WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES Studiengebührenmodelle in den Bundesländern - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WF VIII G-002-2006 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Zum Stand der Einführung von Studiengebühren in den Bundesländern Studienfinanzierungsmodelle in den Bundesländern Ausarbeitung WF VIII–002-2006 Abschluss der Arbeit: 03.02.2006 Fachbereich VIII: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - 1. Einleitung Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005, das das bundesweite Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz für nichtig erklärt hat, haben viele Bundesländer mit der Planung und Einführung von Allgemeinen Studiengebühren bzw. Studienbeiträgen (über die vielfach bereits existierenden Langzeit- und Zweitstudiumsgebühren sowie Verwaltungsgebühren bzw. –kostenbeiträge hinaus) durch landesgesetzliche Regelungen begonnen. Nach gegenwärtigem Stand (Januar 2006) existieren fertige Gesetzesbeschlüsse in den Ländern Baden-Württemberg und Niedersachsen (beide bereits in Kraft getreten). In den Ländern Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen befinden sich entsprechende Regelungen derzeit im Gesetzgebungsverfahren, während sie im Saarland noch in Vorbereitung sind. Der Beginn der Gebührenpflicht ist für die Jahre 2006 (Hamburg, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen) bzw. 2007 (Baden-Württemberg, Bayern, Saarland) geplant. In den meisten anderen Ländern werden ebenfalls erste Überlegungen zu Allgemeinen Studiengebühren angestellt – vor allem um den zu erwartenden Wanderungsbewegungen von Studenten in gebührenfreie Bundesländer entgegenzuwirken. Der konkreten Einführung stehen jedoch teilweise verfassungsrechtliche Probleme (Hessen, Mecklenburg -Vorpommern) bzw. geltende Koalitionsvereinbarungen (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein) entgegen. Die folgende Detaildarstellung beschränkt sich auf die sechs oben genannten Bundesländer , die ein Gesetzgebungsverfahren zu Allgemeinen Studiengebühren abgeschlossen , begonnen oder zumindest geplant haben. Die Darstellung stützt sich dabei nicht nur auf den Text der entsprechenden Gesetze bzw. Gesetzentwürfe, die im Internet erhältlich sind (siehe Liste der Rechtsquellen in der Anlage), sondern auch auf die zusammenfassenden Darstellungen von Dr. Bernhard Einig (Universität Mainz), des Deutschen Studentenwerkes sowie der Initiative Studis-Online (siehe weitere Anlagen). Diese Dokumente sind jeweils in elektronischer Form auch auf der beigefügten CD enthalten. 2. Quellen und Literaturangaben Bundesministerium für Bildung und Forschung – BMBF (2004). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2003. 17. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch HIS Hochschul- Informations-System. Quelle: http://www.bmbf.de/pub/wslsd_2000.pdf (Volltext, 514 Seiten) bzw. http://www.studentenwerke.de/se/2004/Kurzfassung.pdf (Kurzfassung, 86 Seiten). Deutsches Studentenwerk (2006). „Übersicht über geplante allgemeine Studiengebühren in Bundesländern“ und „Übersicht: Studiengebühren in den 16 Bundesländern“. - 4 - Quelle: http://www.studentenwerke.de/pdf/Uebersicht_Studiengebuehren.pdf bzw. http://www.studentenwerke.de/pdf/Uebersicht%20Details%20Studiengebuehren.pdf [Stand 04.01.2006]. Einig, Bernhard (2006). Studiengebühren oder Studienkonten? Aktuelle Situation und weitere Entwicklung. Erhältlich im Internet unter http://www.his.de/Abt1/HISFSV/Service/Seminare/NuTa/SOSZUL- 2005/Studgebuehren-Studkonten-Einig.pdf [Stand Sommer 2005]. Aktualisierte Fassung auf Anfrage beim Autor erhältlich (bernhard.einig@verwaltung.unimainz .de) [Stand 15.01.2006]. Statistisches Bundesamt (2004). Bildung im Zahlenspiegel. Wiesbaden. Quelle: http://wwwec .destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige. csp&ID=1017343. Studis Online (2006). Erst zahlen, dann studieren – Studiengebühren in Deutschland. Quelle: http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/. Siehe insbesondere die Übersichtstabelle unter http://www.studisonline .de/StudInfo/Gebuehren/#bundeslaender, sowie die Verweise auf Detaildarstellungen zu den einzelnen Ländern [Stand 03.02.2006]. 3. Anlagen 1. Abschätzung der erwarteten Gebühreneinnahmen (Excel-Datei) 2. Liste der Rechtsquellen – Gesetze und Gesetzentwürfe in den Ländern (Word- Datei) 3. Übersichtstabellen des Deutschen Studentenwerks (2 pdf-Dateien) 4. Präsentation von Dr. Bernhard Einig (PowerPoint-Datei) 5. Ausdruck des Internet-Angebot des Initiative Studis-Online zu Studiengebühren (Übersichtstabelle) 6. Gesetze und Gesetzesentwürfe der sechs betroffenen Bundesländer (Volltexte bzw. Auszüge, pdf-Dateien) - 5 - Synopse zur Systematisierung der Studienfinanzierungsmodelle in den Bundesländern 1. Gesetzgebung 1.1. Grundsätzliche Regelungen a) Wie lautet die Bezeichnung des Kabinettsbeschlusses / Gesetzes / Gesetzentwurfs der jeweiligen Landesregierung zur Einführung von Studiengebühren? in Kombination mit b) Wie ist der Stand des Verfahrens (politische Bestrebungen, parlamentarisches Verfahren, Gesetzentwurf oder beschlossenes Gesetz)? in Kombination mit c) Wann trat bzw. tritt (voraussichtlich) das Gesetz in Kraft? Baden- Württemberg „Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes u.a. Gesetze“ Beschlossen im Landtag am 15.12.2005 In Kraft getreten am 28.12.2005 Bayern Gesetzentwurf der Staatsregierung eines „Bayerischen Hochschulgesetzes “ Landtags-Drs. 15/4396 vom 06.12.2005 1. Lesung im Landtag am 13.12.2005 Anhörung im Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur am 13.1.2006 Hamburg Gesetzentwurf des Senats eines „Studienfinanzierungsgesetzes“ v. 20.12.2005 Liegt den Hochschulen zwecks Stellungnahme vor (Frist: 01.02.2006). 2. Befassung im Senat, dann Beratung in der Bürgerschaft: geplant bis Sommer 2006 Niedersachsen Haushaltsbegleitgesetz 2006 (Nds. GVBl. S. 426 [427 ff.]), insb. Artikel 6 zu: „Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes “ Beschlossen im Landtag am 09.12.2005 In Kraft getreten am 01.01.2006 Nordrhein- Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung eines „Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen“ (HFGG) v. 25.11.2005 1. Lesung im Landtag am 01.12.2005 Anhörung im Landtags-Ausschuss für Innovation etc. am 26.01.2006 durchgeführt Geplantes In-Kraft-Treten: 01.06.2006 Außerdem in Planung: „Hochschulfreiheitsgesetz“ Saarland Eckpunkte-Beschluss des Ministerrats (Pressemitteilung vom - 6 - 30.11.2005) Wissenschaftsministerium mit Gesetzentwurf beauftragt d) Wann begann bzw. beginnt die Erhebung der Studiengebühren? Baden-Württemberg Sommersemester 2007 Bayern Sommersemester 2007 Hamburg Wintersemester 2006/2007 (Studienanfänger) Sommersemester 2007 (alle Studierenden) Niedersachsen Wintersemester 2006/2007 (Studienanfänger) Sommersemester 2007 (alle Studierenden) Nordrhein-Westfalen Wintersemester 2006/2007 (Studienanfänger) Sommersemester 2007 (alle Studierenden) Saarland Wintersemester 2007/2008 e) Wie bzw. durch welche Regelungen soll der Vertrauensschutz der zum Zeitpunkt der Einführung von Gebühren bereits eingeschriebenen Studierenden gewährleistet werden? In drei Bundesländern sollen bereits immatrikulierte Studenten erst ein Semester später als Studienanfänger gebührenpflichtig werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zum Vertrauensschutz derjenigen Studenten, die ihre Studierentscheidung bereits vor der Einführung von Gebühren getroffen haben und nun in höheren Semestern von der Gebührenpflicht „überrascht“ werden, aus den geplanten oder beschlossenen landesgesetzlichen Regelungen bisher nicht bekannt. Ein Rechtsgutachten1 von Wilhelm Achelpöhler (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Münster), veröffentlicht vom „Aktionsbündnis gegen Studiengebühren“ (ABS), kommt zu dem Schluss, dass die geplanten Gebühren deshalb verfassungswidrig seien. Die Frage des Vertrauensschutzes werde letztlich gerichtlich geklärt werden müssen. 1.2. Autonomie der Hochschulen a) Welche Regelungen zur Studienfinanzierung sind landeseinheitlich festgelegt ? in Kombination mit b) In welchen Breichen gibt es Kann- oder Soll-Bestimmungen? Baden-Württemberg Landeseinheitlich 500 € Bayern Unis: 300-500 € 1 Der Volltext des Rechtsgutachtens ist erhältlich unter http://www.absbund .de/_blobs/1751/Rechtsgutachten_Studiengebuehren.pdf. Siehe dazu auch die Pressemitteilung des ABS unter http://www.abs-bund.de/presse/1593/, sowie die entsprechende Darstellung unter http://www.studis-online.de/HoPo/art-370-rechtsgutachten.php [Stand 01.02.2006]. - 7 - FHs: 100-500 € Hamburg Landeseinheitlich 500 € Niedersachsen Landeseinheitlich 500 € (800 € ab 60. Lebensjahr) Nordrhein-Westfalen Max. 500 € pro Semester Hochschulen können auf Gebührenerhebung verzichten Saarland Landeseinheitlich 500 € c) Bei welchen Regelungen sind die Hochschulen für die konkrete Ausgestaltung eigenverantwortlich zuständig? In den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen können die Hochschulen die genaue Gebührenhöhe innerhalb der vorgegebenen Grenzen selbst festlegen . In Niedersachsen ist dies nach einer Evaluation ab dem Jahr 2010 vorgesehen . Darüber hinaus können die Hochschulen meist aufgrund von Satzungen oder im Wege der Einzelfallbehandlung in der Verwaltungspraxis über Ausnahmen von der Gebührenpflicht entscheiden (Interpretation der Härtefallklauseln in den Landesgesetzen). In vielen Regelungen ist auch vorgesehen, dass die Hochschulen über die Vergabe von Stipendien an begabte Studierende selbständig entscheiden. Schließlich haben die Hochschulen weitgehend Freiheit in der Verwendung der Mittel für Verbesserungen der Studienbedingungen. 2. Gebühren 2.1. Höhe & Form der Gebühren a) In welcher Höhe sind Gebühren geplant? Baden-Württemberg 500 € pro Semester Bayern 300-500 € pro Semester Hamburg 500 € pro Semester Niedersachsen 500 € pro Semester Nordrhein-Westfalen Bis 500 € pro Semester Saarland 500 € pro Semester b) Auf welche Bemessungsgrundlage bezieht sich der Gebührensatz (Semester, besuchte Veranstaltungen, Credits)? Die Gebühren fallen bei allen beschlossenen und geplanten Regelungen pro Semester an, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen . Eine Bezahlung pro tatsächlich besuchter Lehrveranstaltung (individuell leistungsbezogene Verbuchung) ist verschiedentlich vorgeschlagen und teilweise auch in der Öffentlichkeit diskutiert, jedoch in den bisher bekannt gewordenen Regelungen nicht realisiert worden. Gründe könnten in möglichen Problemen bei der praktischen Umsetzung liegen (administrativer Aufwand). - 8 - c) Ist ein fester Satz vorgeschrieben oder gibt es Obergrenzen bzw. Korridore? Baden-Württemberg Fest Bayern Korridor Hamburg Fest Niedersachsen Fest Nordrhein-Westfalen Obergrenze Saarland Fest Siehe auch die Antworten 2.2.a) und 3.1.a) d) Gilt der Gebührensatz für alle Studierende / Fächer / Hochschulen oder sind die Studiengebühren gespreizt/ gestaffelt (z.B. nach Fächern/ Hochschulen)? Pläne zur Spreizung nach Fächern sind bisher nicht bekannt. In Bayern haben die einzelnen Hochschulen jedoch die Möglichkeit, die Studiengebühren innerhalb des gegebenen Korridors selbst festzulegen und dabei auch nach Studienfächern zu unterscheiden. Eine Unterscheidung nach Art der Hochschule wäre in Bayern und Nordrhein -Westfalen möglich, wobei in beiden Fällen die genaue Entscheidung in die Hand der einzelnen Hochschulen gelegt ist. e) Wer legt die Höhe der Gebühren fest bzw. verändert diese? Baden-Württemberg Landesgesetzgeber Bayern Landesgesetzgeber und Hochschulen Hamburg Landesgesetzgeber Niedersachsen Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen Landesgesetzgeber und Hochschulen Saarland Landesgesetzgeber f) Wann hat die Zahlung der Studiengebühren zu erfolgen (während des Studiums / nachlaufend)? Alle bisher bekannt gewordenen Regelungen sehen eine Fälligkeit der Gebühren während des jeweiligen Studiensemesters vor. Die Zahlungen kämen den Empfängern (Universitäten) also sofort zugute. Aus der Perspektive der zahlungspflichtigen Studierenden wären die Zahlungen insofern nachlaufend zu leisten, als sie ein Darlehen über die volle Gebührenhöhe aufnehmen können (s.u.). 2.2. Kreis der Gebührenpflichtigen a) Welche Studienphasen (Regelstudienzeit, Auslandsstudium, Engagement in hochschulpolitischen Gremien etc.) sind von der Gebührenpflicht ausgenommen ? - 9 - Generell sind Urlaubs-, Auslands- und Praxissemester von der Gebührenpflicht ausgenommen. Darüber hinaus gelten im einzelnen folgende Ausnahmen : Baden-Württemberg Praktisches Jahr (Medizin) Bayern Promotionsstudium (bis zu 6 Semester) Hamburg Promotionsstudium (zeitlich unbegrenzt), Praktisches Jahr (Medizin) Teilzeit- und Doppelstudiengänge teilweise befreit Niedersachsen Gleichstellungsbeauftragte Nordrhein-Westfalen In Hochschulgremien mitarbeitende Studierende Fachschaften Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte Saarland Studentische Gremien (50% Nachlass für max. 3 Semester) b) Welche Studierendengruppen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen (z.B. Härtefälle)? Baden- Württemberg Kindeserziehung (bis 8. Lebensjahr) Behinderte Ausländische Studierende (falls gegenseitige Gebührenfreiheit) Andere ausl. Studierende (falls besonderes Interesse an Zusammenarbeit ) Studierende mit 2 oder mehr Geschwistern, die Studiengebühren zahlen oder mindestens für 6 Semester gezahlt haben “Unbillige Härte“ nach LGebG (Hochschule kann stunden oder erlassen ) Bayern Kindeserziehung (bis 10. Lebensjahr, oder behindertes Kindes) Ausländische Studierende (falls gegenseitige Gebührenfreiheit) Studierende mit 2 oder mehr Geschwistern, für die Kindergeld gezahlt wird „Unzumutbare Härte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls “ Hamburg Kindeserziehung (bis 14. Lebensjahr) Behinderte Ausländische Studierende (falls gegenseitige Gebührenfreiheit) Studierende mit herausragenden Studienleistungen (gemäß Satzung der Hochschulen) “Unbillige Härte“ (individuelle Entscheidung der Hochschule) Niedersachsen Kindeserziehung (bis 14. Lebensjahr) Studierende, die nahe Angehörige pflegen “Unbillige Härte“ (Behinderte, schwer Erkrankte, Opfer einer Straftat ) Nordrhein- Westfalen Kindeserziehung (Minderjährige, bis 18. Lebensjahr ) – Gebührenerlass für Mutter oder Vater oder hälftiger Erlass für beide Elternteile Behinderte und schwer Erkrankte Ausländische Studierende (falls gegenseitige Gebührenfreiheit) “Unbillige Härte“ - 10 - (In allen Fällen: Hochschule kann Gebühren erlassen / zurückzahlen ) Saarland Studierende mit kleinen Kindern c) Gehören BAFöG-Empfänger zum Kreis der Gebührenpflichtigen? Eine grundsätzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Bafög- Empfänger ist in keinem der bisher bekannten Gesetze oder Gesetzentwürfe explizit vorgesehen. In einigen Fällen könnten Bafög-Empfänger jedoch über die o.g. Ausnahmetatbestände (Kinder, Härtefallregelungen,…) von der Gebührenpflicht befreit werden. Aufgrund der gemeinsamen Deckelung von Schulden aus Studiengebühren und aus Bafög (siehe Antwort zu Frage 35.c ), die in vielen Bundesländern gilt, ergibt sich unter Umständen auch indirekt der Effekt einer effektiven teilweisen Befreiung von Bafög-Empfängern, zumindest soweit sie den Höchstsatz erhalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf in Nordrhein- Westfalen wird mit dieser Tatsache der Verzicht auf eine direkte Ausnahmeregelung für Bafög-Empfänger begründet: "Angesichts dieser Bildungsrendite ist die Abtragung der mit der Aufnahme des Studienbeitragsdarlehens verbundenen Schuldenlast hinnehmbar. Dies gilt um so mehr, als die Darlehenslasten aus dem Darlehen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und dem Studienbeitragsdarlehen, welches auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährt wird, auf einen moderaten Gesamtbetrag von 10.000 Euro begrenzt sind. Gerade der besonders schutzwürdige Kreis der Empfänger höherer Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird damit wirtschaftlich von der Entrichtung von Studienbeiträgen grundsätzlich nicht betroffen sein.“ (http://www.innovation.nrw.de/hochschulen_in_nrw/Recht/RegEntwurfHG GF.pdf, S. 25). d) Wer bzw. welches Gremium entscheidet über Ausnahmen von der Gebührenpflicht ? Generell sind die Hochschulen für die Durchführung der Gebührenerhebung und die Behandlung von Ausnahmen zuständig. Soweit es gesetzliche Regelungen zu Ausnahmen von der Gebührenpflicht (s. Antwort zu 2.2.b ) gibt, sind die Hochschulen für die Auslegung im konkreten Einzelfall zuständig. In einigen Ländern (z.B. Bayern) müssen die Hochschulen hierfür zuvor Satzungen erlassen, die dann auch zuständige Gremien benennen. In den anderen Ländern ist diese Frage bisher nicht konkret geregelt. 2.3. Kompensation von Ausnahmen Ist ein Sozial-/ Ausgleichsfonds vorhanden, um den Einnahmeausfall durch die o. g. Befreiungen der Gebührenpflicht zu kompensieren? Planungen zu Ausgleichsfonds, die Einnahmeausfälle wegen Gebührenbefreiungen kompensieren bzw. zwischen den Hochschulen umverteilen, sind bisher - 11 - nicht bekannt. Bekannt sind allein die Planungen zu Ausfallsfonds zur Abdeckung der Kreditrisiken bei Studiengebühren-Darlehen (s.u.). 2.4. Kompatibilität mit bisherigen Gebührenregelungen a) Was geschieht nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfes mit eventuell bereits vorhandenen Gebühren (wie z.B. Langzeitgebühren, Studienkonten, Verwaltungsgebühren , Metropolgebühren)? In allen Ländern sollen weiterhin Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden, die im Unterschied zu Studiengebühren nicht den Hochschulen, sondern den Landeshaushalten zufließen. Die übrigen bisher existierenden Gebühren (Langzeit- und Zweitstudiumsgebühren , sowie Metropolgebühren in Hamburg) sollen abgeschafft werden und in den Allgemeinen Studiengebühren aufgehen. Eine Ausnahme bildet das Land Niedersachsen , das zusätzlich auch weiterhin Langzeitstudiengebühren erheben will, die in der Höhe über die Allgemeinen Studiengebühren hinausgehen (600- 800 € pro Semester). Darüber hinaus wird jeweils der bisherige Semesterbeitrag (für das Studentenwerk , die Verfasste Studierendenschaft sowie evtl. das Semesterticket) weiterhin erhoben. b) Gibt es hierzu Übergangsregelungen? Wenn ja, welche? In Baden-Württemberg existiert eine Übergangsregelung für Studierende der Pop-Akademie Baden-Württemberg. Außerdem werden bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Darlehensanspruch haben, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Weitere Übergangsregelungen sind bisher nicht bekannt. 2.5. Soziale Abfederung a) Welche Maßnahmen zur sozialen Abfederung der Gebühren sind geplant? In allen Modellen sind Ausnahmeklauseln für soziale Härtefälle vorgesehen (Behinderte, chronisch Kranke, Studierende mit Kindern etc. – s. Abschnitt 2.2.b) ). Darüber hinaus sind bisher aus keiner der geplanten Regelungen Ausnahmeklauseln z.B. für Studierende aus einkommensschwachen Familien ersichtlich. Vielmehr werden jeweils Möglichkeiten zur Aufnahme eines Darlehens angeboten . b) Werden Darlehen (vgl. 3) oder Stipendien (vgl. 4) gewährt oder werden die Gebühren nachlaufend (d. h. erst nach Ende der Studienzeit) erhoben? Alle bisher bekannten Regelungen oder Entwürfe enthalten Regelungen zu Darlehen über Studiengebühren, meist mit Kontrahierungszwang einer landeseigenen Bank oder privater Kreditinstitute (s. Kapitel 3). Stipendienmodelle sind bisher nur in groben Zügen entwickelt. Meist sollen Stipendien oder Gebührenbefreiungen für Studierende mit herausragenden Studienleistungen durch die Hochschulen in Eigenregie vergeben werden. - 12 - In keinem der bisherigen Modelle sollen die Gebühren nachlaufend erhoben werden – abgesehen von der Möglichkeit der individuellen Kreditaufnahme durch Studierende, mit entsprechender Verschiebung der Zahlungsflüsse auf die Zeit nach dem Studium. Vielmehr sollen die Gebühren jeweils sofort an die Hochschulen fließen. 3. Darlehen Werden Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren angeboten? Baden-Württemberg Ja: „Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren“ Bayern Ja: „Studienbeitragsdarlehen“ Hamburg Ja: „Studiendarlehen“ Niedersachsen Ja: „Studienbeitragsdarlehen“ Nordrhein-Westfalen Ja: „Studienbeitragsdarlehen“ Saarland Ja: „Studienbeitragsdarlehen“ 3.1. Kreis der Darlehensberechtigten Welche Studierenden sind berechtigt, das Darlehen zu erhalten? Baden- Württemberg Deutsche, EU/EWR-Bürger und als deren Familienangehörige Aufenthaltsberechtigte , heimatlose Ausländer, Bildungsinländer, Studienanfänger bis 40 Jahre. Innerhalb der Regelstudienzeit plus 4 Semester (Auslandssemester zählen nicht), auch bei konsekutivem Master sowie für Beruf gesetzlich vorgeschriebenes Zweitstudium Bayern Soll durch Rechtsverordnung geregelt werden Hamburg Deutsche, EU/EWR-Bürger und als deren Familienangehörige Aufenthaltsberechtigte , heimatlose Ausländer, Bildungsinländer, Studienanfänger bis 35 Jahre. Hochschule kann ausländischen Studierenden ohne Darlehensberechtigung Studiengebühr stunden. Darlehensanspruch besteht innerhalb der Regelstudienzeit plus 2 Semester Niedersachsen Deutsche,EU/EWR-Bürger und deren als Familienangehörige Aufenthaltsberechtigte , heimatlose Ausländer, Bildungsinländer, Studienanfänger bis 35 Jahre (Ausnahme: unverzügliche Studienaufnahme nach Hinderungsgrund: Kindererziehung bis 14 Jahre; Bedürftig geworden durch einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse). Nordrhein- Westfalen - deutsche und ausländische Studierende nach § 8 BAföG, - für Regelstudienzeit plus 4 Semester, - nach Fachrichtungswechsel ähnlich § 7 Abs. 3 BAföG, - für Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengang Saarland Bisher nicht geregelt 3.2. Darlehenshöhe Gibt es eine maximale Darlehenshöhe (Kappungsobergrenze, Verschuldungsgrenze )? - 13 - Siehe hierzu die Antwort zu Frage 3.5.c) (maximale Rückzahlungshöhe). Darüber hinausgehende Einschränkungen der Darlehenshöhe sind nicht bekannt. 3.3. Darlehensgeber Durch welche Institution werden die Darlehen vergeben? Baden-Württemberg L-Bank (Kontrahierungszwang) oder Kreditinstitute Bayern LfA-Förderbank Bayern ((Kontrahierungszwang) oder KfW Hamburg Hamburg will mit Kreditinstituten verpflichtende Vereinbarungen abschließen Niedersachsen Ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut (Landestreuhandstelle?) Nordrhein-Westfalen NRW.Bank (Kontrahierungszwang) Saarland (bisher nicht bekannt) 3.4. Zinssatz a) Ist kein, ein fester oder ein maximaler Zinssatz festgelegt? Baden- Württemberg 5,7% (derzeit) In den Zinssatz dürfen „nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet“ werden. Bayern Darlehen sollen „zinsgünstig“ sein. Hamburg Unter 5% (laut Pressemitteilung - Stand November 2005). “Der Zinssatz soll gedeckelt sein. Damit kann er eine bestimmte, vorab festgelegte Höhe nicht überschreiten.“ (Details noch nicht festgelegt) Niedersachsen Bisher keine Regelung Nordrhein- Westfalen Unter 6% (derzeit) “ In den Zinssatz werden nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet.“ Saarland Bisher keine Regelung 3.5. Rückzahlungsmodalitäten a) Unter welchen Kriterien beginnt die obligatorische Rückzahlung des Darlehens (zeitlicher Abstand zum Studium, Einkommenshöhe)? Baden- Württemberg 2 Jahre nach Studienabschluss (bzw. Regelstudienzeit + 4 Sem.) Bayern Soll durch Rechtsverordnung geregelt werden Hamburg 12-18 Monate nach Studienabschluss, falls Jahreseinkommen über 11.520 € (Ledige) bzw. 22.720 € (Verheiratete, 2 Kinder) Niedersachsen 2 Jahre nach Studienende, spätestens nach doppelter Regelstudienzeit , falls Einkommen min. 100 € über Grenze nach §18a Abs. 1 BAFöG Nordrhein- Westfalen 2 Jahre nach Studienabschluss, spätestens 11 Jahre nach Studienbeginn Saarland Bisher nicht geregelt - 14 - b) Unter welchen Kriterien wird die Rückzahlungspflicht unterbrochen oder beendet (bspw. bei Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, geringem Einkommen, Unterhaltspflicht etc.)? Baden- Württemberg Normale Monatsrate 100 €, kann auf Antrag ermäßigt (50 €) oder erhöht (150 €) werden Bayern Wird durch Rechtsverordnung geregelt Hamburg Zahlungsunterbrechung bei Unterschreitung der o.g. Untergrenze (Einkommensgrenzen abhängig von familiärer Situation) Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Saarland Rückzahlung einkommensabhängig c) Gibt es eine maximale Rückzahlungshöhe? Sind dabei die Zinsen (während Kreditaufnahme und Tilgung) mit eingerechnet? Baden- Württemberg Max. 15.000 € (BaföG plus Gebühren inkl. Zinsen) Bayern Evtl. keine Obergrenze (soll in eigener Rechtsverordnung geregelt werden) Hamburg Wohl keine maximale Höhe, jedoch maximale Rückzahlungsdauer : 25 Jahre Niedersachsen Max. 15.000 € (BaföG plus Gebühren inkl. Zinsen) Nordrhein- Westfalen Max. 1.000 € pro Studiensemester (Gebühren) Max. 10.000 € insgesamt (BaföG plus Gebühren inkl. Zinsen) Saarland Max. 15.000 € (BaföG plus Gebühren inkl. Zinsen) d) Werden BAföG-Schulden bei der Rückzahlung mit eingerechnet? Baden-Württemberg Ja Bayern Evtl. nein (soll in eigener Rechtsverordnung geregelt werden) Hamburg Unbekannt / bisher nicht geregelt Niedersachsen Ja Nordrhein-Westfalen Ja Saarland Ja e) Hat die Rückzahlung von Bafög-Schulden Vorrang vor der Rückzahlung des Studiengebührendarlehens? Regelungen über eine vorrangige Rückzahlung von Bafög-Schulden sind bisher nicht bekannt. Schulden aus Bafög und Studiengebühren hätten insofern gleiche Priorität. - 15 - 3.6. Ausfall-/ Sicherungsfonds a) Wie wird der Ausfall von Rückzahlungen (aufgrund der o.g. Kriterien) kompensiert ? Baden- Württemberg Studienfonds (neue Anstalt öffentlichen Rechts, Sitz Karlsruhe ab 01.06.2006) Bayern Sicherungsfonds (Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, verwaltet durch LfA Förderbank Bayern) Hamburg Direkte Kostenerstattung von Hochschulen an betroffene Kreditinstitute Niedersachsen Landesbürgschaft, finanziert durch Fonds bei Kreditinstitut Nordrhein- Westfalen Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen (nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes) Saarland Ausfallfonds (Details bisher unbestimmt) b) Wer bürgt für mögliche Ausfälle? Baden-Württemberg Hochschulen (Umlage, Höhe bisher unbestimmt) Bayern Hochschulen (Umlage, 10% der Einnahmen) Hamburg Hochschulen (direkt) Niedersachsen Hochschulen (Fonds-Beiträge, Höhe bisher unbestimmt) Nordrhein-Westfalen Hochschulen (Umlage, ca. 23% der Einnahmen) Saarland Hochschulen (Umlage, Details bisher unbestimmt) 4. Stipendien a) Gibt es Stipendien, die im Zuge des Gesetzesvorhabens neu eingeführt werden? Baden- Württemberg Nein, aber Erlass der Studiengebühren für herausragende Studienleistungen Bayern Nein, aber Erlass der Studiengebühren für herausragende Studienleistungen (bis zu 10% der Studierenden) Hamburg Nein, aber Erlass der Studiengebühren für herausragende Studienleistungen Niedersachsen Nein, aber Erlass der Studiengebühren für herausragende Studienleistungen Nordrhein- Westfalen Nein, aber Erlass der Studiengebühren für herausragende Studienleistungen Saarland Erwägt Gründung einer Stiftung, die Stipendien in Höhe der Studiengebühren auszahlen soll b) Wenn ja, von wem, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln finanziert? Die Nachlässe mindern die Einnahmen. Details entscheiden die Hochschulen selbständig. - 16 - c) Wer entscheidet ggf. nach welchen Kriterien über die Vergabe dieser Stipendien ? Die Hochschulen entscheiden. Details der Verfahren sind in den meisten Fällen noch zu klären. 5. Finanzströme a) In welcher Höhe werden Gebühreneinnahmen (brutto) erwartet (ggf. Korridor, der sich aus verschiedenen Schätzungen ergibt)? Die Brutto-Gebühreneinnahmen, die sich aus der einfachen Multiplikation der Anzahl der eingeschriebenen Studierenden mit der mittleren Gebührenhöhe (mal 2 Semester pro Jahr) ergeben, sind in der beigefügten Excel-Datei (siehe Anlage ) berechnet. Im unteren Bereich sind zusätzlich Berechnungen für die Netto-Einnahmen angegeben . Diese ergeben sich aus den Brutto-Einnahmen durch Abzug der Anteile derjenigen Studierenden, die von der Gebührenpflicht befreit sind (Promovierende , Härtefälle gemäß landesgesetzlicher Regelung, teilweise auch Bafög- Empfänger). Weiterhin müssen die Kosten für Umlagen/Beiträge zu Ausfallfonds sowie die Verwaltungskosten von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden . Dabei ist zu beachten, dass die Anteile größtenteils auf (teilweise groben) Schätzungen beruhen. Die Beiträge zu Ausfallfonds sind bisher nur in den Ländern Bayern (10%) und Nordrhein-Westfalen (23%) genau geregelt; für die anderen Bundesländer wurde eine untere Grenze von 10% geschätzt. Die angesetzten Verwaltungskosten von 10% beruhen ebenfalls auf einer groben Schätzung. Verlässliche Daten aufgrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis werden – wenn überhaupt – voraussichtlich erst einige Zeit nach dem tatsächlichen Beginn der Erhebung von Studiengebühren zur Verfügung stehen. Zu beachten ist weiterhin, dass das Rechenmodell auf den bisherigen Verhältnissen basiert und keinerlei Veränderungen der Studentenzahlen in Betracht zieht. Sollten sich aufgrund der Einführung von Studiengebühren die Studentenzahlen in den Ländern verringern – etwa weil Studierende in gebührenfreie Bundesländer abwandern, weil sie ihr Studium schneller abschließen und die Zahl der Langzeitstudenten sinkt, oder weil Abiturienten von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt werden – so würden sich auch die zu erwartenden Einnahmen aus Studiengebühren entsprechend verringern. b) Welchen geschätzten Anteil macht dies an der gesamten staatlichen Hochschulförderung des Landes aus? Der Anteil an den gesamten staatlichen Hochschulausgaben für die sechs genannten Bundesländer ergibt sich aus der Excel-Tabelle in Anlage 1. Er liegt generell in der Größenordnung von wenigen (3-4) Prozent. c) Welchen prozentualen Anteil am Gebührenaufkommen machen Ausfallfonds und Verwaltungskosten aus (ggf. Korridor, der sich aus verschiedenen Schätzungen - 17 - ergibt)? Die Beiträge zum Ausfallfonds sind in Bayern mit 10%, in Nordrhein-Westfalen mit 23% der Gebühreneinnahmen angesetzt. Andere Schätzungen nennen eine Bandbreite von 10-30% der Einnahmen. Die Verwaltungskosten werden von einigen Experten grob mit 10% der Einnahmen angesetzt (Dr. Bernhard Einig, Studentensekretariat der Universität Mainz). Dieser Wert wurde für die Berechnung übernommen. Das Centrum für Hochschulentwicklung kommt in einer optimistischeren Schätzung nur auf einen Anteil von 3%. d) Wer zahlt und verwaltet Ausfallfonds und Verwaltungsgebühren? Zur Organisation und Finanzierung der Ausfallfonds s. Fragen 3.6.a) und 3.6.b). Der Verwaltungsaufwand ist nach allen bisher bekannten Regelungen von den Hochschulen selbst zu leisten. Die dafür anfallenden Kosten gehen insofern von den Gebühreneinnahmen ab. e) An wen fließen die Einnahmen aus den Studiengebühren? in Kombination mit f) Stehen die Einnahmen den Hochschulen zur Verfügung? Wenn ja, in welchen Umfang und wie gelangen die Einnahmen dorthin? Gemäß den bisher bekannten Regelungen werden die Gebühren direkt von den Hochschulen bei Einschreibung oder Rückmeldung erhoben. Sie bleiben nach Zahlung direkt im Haushalt der Hochschulen. g) Ist eine – jenseits von Studiengebühren – konstante (oder gar steigende) staatliche Förderung der Hochschulen zugesagt? Ist diese festgeschrieben bzw. zugesagt ? Wenn ja, wie? Von Politikern in den Ländern sind vielfach Absichtserklärungen abgegeben worden, die zukünftigen Gebühreneinnahmen der Hochschulen keinesfalls durch entsprechende Kürzungen der staatlichen Zuweisungen aus den Landeshaushalten zu kompensieren. Insofern ist eine konstante staatliche Förderung zugesagt. Dies entspricht den Aussagen zu Frage 6.a), nach denen die (Netto- )Gebühreneinnahmen voll für Verbesserungen von Lehre und Studium zur Verfügung stehen sollen, und also nicht indirekt in die Landeshaushalte einfließen dürfen. Diese Aussagen sind teilweise auch in den jeweiligen Landesgesetzen festgeschrieben. Darüber hinaus sind explizite, formal-rechtliche Festschreibungen konstanter Förderung nicht bekannt. Ebenso wenig sind Zusagen bezüglich steigender staatlicher Förderung bekannt. - 18 - 6. Verwendung der Mittel an den Hochschulen a) Sind Verwendungszwecke für die Gebühreneinnahmen vorgeschrieben? Wenn ja, welche? Die folgenden Verwendungszwecke sind von den Ländern genannt bzw. vorgeschrieben worden: Baden-Württemberg Studium und Lehre Umlage Studienfonds Bayern Verbesserung der Studienbedingungen Umlage Sicherungsfonds 10% Stipendien für Begabte Hamburg Lehrangebot der Hochschulen Niedersachsen Verbesserung des Betreuungsverhältnisses Zusätzliche Tutorien Ausstattung der Bibliotheken, Lehr- und Laborräume Nordrhein-Westfalen Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen Vergabe von Preisen durch die Hochschule (für besonders engagierte Lehrende) Umlage Ausfallfonds Saarland Verbesserung der Studienbedingungen b) Gibt es Auswirkungen auf die Studienplatzkapazitäten? Mit welchen Konstruktionen wird dies ggf. umgangen? Die Einnahmen aus Studiengebühren sollen in den meisten Fällen bei der Berechnung der Lehrkapazitäten der Hochschulen (gemäß Kapazitätsverordnung – KapVO) nicht berücksichtigt werden. Beispielsweise heißt es im badenwürttembergischen „Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze“ vom 19.12.2005 (§4 Abs. 2): Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“. Ähnliche Formulierungen existieren in den Regelungen aus Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. c) Gibt es eine Berichts- bzw. Rechenschaftspflicht der Hochschulen über die Mittelverwendung ? Im Bayerischen Gesetzentwurf lautet Art. 71 Abs. 2 Satz 2: „Über die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert Rechnung zu legen“. Weitere Regelungen bezüglich Berichts- und Rechenschaftspflichten der Hochschulen sind bisher nicht bekannt. 7. Beteiligung der Studierenden a) An welchen Fragen der Studienfinanzierung sind die Studierenden – über das bisher vorhandene Ausmaß hinaus – beteiligt? in Kombination mit - 19 - b) Wie ist diese Beteiligung gesichert? Baden-Württemberg Entscheidung „im Benehmen“ mit „einer“ Studierendenvertretung Bayern Interessen der Studierenden sind „in angemessener Weise“ zu berücksichtigen Hamburg Allenfalls im Rahmen der Mitgliedschaft in Hochschulgremien Niedersachsen Keine Beteiligung Nordrhein- Westfalen Prüfgremium mit Studierendenbeteiligung (1/2), das aber nur Empfehlungen ausspricht Saarland Bisher nicht geregelt 8. Evaluation / Monitoring a) Ist eine Auswertung des Gesetzes vorgesehen? Wenn ja, in welcher Form und wann? in Kombination mit b) Anhand welcher Kriterien soll dabei evaluiert werden? Eine Evaluation der Landesgesetze zu Studiengebühren ist bisher explizit nur in Niedersachsen vorgesehen. Dort soll das Wissenschaftsministerium die entsprechenden Regelungen bis zum 30.06.2010 evaluieren. Danach sollen evtl. bisher landeseinheitliche Regelungen in die Entscheidungskompetenz der einzelnen Hochschulen überführt werden. Die Bayerischen Regelungen sollen gemäß Gesetzentwurf nach etwa 10 Jahren (zum 30.09.2017) außer Kraft treten – wohl zum Zwecke einer Auswertung und Überprüfung. Bereits vorher soll die Höhe der Umlage für den Sicherungsfonds (anfänglich: 10%) alle 3 Jahre überprüft und den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden. Im Nordrhein-Westfälischen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass das „Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben“ zum 31.03.2013 außer Kraft tritt – vermutlich auch hier zum Zweck einer Evaluation.