WD 8 - 3000-005/16 (20. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. EU-Richtlinie 2015/652/EG http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?qid=1453216371890&uri=CELEX:02015L0652-20150425 . In der Richtlinie wird in den Erwägungsgründen die Rolle von Upstream Emission Reductions (UERs) erläutert, Artikel 2 der Richtlinie definiert UERs: "Im Sinne dieser Richtlinie und zusätzlich zu den in der Richtlinie 98/70/EG bereits enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck 1. „Upstream-Emissionen“ sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;". Im Anhang I der Richtlinie 2015/652/EG: VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER LE- BENSZYKLUSTREIBHAUSGASINTENSITÄT VON KRAFTSTOFFEN UND ENERGIE- TRÄGERN UND DIE BERICHTERSTATTUNG DARÜBER DURCH ANBIETER wird unter d) die Berechnung für UERs erläutert: "Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) „UER“ ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream- Emissionen in gCO 2Äq , sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird: i) Zulässigkeit UER dürfen nur auf den die Upstream- Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. UER aus einem beliebigen Land können als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferte Kraftstoffe aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden. UER dürfen nur angerechnet werden, wenn sie mit Projekten in Verbindung stehen , die nach dem 1. Januar 2011 angelaufen sind. Ein Nachweis, dass die UER ohne die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nicht erfolgt wären, ist nicht notwendig. ii) Berechnung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beitrag zu den Hintergründen rechtlicher Fragen zum Klimaschutz Kurzinformation Beitrag zu den Hintergründen rechtlicher Fragen zum Klimaschutz Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 UER werden nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert, die in internationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066, enthalten sind. Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline- Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission ( 1 ) und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ( 2 ). Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein." Zu Zertifizierungsverfahren: ISO-Datenbank: http://www.iso.org/iso/home/store/catalogue _ics.htm Der "Clean Development Mechanism" (CDM) wurde im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Artikel 12) beschlossen: Industriestaaten oder deren Unternehmen können in Entwicklungsländern CDM-Projekte, also Maßnahmen zur Treibhausgas-Reduktion oder nachhaltigen Entwicklung, z.B. Windkraftparks in China oder Solarkraftwerke in der Sahara, finanzieren oder durchführen bzw. sich daran beteiligen. Für die dadurch eingesparten Treibhausgas-Emissionen erhalten die Investoren Emissionszertifikate, die sie im Rahmen des Emissionshandels verkaufen oder selbst nutzen können, um ihr eigenes Treibhausgas -Kontingent im Industrieland zu erhöhen. Vgl. http://www.agenda21-treffpunkt .de/lexikon/CDM.htm Die beiden projektbasierten Mechanismen „Joint Implementation“ (JI) und „Clean Development Mechanism“ (CDM) sollen einen Beitrag dazu leisten, dass die Industrieländer ihre Treibhausgasminderungsziele erreichen können. Durch den JI-Mechanismus können sich Industrieländer (sog. Annex I-Staaten) durch Investitionen in anderen Industrieländern erzielte Emissionsminderungen anrechnen lassen, die danach als ERU (Emission Reduction Unit) gehandelt werden können. Der CDM hingegen verknüpft die Minderungsverpflichtungen der Industrieländer mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungs- und Schwellenländer durch die Verbesserung der Infrastruktur in diesen Ländern. Es handelt sich hierbei um Handlungsoptionen, die sich aus dem Kyoto- Protokoll ergeben haben. Datenbank für CDM und JI-Projekte: http://www.dehst.de/DE/Klimaschutzprojekte/JI- CDM-Projektdatenbank/ji-cdm-projektdatenbank_node.html Hinweis aus dieser Datenbank : " Bei der Durchführung von JI-Projekten außerhalb des Bundesgebiets sowie CDM- Projekten ist die Bundesrepublik Deutschland in der Rolle des Investorstaats. Wird ein JI- Projekt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, so ist sie Gastgeberstaat ." http://www.dehst.de/DE/Klimaschutzprojekte/JI-CDM-Projektdatenbank/ji-cdmprojektdatenbank _node.html;jsessionid =61959081129B99CEFA72E5ED5CBCA7C8.2_cid284 Ende der Bearbeitung