WD 8- 3000 - 006/17 (8. Februar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Staatliche Schulämter sind untere Schulaufsichtsbehörden, die die Schulpolitik eines Bundeslandes umzusetzen haben. Schulpolitik ist ureigene Kompetenz der Bundesländer . Eine Synopse zu den „Rechtlichen Bestimmungen der Bundesländer zu Werbung und Sponsoring an Schulen“ (Stand Juni 2005), die inzwischen vermutlich nicht mehr ganz aktuell ist, ermöglicht eine Orientierung darüber, was an Schulen durch wen als genehmigungsfähig gilt: http://www.meyer-albrecht.de/skripte/sponsoring/Rechtliche%20Bestimmungen %20der%20BL%20zu%20WerbSpons.pdf Medienberichten ist zu entnehmen, dass einzelne Bundesländer Kooperationsvereinbarungen mit der Bundeswehr und den Möglichkeiten der Präsentation der Bundeswehr in Schulen abgeschlossen haben. Diese Kooperationsvereinbarungen sind politisch immer wieder kritisiert worden. Bereits zu früherer Gelegenheit haben die Wissenschaftlichen Dienste (WD 3-089-12 und WD 3-091-10) festgestellt, dass eine Information über die Bundeswehr im Pflichtteil des Schulunterrichts grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist, wobei die Schule auf Ausgewogenheit achten und neben Informationen über die Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr adäquat über andere Möglichkeiten wie den Bundesfreiwilligendienst u.ä. informieren solle. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass § 58c Soldatengesetz (SG) die Rechtsgrundlage ist, aufgrund derer die Bundeswehr Werbung für den freiwilligen Wehrdienst machen darf. Allerdings handelt es sich bei dieser zulässigen Werbung um direkte, personenbezogene Werbung. 1.1.1.1. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zuständigkeiten in der Schulpolitik im Hinblick auf Werbung