© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 001/21 Einzelfragen zur Anerkennung von Studienleistungen bei einem Wechsel der Hochschule Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 2 Einzelfragen zur Anerkennung von Studienleistungen bei einem Wechsel der Hochschule Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 001/21 Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundsätze zur Entwicklung von Studiengängen 4 3. Grundsätze zur Anerkennung von Leistungen 5 3.1. Rechtsgrundlagen 5 3.2. Probleme bei Mobilität und Anerkennung 6 3.3. Umgang mit Streitfragen 8 3.4. Zuständigkeit bei der KMK 9 4. Quellenhinweise 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 4 1. Einleitung Im ersten Eurydice-Bericht „Mobilitätsanzeiger“ der Europäischen Kommission heißt es: „Für jeden mobilen oder potenziell mobilen Lernenden kommt es darauf an, dass die erworbenen Leistungspunkte und Qualifikationen im Heimatland und in anderen Ländern anerkannt werden. Anerkennung ist daher ein Grundsatz, der in die Praxis umgesetzt und umfassend angewandt werden muss, wenn Mobilität und Austausch die europäische Hochschulbildung untermauern sollen.“1 Dieser Sachstand beleuchtet einzelne Fragen zur Mobilität von Studierenden mit einem besonderen Augenmerk auf die Anerkennung von Leistungen. 2. Grundsätze zur Entwicklung von Studiengängen Bei der Entwicklung von Studiengängen orientieren sich die Fachbereiche bzw. Fakultäten der Hochschulen an den strukturellen Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK), wie beispielsweise an den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen2, an den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen3 und an dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse.4 Darüber hinaus bestehen Empfehlungen seitens der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)5 sowie Standards der jeweiligen Fachgesellschaften.6 Zu berücksichtigen sind 1 Europäische Kommission/EACEA/Eurydice (2016). Mobilitätsanzeiger: Hochschulbildung Hintergrundbericht. Eurydice-Bericht. Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. S. 41. https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/97c912df-b535-11e6-9e3c-01aa75ed71a1. 2 Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 4.2.2010. https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10 10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf. 3 Beschluss der KMK vom 15.9.2000 i.d.F. vom 22.10.2004. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen _beschluesse/2000/2000_09_15-Leistungspunktsysteme-Modularisierung.pdf. 4 Im Zusammenwirken von HRK und KMK und in Abstimmung mit BMBF erarbeitet und von der KMK am 16.2.2017 beschlossen. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse /2017/2017_02_16-Qualifikationsrahmen.pdf. 5 Empfehlung des 100. Senats der HRK zur Förderung der Mobilität von Studierenden und Graduierten im Rahmen des Bologna-Prozesses (2005): https://www.hrk.de/uploads/tx_szconvention/HRK_Empfehlungen_Mobilitaet .pdf. Empfehlung zur weiteren Entwicklung des Bologna-Prozesses (2007): https://www.hrk.de/fileadmin /_migrated/content_uploads/Empfehlung_zur_weiteren_Entwicklung_des_Bologna -Prozesses.pdf. 6 Zum Beispiel Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zu Bachelor- und Masterstudiengängen : https://www.dgps.de/index .php?id=2000498&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1589&cHash=4dd808d227cbfb222d189d033f5caa10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 5 auch eventuelle Vorgaben der Akkreditierungsagentur und Empfehlungen der Stiftung Akkreditierungsrat 7 als gemeinsame Einrichtung der Länder für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. In modularisierten Curricula werden die Qualifikationsziele des Studiengangs auf einzelne Module herabgebrochen, die Lernergebnisse und Kompetenzen auf Modulebene formuliert sowie Lehr-/Lernangebote, Lernaktivitäten und Prüfungsformen festgelegt.8 Die Orientierung an den vorgenannten Vorgaben erleichtert die Vergleichbarkeit der Studien- und Prüfungsleistungen und somit die Mobilität der Studierenden. 3. Grundsätze zur Anerkennung von Leistungen 3.1. Rechtsgrundlagen Auf völkerrechtlicher Ebene enthält das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (sog. Lissabon-Konvention )9 wesentliche Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Leistungen. Von besonderer praktischer Relevanz ist dabei die Regelung zur Beweislastumkehr. Die Beweislast liegt nicht mehr bei den Studierenden, sondern bei der Hochschule, die zu beweisen hat, dass die im Ausland erbrachten Leistungen aufgrund eines wesentlichen Unterschieds nicht anerkannt werden können.10 Die Anerkennung von Leistungen ist in der Regel auch Gegenstand der Hochschulgesetze der Länder sowie der Landesverordnungen zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag.11 Die darin 7 Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung (2013): https://www.akkreditierungsrat .de/sites/default/files/downloads/2019/AR_Beschluss_Regeln_Studiengaenge_Systemakkreditierung _2013.02.20_Drs.20-2013.pdf. 8 HRK (2020). Projekt Nexus - Übergänge gestalten, Studienerfolg verbessern. Studiengang- und Curriculumentwicklung . https://www.hrk-nexus.de/themen/studienqualitaet/studiengangentwicklung/. 9 Übereinkommen abrufbar unter: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent ?documentId=090000168007f2e5. Ratifikationsstand abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions /full-list/-/conventions/treaty/165/signatures. Deutsches Vertragsgesetz vom 16.5.2007 (BGBl. II 2007 S. 712) abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Konventionen_und_Uebereinkommen _von_Europarat_UNESCO/Lissabonkonvention.pdf. 10 Zu weiteren wesentlichen Prinzipien des Übereinkommens vgl. Infoblatt der HRK: https://www.hrk-nexus .de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-03-Material/Prinzipien_der_Lissabon-Konvention.pdf. 11 Zum Beispiel Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO) vom 30.7.2019 (Nds. GVBl. 2019, 220). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 6 enthaltenen Vorgaben gelten für alle Fälle der Anerkennung von in- und ausländischen Leistungen bei Studiengangs- oder Hochschulwechsel.12 So heißt es beispielsweise in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a) und Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes:13 „Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien - und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden , wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen.“ Weitere Einzelheiten zur Anerkennung können den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen zu entnehmen sein. Die Anerkennung erfolgt in der Regel in einem standardisierten Verfahren unter Verwendung von seitens der jeweiligen Hochschule entwickelten Anträgen und Formularen .14 Für Medizin besteht eine Sonderzuständigkeit in § 12 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte für die jeweiligen Prüfungsämter der Länder.15 Hier entscheiden nicht die Hochschulen , sondern die Landesprüfungsämter. Nähere Informationen u.a. zu Auslegungshinweisen und Arbeitsinstrumenten sind einer Internetseite der HRK zu entnehmen.16 3.2. Probleme bei Mobilität und Anerkennung Die Erstausgabe 2019 zur Studienverlaufsstatistik17 des Statistischen Bundesamtes enthält Auswertungen zum Hochschul- und zum Studiengangwechsel für den Berichtszeitraum Sommerse- 12 Siehe auch Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Bologna-Prozesses 2012 - 2015 in Deutschland . https://www.bmbf.de/files/Bericht_der_Bundesregierung_zur_Umsetzung_des_Bologna-Prozesses_2012- 2015.pdf, S. 25. 13 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26.2.2007 (Nds. GVBl. 2007, 69), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 477). http://www.voris.niedersachsen .de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true . 14 Z.B. Beschreibung des Verfahrens zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg: https://uol.de/anrechnung. 15 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.3.2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. http://www.gesetze-im-internet.de/_appro _2002/BJNR240500002.html. 16 HRK (2020). Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung . https://www.hrk-nexus.de/themen/anerkennung /rechtliche-grundlagen/. 17 Statistisches Bundesamt (2020). Studienverlaufsstatistik 2019. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft -Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen/Downloads-Hochschulen/studienverlaufsstatistik -5213106197004.pdf?__blob=publicationFile. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 7 mester 2017 bis Sommersemester 2019. Demzufolge betrug die Hochschulwechslerquote für Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Hochschulsemester des Wintersemesters 2017/2018 im Zeitraum bis zum Wintersemester 2018/2019 6,2 %. Die Hochschulwechselquote lag in der Fächergruppe Mathematik/Naturwissenschaften am höchsten (10,4 %) und in der Fächergruppe Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften am niedrigsten (2,4 %). Die Hochschulwechslerquote zum Masterstudium im Wintersemester 2018/2019 gegenüber dem Bachelorstudium im Sommersemester 2018 lag mit 30,9 % deutlich höher. Die Veröffentlichung der HRK „Mobilität im Studium - Eine Untersuchung zu Mobilität und Mobilitätshindernissen in gestuften Studiengängen innerhalb Deutschlands“ fasst folgende Hindernisse und Probleme bei studentischer Mobilität zusammen: Quelle: HRK (2008). Mobilität im Studium - Eine Untersuchung zu Mobilität und Mobilitätshindernissen in gestuften Studiengängen innerhalb Deutschlands. https://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-10-Publikationsdatenbank /Stat-2008-02-Mobilitaet_im_Studium.pdf. S. 35. Insgesamt 33 % der befragten Studierenden gaben an, von Problemen mit der Anerkennung von Leistungsnachweisen der ehemaligen Hochschule betroffen zu sein. Eine Differenzierung nach Fächergruppen nimmt diese Studie nicht vor. Anerkannt wird, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen Inhalt, Umfang und Anforderungen der erbrachten Leistung und der zu ersetzenden Leistung besteht. „Inhalt“ bezeichnet dabei die Ausbildungsinhalte, „Umfang“ den Workload (ECTS-Punkte/Semesterwochenstunden) und „Anforderungen“ die Prüfungsanforderungen (Prüfungsform/Prüfungsdauer).18 Probleme im Rahmen von Anerkennungsentscheidungen können sich beispielsweise daraus ergeben , dass die Leistung, die zur Anerkennung vorgelegt wird, eine nicht-differenziert bewertete 18 BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 17. Ed. 1.12.2020, HG § 63a Rn. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 8 Prüfungsleistung aufweist („bestanden“), während die Leistung, auf die die Anerkennung erfolgen soll, eine nach Noten differenziert bewertete Leistung erfordert.19 Umstritten ist auch die Frage, ob nicht bestandene Prüfungen beim Wechsel der Hochschule „mitgenommen“ werden müssen (Berücksichtigung von Fehlversuchen).20 Diese Frage wird besonders virulent, wenn die Prüfungsordnung der Hochschule, zu der gewechselt wird, für eine Prüfungsleistung weniger Wiederholungsversuche vorsieht, als die Prüfungsordnung der Heimathochschule . 3.3. Umgang mit Streitfragen Das Landeshochschulgesetz Bremen sieht die Einsetzung einer Ombudsperson vor, die als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten tätig wird.21 Auch nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nimmt eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr.22 Den anderen Landeshochschulgesetzen ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen. Studierende können in der Regel bei einzelnen Stellen der Hochschule um Unterstützung in Prüfungsangelegenheiten ersuchen (z.B. Prüfungsausschuss, Rechtsstelle, Studierendenvertretung). Im Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen ist ein Mechanismus der Überprüfung ablehnender Anerkennungsentscheidungen durch das Rektorat implementiert.23 19 Die Praxis mancher Hochschule sieht in diesen Fällen eine pauschale Anerkennung mit der Note 4,0 vor. Prüfungsordnungen können auch eine Anerkennung ohne Notenübertragung regeln, vgl. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 17. Ed. 1.12.2020, HG § 63a Rn.5. 20 Zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 17. Ed. 1.12.2020, HG § 63a Rn. 14. Ausführlich VG Köln, Urteil vom 26.5.2011, 6 K 7491/09 – zitiert nach Juris, Rn. 42. 21 § 5a Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9.5.2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172). https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift _detail/bremen2014_tp.c.157867.de. 22 § 66 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18.7.2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2020 (HmbGVBl. S. 704). http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal /page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-HSchulGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr. 23 § 63a Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.9.2014 (GV. NRW. S. 547). https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=28364&menu=1&sg=0&aufgehoben =N&keyword=Hochschulgesetz#NORM. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 9 Da es sich bei der Ablehnung einer beantragten Anerkennung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)24 handelt, stehen den Studierenden grundsätzlich die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung. 3.4. Zuständigkeit bei der KMK Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen (Äquivalenzabkommen ) abgeschlossen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bereitet diese Abkommen in Zusammenarbeit mit der HRK, dem Bund und den Ländern vor, nimmt an den Äquivalenzverhandlungen teil und beobachtet anschließend die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse .25 In der Datenbank „anabin“ veröffentlicht die ZAB Informationen zur Bewertung von Bildungsnachweisen aus mehr als 180 Ländern.26 Weitere Informationen zur Anerkennung im Hochschulbereich fasst die KMK in ihrem Internetauftritt zusammen.27 Für die innerdeutsche Anerkennung besteht hingegen keine gesonderte Stelle bei der KMK. 4. Quellenhinweise Zur Studierendenmobilität: - Europäische Kommission/EACEA/Eurydice (2020). Mobilitätsanzeiger: Hochschulbildung Hintergrundbericht 2018/2019. Eurydice-Bericht. Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication /0f751de6-5782-11ea-8b81-01aa75ed71a1/language-de/format-PDF - Statistisches Bundesamt (2020). Studienverlaufsstatistik 2019. https://www.destatis .de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen /Downloads-Hochschulen/studienverlaufsstatistik- 5213106197004.pdf?__blob=publicationFile. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (WwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), da s zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.6.2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf. 25 Näheres zur Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK): https://www.kmk.org/zab/zentralstellefuer -auslaendisches-bildungswesen/ueber-die-zab.html. 26 Näheres zur Datenbank anabin: https://anabin.kmk.org/anabin.html. 27 KMK. Anerkennung im Hochschulbereich. https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen /allgemeines-zur-anerkennung/anerkennung-im-hochschulbereich.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 001/21 Seite 10 - Statistisches Bundesamt (2020). Messung der internationalen Mobilität der Studierenden. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur /Hochschulen/Publikationen/Downloads-Hochschulen/messung-mobilitaet- 5213202209004.html. - Kultusministerkonferenz (2019). Die Mobilität der Studienanfänger/-innen und Studierenden in Präsenzstudiengängen an Hochschulen in Trägerschaft der Länder in Deutschland 2017. Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz. Dokumentation Nr. 220. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Statistik/2019-08-06_Text_Mobi.pdf. - Hochschulrektorenkonferenz (2008). Mobilität im Studium - Eine Untersuchung zu Mobilität und Mobilitätshindernissen in gestuften Studiengängen innerhalb Deutschlands. https://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-10-Publikationsdatenbank /Stat-2008-02-Mobilitaet_im_Studium.pdf. Zur Anerkennung im Allgemeinen: - Hochschulrektorenkonferenz. Informationsüberblick zu Anerkennung und Anrechnung. https://www.hrk-nexus.de/themen/anerkennung/. Zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen: - Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit, Erasmus+ National Agency Higher Education, DAAD – Deutscher Akademischer Austauschdienst (2020). Anerkennung - (k)ein Problem? Ergebnisse zur Anerkennung 2019. https://eu.daad.de/service/auswertung -und-statistik/studien-und-auswertungen-der-na-daad/anerkennung-k-ein-problem /studierendenbefragung-2019/de/. Factsheet: https://eu.daad.de/medien /eu.daad.de.2016/Bilder/service/factsheet_anerkennungsstudie_2019.pdf. - Kultusministerkonferenz (2018). Die Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2015 - 2018. Nationaler Bericht von Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Mitwirkung von HRK, DAAD, Akkreditierungsrat, fzs, DSW und Sozialpartnern. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse /2018/2018_02_15-Umsetzung-Nationaler-Bericht-Bologna_2018.pdf. - Hochschulrektorenkonferenz (2020). Projekt Nexus - Übergänge gestalten, Studienerfolg verbessern. Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen. https://www.hrk-nexus .de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02-Publikationen/Handbuch _Anerkennung_an_europaeischen_Hochschulen_2020_Web.pdf. ***