dem aktuell laufenden Gesetzänderungsverfahren soll diese Lücke geschlossen werden. Die WSV erhält die Zuständigkeit, die Gewässerstrukturgüte an den Bundeswasserstraßen umfangreich zu verbessern und wird damit in die Lage versetzt, verkehrliche, wasserwirtschaftliche und ökologische Zielstellungen gleichermaßen bedienen und auch in Kooperation mit weiteren Akteuren verwirklichen zu können. Der neue gesetzliche Auftrag soll nach derzeitigem Stand im Frühjahr/Sommer 2021 in Kraft treten.“10 Unklarheiten zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sollen gemäß der Bundesregierung durch eine derzeit anstehende Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes überwunden werden, die eine eindeutige Übertragung der Kompetenz für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf den Bund vorsehe.11 Die Zuständigkeitsübertragung werde noch in dieser Legislaturperiode angestrebt.12 Im Vorgriff auf die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen mit der Umsetzung von Modellprojekten begonnen.13 2.1.3. Waldklimafonds Die Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) fördern aus Mitteln des Waldklimafonds Maßnahmen zum Erhalt 10 Siehe Fn. 20. Vgl. auch Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“. Drucksache 18/11099 vom 3.2.2017. https://dserver.bundestag.de/btd/18/110/1811099.pdf. 11 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland“. Drucksache 19/26097 vom 25.1.2021. https://dserver.bundestag.de/btd/19/260/1926097.pdf. 12 BMVI. Bundeswasserstraßen - Verkehrswege und Lebensraum. https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Wasser /Umweltschutz/umweltschutz.html. 13 Bundesprogramm Blaues Band Deutschland. Aktuelle Projekte. https://www.blaues-band.bund.de/Projektseiten /Blaues_Band/DE/neu_04_Projekte/Aktuelle_Projekte/Projekte_node.html;jsessionid =E41D63AA77E6688860294D1125ADFD41.live11294. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 7 und Ausbau des CO2-Minderungspotenzials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel.14 Gemäß der Förderrichtlinie15 ist u.a. die Sicherung und Erhöhung der CO2-Speicher- und Senkenfunktion der Wälder sowie die Vermeidung von Treibhausgasemissionen ein Förderschwerpunkt. Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Maßnahme und dem Antragsteller und kann bis zu 90 %, in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Projekte und Ergebnisse können der Projektdatenbank des Waldklimafonds entnommen werden .16 2.2. Förderung durch die Länder Auch die Bundesländer halten unterschiedliche Programme zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen bereit.17 Eine parallele Förderung von Vorhaben, die auch vom Bund unterstützt werden, ist ebenso denkbar, wie eine ergänzende Ausgestaltung von Förderprojekten auf regionaler und überregionaler Ebene. In der Praxis konzentriert sich die Finanzierung durch die Länder auf die Bereiche Gebietsschutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Ausgleichszahlungen und Entschädigungen für Bewirtschaftungsauflagen und Vertragsnaturschutz.18 3. Rechtsrahmen der Förderung von Naturschutzprojekten von Bund und Ländern 3.1. Finanzverfassungsrecht Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 104a GG). Dieses sogenannte Konnexitätsprinzip enthält im Verhältnis zwischen Bund und Ländern das Gebot und zugleich die Befugnis, die Wahrnehmung der eigenen staatlichen Aufgaben zu finanzieren, weiterhin das insbesondere an den Bund gerichtete und mit Ausnahmen versehene Verbot, sich an 14 BMEL/BMU. Waldklimafonds in Kürze. https://www.waldklimafonds.de/hintergrund-und-ziele/waldklimafondsin -kuerze. 15 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotenzials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel (Förderrichtlinie Waldklimafonds) vom 20.3.2017. Bundesanzeiger vom 24.3.2017. https://www.waldklimafonds.de/fileadmin/wkf/dateien/downloads /WKF_F%C3%B6RiLi_2017-03-20.pdf. 16 BMEL/BMU. Waldklimafonds. Projektdatenbank. https://www.waldklimafonds.de/foerderung/projektdatenbank. 17 Z.B. Naturschutzförderung durch das Land Sachsen-Anhalt: https://mule.sachsen-anhalt.de/umwelt/naturschutz /foerderung-naturschutz/. 18 BfN (2015). Fachinformation des BfN zur „Naturschutz-Offensive 2020“ des Bundesumweltministeriums. BfN- Skripten 418, S. 51. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript418.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 8 der Finanzierung von Aufgaben der Länder zu beteiligen, und schließlich das Verbot, Fremdfinanzierung für die Wahrnehmung eigener Aufgaben einzufordern.19 Eine Finanzierungskompetenz des Bundes ist grundsätzlich dann gegeben, wenn auch eine entsprechende Aufgabenkompetenz vorliegt.20 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Artikel 83 GG). Damit fällt auch der Vollzug des Naturschutzrechts mit wenigen u.a. im BNatSchG geregelten Ausnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder.21 Durchführung des BNatSchG im Sinne des Artikels 83 GG meint die Umsetzung der unmittelbar geltenden gesetzlichen Vorschriften des BNatSchG durch Planung, Vollzug und Kontrolle einschließlich der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens.22 Dazu gehören insbesondere die Landschaftsplanung, die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft und die Bescheidung im Rahmen des naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs. Aus diesem Grund erfolgt zum Beispiel die Förderung von Naturschutzmaßnahmen, die an die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet anknüpfen, aus Förderprogrammen der Länder. In die Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz (BfN) als wichtigster Bundesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege fallen unter anderem das Betreiben wissenschaftlicher Forschung und der Meeresnaturschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels.23 Des Weiteren besteht eine Bundesaufgabe im Bereich des Klimaschutzes 24 und der Biodiversität. In Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) umfasst die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt25 den deutschen Beitrag für die Erhaltung der Biodiversität weltweit. Dies erklärt, warum der Bund vorrangig gesamtstaatlich bedeutsame Na- 19 v. Münch/Kunig/Heintzen, 7. Aufl. 2021, GG Art. 104a Rn. 39. 20 Nomos-BR/von Lewinski/Burbat HaushGrG, 2013, § 14 HGrG Rn. 11, 21 Siehe § 3 Abs. 1 BNatSchG. Vollzugszuständigkeiten des BfN bestehen insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Arten und beim Meeresnaturschutz in der ausschließlichen Wirtschaftszone jenseits der deutschen Hoheitsgewässer . 22 Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, 233. EL Oktober 2020, BNatSchG § 3 Rn. 3. 23 Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, 233. EL Oktober 2020, BNatSchG § 3 Rn. 4. 24 Vgl. z.B. die Vorschriften im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513). http://www.gesetze -im-internet.de/ksg/KSG.pdf. 25 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt. Kabinettsbeschluss vom 7.11.2007. http://www.biologischevielfalt .de/fileadmin/NBS/documents/broschuere_biolog_vielfalt_strategie_bf.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 9 turschutzprojekte mit Bezug zur Biodiversität sowie exemplarische Forschungs- und Erprobungsprojekte fördert.26 Ebenso dürften Naturschutzprojekte, die eine nicht nur unerhebliche Klimaschutzwirkung entfalten, in die Finanzierungskompetenz des Bundes fallen. 3.2. Zuwendungsrecht Anders als im Bereich der Eingriffsverwaltung gilt im Bereich der Leistungsverwaltung ein nur eingeschränkter Gesetzesvorbehalt. Einer expliziten materiellen Rechtsgrundlage bedarf es für die Bewilligung von Zuwendungen nicht. Ausreichend ist die Veranschlagung entsprechender Mittel im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber.27 Diese Lockerung des Gesetzesvorbehalts impliziert einem weiten Entscheidungsspielraum der Exekutive, was die inhaltliche Ausgestaltung der Bewilligung im Rahmen der Förderrichtlinien und der finanziellen Möglichkeiten betrifft.28 3.3. Haushaltsrecht Der Begriff der Zuwendung und die Voraussetzungen für deren Veranschlagung werden durch § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)29 sowie § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)30 normiert. Danach dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (sog. Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Wann ein erhebliches Bundesinteresse vorliegt, wird in § 14 HGrG und § 23 BHO nicht näher definiert . In der juristischen Fachliteratur wird angenommen, dass der Bund im konkreten Fall zunächst einer Finanzierungskompetenz bedarf, denn nur bei Vorliegen einer solchen dürfen eigene Mittel zur Förderung einer Einrichtung oder eines Projekts bereitgestellt werden.31 Weiterhin ist zu prüfen, ob das Förderinteresse an der konkreten Maßnahme erheblich ist. Dies wird bejaht, wenn der Förderzweck nicht durch die eigene Bundesverwaltung befriedigend erreicht werden kann, sondern geeignete Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung zu involvieren sind.32 So kann die Unterstützung Privater, die Flächen für den Naturschutz eigentumsrechtlich erwerben (z.B. 26 S. o. unter Punkt 2.1. 27 Gröpl BHO/Rossi, 2. Aufl. 2019, BHO § 44 Rn. 8. 28 Gröpl BHO/Rossi, 2. Aufl. 2019, BHO § 44 Rn. 9. 29 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist. http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/HGrG.pdf. 30 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. https://www.gesetze-im-internet.de/bho/BHO.pdf. 31 Kai von Lewinski/Daniela Burbat, Haushaltsgrundsätzegesetz – Kommentar, § 14 HGrG Rn. 11. 32 Ebenda. Rn. 17 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 10 die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe)33 ein Förderinteresse begründen. Dass eine Förderung lediglich wünschenswert oder sinnvoll ist, wird nicht als ausreichend angesehen. Die Erfüllung des Zwecks müsse vielmehr den Aufgaben des Bundes in besonderem Maße dienen. Allerdings wird dem Bund in diesem Bereich ein weitgehender politischer Einschätzungsspielraum zuerkannt . Konkrete Anhaltspunkte für ein erhebliches Förderinteresse liefern die förderpolitischen Entscheidungen in den jeweiligen Regierungsprogrammen und Förderrichtlinien.34 Auch den Erläuterungen im Bundeshaushaltsgesetz dürfte eine Indizwirkung zukommen. Im Bundeshaushaltsgesetz für das Jahr 202135 bezeichnet der Einzelplan für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)36 das Bundesprogramm Biologische Vielfalt als einen finanziell bedeutenden Bereich im Kapitel Naturschutz. Zu der Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt heißt es in den Erläuterungen des Einzelplanes: „Die Ausgaben dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt. Das Programm umfasst die Förderschwerpunkte: 1. Sichern von Ökosystemdienstleistungen, 2. Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands, 3. Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland und 4. weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie. Aus dem Ansatz dürfen Ausgaben zur Finanzierung der im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Projektträgerkosten sowie Ausgaben für Aufträge und Gutachten (u.a. externe Evaluierung) geleistet werden.“37 33 Vgl. NABU-Stiftung. Naturschutz durch Landkauf. https://naturerbe.nabu.de/wir-ueber-uns/naturschutz-durchlandkauf /. Andreas Metzmacher, Tim Mann und Peter Finck (2018). Das Nationale Naturerbe. Flächenmanagement auf Naturerbeflächen. BfN-Skripten 494. S. 53. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten /Skript494.pdf. 34 Nomos-BR/von Lewinski/Burbat HaushGrG/Kai von Lewinski/Daniela Burbat, 1. Aufl. 2013, HGrG §  14 Rn. 17 ff. 35 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3208). https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/user_upload /BHH%202021%20gesamt.pdf. 36 Bundeshaushaltsplan 2021. Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/user_upload/BHH%202021%20gesamt.pdf. S. 2463 ff. 37 Näheres zur Naturschutzfinanzierung vgl. BfN (2015). Fachinformation des BfN zur „Naturschutz-Offensive 2020“ des Bundesumweltministeriums. BfN-Skripten 418, S. 51 f. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente /skripten/Skript418.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 008/21 Seite 11 Ein erhebliches Bundesinteresse im Sinne des § 23 BHO wird bei Naturschutz-Förderprojekten angenommen, wenn das Projekt einen bundesweiten Modellcharakter und eine Multiplikatorwirkung entfaltet38 oder über seine regionale Wirkung hinaus für den Naturschutz in Deutschland von Bedeutung ist.39 Projekte von rein lokaler Bedeutung dürften dagegen eher kein Bundesinteresse begründen. 3.4. Grundrechte Zuwendungen im Allgemeinen und mithin auch im Bereich des Naturschutzes ist immanent, dass sie vom Staat freiwillig geleistet werden und kein – auch kein grundrechtlich begründeter – Anspruch auf sie besteht. Das Gleichheitsgrundrecht (Artikel 3 Abs. 1 GG) verlangt jedoch eine objektiv nach gleichen Kriterien und gleichen Voraussetzungen praktizierte Bewilligung. Der allgemeine Gleichheitssatz führt in Verbindung mit den Förderrichtlinien zu einer Selbstbindung der Verwaltung, die faktisch eine Außenwirksamkeit dieser Verwaltungsvorschriften ergibt.40 Im Übrigen ist eine Grundrechtsbindung im Rahmen der Förderung von Naturschutzprojekten, anders als beispielsweise bei Förderprojekten im Bereich der politischen Bildung, praktisch kaum relevant. *** 38 BfN (2019). Bundesprogramm Biologische Vielfalt - Häufig gestellte Fragen (FAQ). https://biologischevielfalt .bfn.de/bundesprogramm/faq.html#c73525. 39 BfN (2018). Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben. https://www.bfn.de/foerderung/e-e-vorhaben.html. 40 Gröpl BHO/Rossi, 2. Aufl. 2019, BHO § 44 Rn. 10.