WD 8 - 3000 - 003/19 (11. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende , geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig . Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Seit dem 01.01.2003 ist es in Deutschland Pflicht, für Getränkedosen Pfand zu erheben. Der Vollzug der Verpackungsverordnung (VerpackV) unterliegt der Zuständigkeit der Länder. Damit können nur die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Bestimmungen der VerpackV durchsetzen. Die Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern setzen die Pfandpflicht in Bezug auf die sogenannten Bordershops jedoch nicht um. Nach Ansicht der genannten Bundesländer besteht hier eine Ausnahme von der VerpackV, da die Getränkedosen nicht in Deutschland konsumiert werden und ebenfalls auch kein Abfall in Deutschland anfällt. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass auch auf in grenznahen Läden verkaufte Getränkedosen ein Pfand erhoben werden muss und sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung vorliegen. Voraussetzung für einen pfandfreien Verkauf in einem der o.g. Bordershops ist, dass der Kunde den Wohnsitz in einem skandinavischen Land nachweist und die von diesen Bordershops selbst ausgestellten „Exporterklärung für Einweggetränkepackungen“ ausfüllt. In dieser wird versichert, dass die Getränkedosen ausschließlich außerhalb von Deutschland konsumiert werden und damit der Abfall auch außerhalb von Deutschland anfällt. Um das Problem des Verkaufs von pfandfreien Dosen in Norddeutschland zu lösen, unterzeichneten im Mai 2015 Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein ein Abkommen. Danach soll auf die in den deutschen Bordershops verkauften Getränkedosen das dänische Pfand erhoben werden. Die gekauften Dosen können in den in Dänemark eingerichteten Rückgabestationen gegen Rückzahlung des Pfands abgegeben werden. Dafür soll Dänemark noch die erforderlichen Rückgabestationen im Land einrichten. Eine Umsetzung des Abkommens ist noch nicht erfolgt. Quelle: Pfandfreier Dosenverkauf im deutsch-dänischen Grenzhandel, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Kassner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 01.08.2018, BT-Drs. 19/3669, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903669.pdf Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pfandfreier Dosenverkauf in sogenannten Bordershops im deutsch-dänischen Grenzhandel