WD 8 - 3000 - 005/18 (25. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bürger mit einer Apothekerausbildung aus einem sogenannten Drittstaat – einem Staat außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz – durchlaufen zur Approbation in Deutschland ein individuelles Anerkennungsverfahren. 1. Die Gleichwertigkeitsprüfung Dabei besteht der erste Schritt zur Approbation in der so genannten Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Bundes-Apothekerverordnung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung liegt in der Bundesrepublik Deutschland als föderal organisiertem Staat bei den zuständigen Behörden der Länder (z.B. dem Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin oder der Landesdirektion Sachsen Dezernat 24). Die Landesbehörden haben die bundesgesetzliche Vorgabe, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob zwischen vorliegender Ausbildung und deutscher Apothekerausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt und die Dauer der Ausbildung. Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, bescheinigt die zuständige Behörde in einem Feststellungsbescheid die Gleichwertigkeit. Wenn zusätzlich die übrigen Voraussetzungen für die Approbation erfüllt werden, wie z. B. dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, kann die Approbation erteilt werden. Bei Vorliegen von Unterschieden erfolgt in dem Feststellungsbescheid die Feststellung von Nicht-Gleichwertigkeit. Für die Antragsstellung der Gleichwertigkeitsprüfung sind neben dem Antrag weitere Dokumente und Nachweise einzureichen (§ 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung, § 20 Approbationsordnung für Apotheker). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anerkennung von pharmazeutischen Abschlüssen von Drittstaatlern in der Bundesrepublik Deutschland Kurzinformation Anerkennung von pharmazeutischen Abschlüssen von Drittstaatlern in der Bundesrepublik Deutschland Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Dazu gehören: Identitätsnachweis, tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise , gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen, gegebenenfalls Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, aktuelle ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung, aktuelles amtliches Führungszeugnis, Erklärung , ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, Sprachnachweis über grundlegende Sprachkenntnisse. In bestimmten Fällen können als Nachweise auch Gutachten vorgelegt werden. Einige Nachweise müssen beglaubigt vorliegen. Auch das Stellen von „Isolierten Anträgen“ zu einer Vorabprüfung, bei denen noch nicht alle Unterlagen eingereicht werden müssen, ist möglich. Die Einzelheiten sind teilweise auch in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Erst nach dem Vorliegen aller Unterlagen beginnt die genannte Frist von vier Monaten für die Überprüfung. Nach Auskunft einzelner zuständiger Landesbehörden kann es in der Praxis im Einzelfall auch bis zu zweieinhalb Jahre dauern, bis alle notwendigen Unterlagen von den Antragstellern vorliegen und das Überprüfungsverfahren beginnen kann. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Jahre befristete Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes zu beantragen, die auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden kann. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. weist diesbezüglich darauf hin, dass dieses Verfahren von den Antragstellern auch genutzt werden könne, um sich in diesen zwei Jahren gezielt und praxisnah auf die Fachsprachenprüfung oder die Kenntnisprüfung (s. nachfolgender Anschnitt) vorbereiten zu können. 2. Die Kenntnisprüfung Mit dem Feststellungsbeschluss von Nicht-Gleichwertigkeit kann als zweiter Schritt des Approbationsverfahrens der Antrag auf Teilnahme an der so genannten Kenntnisprüfung gestellt werden . Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Der Inhalt dieser Prüfung ist vergleichbar mit der deutschen staatlichen Abschlussprüfung für Apotheker. Vorgesehen ist, dass die Kenntnisprüfung mindestens zwei Mal im Jahr angeboten werden muss. 3. Fachsprachenprüfung In einem dritten Schritt müssen die berufsspezifischen Deutschkenntnisse mit der sogenannten Fachsprachenprüfung nachgewiesen werden. In den meisten Bundesländern ist es die Aufgabe der Landesapothekerkammern diese Sprachprüfung durchzuführen. Gesetzliche zeitliche Vorgaben bestehen in der Regel nicht. Auf der Grundlage eines vorliegenden Bescheids der zuständigen Landesbehörde zum erforderlichen Kurzinformation Anerkennung von pharmazeutischen Abschlüssen von Drittstaatlern in der Bundesrepublik Deutschland Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Fachsprachenkenntnisnachweis, vergeben die Kammern die Termine. Dabei erfolgt die Terminfestsetzung meist in direkter Abstimmung mit dem jeweiligen Antragsteller. Das Niveau des zu erbringenden Sprachnachweises ist C1 („Fachkundige Sprachkenntnisse) nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ (http://www.europaeischer -referenzrahmen.de/). In dem Bundesland Berlin gibt es Überlegungen, die bestandene Fachsprachenprüfung zur Voraussetzung für eine Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu machen. 4. Weiteres Bei Erhalt der Approbation als Apotheker können pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke, der pharmazeutischen Industrie, Prüfinstitutionen, öffentlicher Gesundheitsverwaltung, an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und in weiteren Bereichen ausgeübt werden. Die Bundes-Apothekerordnung macht keine Angaben zur Behandlung einer Promotion im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung. Ob und welche Regelungen dazu in den Bundesländern bestehen , ist nicht bekannt. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. , die Spitzenorganisation der Apotheker aus 34 Apothekerkammern und –verbänden, hat einen Flyer „Anerkennungsverfahren für akademische Heilberufe“ in verschiedenen Sprachen, auch auf Englisch herausgegeben: • Federal Union of German Associations of Pharmacists e.V. Flyer. Recognition procedure for healthcare professionals: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen /Flyer/AnerkennungBerufsabschluss/berufliche_anerkennung_akademische-heilberufe _en.pdf;jsessionid =8D8F754C0B4A066562D633DBF3119AB9.1_cid368?__blob=publicationFile ***