WD 8 - 3000 - 004/20 (12. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf die Staatsangehörigkeit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet werden ist in § 8 BAföG geregelt. Zur Frage, ob aufgrund der Staatsangehörigkeit besondere Anforderungen an die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gestellt werden können, hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem älteren Kammerbeschluss geäußert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92). Gegenstand war eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits aufgehobene Regelung, nach der bestimmte zeitliche Erfordernisse (dreijähriger Mindestaufenthalt und sechs Monate Mindesterwerbstätigkeit (der Eltern) innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils der Ausbildung) verlangt worden waren. Der Sinn dieser Regelung wurde darin gesehen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur bestehen sollte, wenn bereits von den Eltern her eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis bestand. Diese Begrenzung im Hinblick auf die Beschränktheit öffentlicher Mittel sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber sei auf dem Gebiet des Sozialrechts eine weite Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Dies gelte insbesondere für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises. Pauschalierende Regelungen seien zulässig, dass die durch sie verursachten Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. § 8 Absatz 2 Satz 1 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1990 sei nach diesen Maßstäben nicht verfassungswidrig gewesen. Welche Überzeugungskraft diese Kammerentscheidung unter heutigen Gegebenheiten entfalten würde und welche konkreten Differenzierungen ggf. damit gerechtfertigt werden könnten, kann nicht pauschal beurteilt werden. Zu berücksichtigen wäre jedenfalls, dass aufgrund der Entwicklung des Unionsrechts Differenzierungen im Sozialrecht zwischen Inländern und Unionsbürgern sowie deren Angehörigen in der Regel nur sehr eingeschränkt zulässig sein dürften. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Beschränkung von BAföG-Leistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit