Rechtslage bei rechtsextremistischen, verfassungsfeindlichen Inhalten von deutschsprachigen Internetseiten, die auf ausländischen Servern lagern - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 304/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Rechtslage bei rechtsextremistischen, verfassungsfeindlichen Inhalten von deutschsprachigen Homepages, die auf einem ausländischen Server lagern Sachstand WD 7 - 304/06 Abschluss der Arbeit: 07.12.2006 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Hintergrund 3 2. Rechtslage in Deutschland 3 3. Rechtslage im Ausland und speziell in den USA 4 4. Einwirkungsmöglichkeiten durch die BRD 5 4.1. Im Rahmen des Strafrechts 6 4.2. Einwirkungsmöglichkeiten auf ausländische Provider/Server 8 5. Fazit 9 - 3 - 1. Hintergrund Das Internet bietet die Möglichkeit, innerhalb kürzester Zeit mit relativ wenig Arbeitsaufwand Informationen auf der gesamten Welt für jedermann zugänglich zu machen. Diesen technologischen Fortschritt machen sich schon seit Jahren radikal-politische Gruppierungen zu Nutze, um u. a. ihre verfassungsfeindlichen Ideen der Öffentlichkeit zu offenbaren. So findet sich auch auf einer großen Anzahl von Internetseiten nationalsozialistisches Gedankengut, welches von Gruppierungen oder auch Einzelpersonen in das Internet eingestellt wird. Dabei werden z. B. Hakenkreuze, SS-Runen oder entsprechende Tondateien wie das Horst-Wessel-Lied auf den Internetseiten dargestellt bzw. zum Herunterladen angeboten. Einher geht damit in fast allen Fällen das Schüren von Hass gegen Teile der Bevölkerung und der Aufruf zu Gewalttaten gegen sie, die Verächtlichmachung und Verhöhnung von Opfern der NS – Diktatur und die Leugnung bzw. Billigung von Völkermordhandlungen Nazideutschlands. Das Bundesministerium des Innern spricht von ca. 1000 deutschen rechtsextremistischen Internetpräsenzen im Jahr 2005.1 Die entsprechenden Inhalte sind aber nicht nur im Internet abrufbar, sondern zirkulieren auch per E-Mail, in Newsgroups und Foren sowie in Chatrooms. Speziell in Deutschland stößt ein derartiges Handeln nicht nur an die Grenzen der Moralvorstellungen der Mehrheit der Bundesbürger, sondern auch in der Mehrheit der Fälle an die vom Gesetzgeber ausgegebenen rechtlichen Grenzen. Vor diesem Hintergrund wurden viele Internetseiten auf ausländische Server ausgelagert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage in wie weit der deutsche Staat eine Veröffentlichung von deutschsprachigen Internetseiten mit verfassungsfeindlichem Inhalt auf ausländischen Servern unterbinden kann. 2. Rechtslage in Deutschland Zunächst ist die Rechtslage in Deutschland zu erläutern. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG durch eine Reihe von Vorschriften eingeschränkt. Dies sind Vorschriften, die Rechtgüter von überragendem Stellenwert schützen und somit das Recht auf Meinungsfreiheit rechtmäßig beschneiden. In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Normen zu nennen: 1 Verfassungsschutzbericht 2005, Bundesministerium des Innern, www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/verfassungsschutzbericht/ (Stand: 6.12.2006). - 4 - a) § 86 StGB2: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ; b) § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ; c) §§ 90 bis 90b StGB: Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole; d) § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten; e) § 129a Abs, 3 StGB: Unterstützung und Werbung für eine terroristische Vereinigung ; f) § 130 StGB: Volksverhetzung g) § 130a StGB: Anleitung zu Straftaten; h) § 131 StGB: Gewaltdarstellung; i) § 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften; j) § 185, 189, 194 StGB: Beleidigung wegen Leugnung des Holocausts; k) § 21 iVm. § 1 Abs. 3 GjS: Verstöße gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Diese einschlägigen Rechtsvorschriften gelten ohne Ausnahme grundsätzlich auch im Internet. Wird auf einem deutschen Server eine Internetseite veröffentlicht, deren Inhalt mit den genannten Vorschriften nicht vereinbar ist, so verstößt dies gegen deutsches Recht und es wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden dagegen vorgegangen. Anzumerken ist auch, dass seit einiger Zeit aktiv von den Access-Providern selbst gegen Seiten mit gesetzeswidrigem Inhalt vorgegangen wird. Durch die Einführung des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG)3 kann neuerdings auch der Provider gemäß § 11 Nr. 1 TDG zur Verantwortung gezogen werden, wenn er Kenntnis von dem von ihm veröffentlichten gesetzeswidrigen Inhalt hat. Auch ist er gemäß § 11 Nr. 2 verpflichtet die Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte zu veranlassen, wenn er von ihnen Kenntnis erlangt. Diese beschriebenen Maßnahmen des Deutschen Gesetzgebers führten zu einer Auslagerung von Internetseiten mit rechtswidrigem Inhalt auf Server, die in Staaten mit weniger strikten Strafvorschriften hinsichtlich des Internets beheimatet sind. 3. Rechtslage im Ausland und speziell in den USA In den meisten europäischen Staaten sind massive Angriffe auf die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung und entsprechende Gewaltaufrufe unter Strafe gestellt. Dieses findet seine Begründung in den Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem Völker- 2 Strafgesetzbuch (StGB) vom 13.11.1998 (BGBl I 1998, 3322), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 24.10.2006 (BGBl I 2350). 3 Gesetz über die Nutzung von Telediensten – Teledienstgesetz (TDG) vom 22.07.1997 (BGBl I 1997, 1870), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 Gesetz vom 10.11.2006 (BGBl I 2553). - 5 - mord des Nazi-Regimes während des zweiten Weltkriegs gemacht wurden. Stellvertretend für eine Reihe von Staaten, die das Recht auf freie Meinungsäußerung „flexibler“ auslegen, sind die Vereinigten Staaten von Amerika zu nennen. Die Meinungsfreiheit wird als eines der höchsten Güter der amerikanischen Verfassung angesehen. In bedeutenden Urteilen des Supreme Court ist es großzügig auf verschiedene Bereiche der Kunst, der Medien und der Politik ausgedehnt worden. Mit einem weiteren richtungweisenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof der USA das Recht der freien Meinungsäußerung auch auf das Internet übertragen.4 Der Supreme Court erklärte ein Gesetz für verfassungswidrig , mit dem Kindern der Zugriff zu "unanständigem" oder "offenkundig anstößigem" Material im Internet verwehrt werden sollte. Dieser sehr offene und liberale Umgang mit dem Recht der Meinungsfreiheit führt dazu, dass vor allem rechtsextremistische Propagandaseiten vermehrt auf Internet-Rechnern in den USA oder Kanada abgelegt werden. In jüngster Vergangenheit sind allerdings einige der großen Provider in den USA dazu übergegangen, Internetseiten mit rechtsextremistischen und rassistischen Inhalten freiwillig zu sperren. Dies wiederum führte lediglich zu einem „Abwandern “ der einschlägigen Seiten auf kleinere Server.5 Durch die Ausbreitung des Internets auch auf Osteuropa, Asien und Südamerika bieten sich auch dort Möglichkeiten zur Verbreitung extremistischer Inhalte über die jeweilig heimischen Server. Das Resultat dieser unterschiedlichen Praxis im Umgang mit dem Begriff der Meinungsfreiheit hat zur Folge, dass sämtliche deutschsprachige Internetseiten mit rechtsextremistischem Inhalt weiterhin über ausländische Server zugänglich sind. Schätzungen gehen davon aus, dass über 90% dieser Seiten auf Servern in den USA abgelegt sind.6 4. Einwirkungsmöglichkeiten durch die BRD Eindeutig ist die Lage für Provider und User, wenn beide ihren Sitz in Deutschland haben . Schwieriger wird der Fall, wenn der Provider/User im Ausland angesiedelt ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die BRD auf diese Praxis des Ausweichens von extremistischen Internetseiten auf ausländische Server Einfluss nehmen kann. In Betracht kommen u. a. sowohl strafrechtliche Sanktionen gegenüber denjenigen Personen, die die 4 Supreme Court of the United States, Reno Attorney General of the United States, et al. versus. American Civil Liberties Union et al.; Appeal from the United States District Court for the Eastern District of Pennsylvania; No. 96–511; Argued March 19, 1997—Decided June 26, 1997; (Communications Decency Act). 5 Landesamt für Verfassungsschutz, Baden-Württemberg, Extremisten im Internet – Eine Herausforderung für die Sicherheitsbehörden, S.36, Dezember 2001. 6 http://egora.uni-muenster.de/pbnetz/toleranz/bindata/baustein7.pdf (Stand: 7.12.2006). - 6 - Inhalte im Internet veröffentlichen, als auch Maßnahmen unmittelbar gegenüber den Internetseiten selbst. 4.1. Im Rahmen des Strafrechts Mit Zunahme der globalen Kommunikation steigt auch die Anzahl der von der Rechtsordnung missbilligten Inhalte. Insbesondere pornographische, gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte beschäftigen die Staatsanwaltschaften. Eines der Kernprobleme, das sich systematisch zu Beginn stellt, ist die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts. Erfolgt die Dateneingabe oder die Datenspeicherung in Deutschland, so gilt nach dem in § 3 StGB normierten Territorialprinzip das deutsche Strafrecht. Nur ausnahmsweise erstreckt sich das deutsche Strafrecht auch auf Auslandstaten. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine Tat verübt wurde, die zum Katalog der im Inland besonders geschützten Rechtsgüter zählt (§ 5 StGB), zum anderen, wenn die Delikte Rechtsgüter betreffen, die nach dem Weltrechts- oder Universalprinzip international geschützt sind (§ 6 StGB). Für im Ausland tätige Internet-Provider und Urheber von Inhalten kommen damit bundesrechtliche Strafnormen nur zur Anwendung, wenn hierfür eine internationale Geltung nach den §§ 4-7 StGB besteht oder der Erfolgsort der Tat das deutsche Staatsgebiet gemäß §§ 3, 9 StGB ist. Internetstraftaten werden in den §§ 4- 7 StGB jedoch nicht erwähnt . Daher ist fraglich, wie im Zusammenhang mit Internetstraftaten der Begriff „Erfolgsort “ zu definieren ist. Gemäß der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 StGB kommt zunächst der Ort in Frage, an dem der Täter gehandelt hat. Dies würde bei einem Betrieb von ausländischen Servern nicht zur Anwendung des deutschen Strafrechts führen. Es ist in diesem Zusammenhang die Einzigartigkeit des Internets zu berücksichtigen. Das Internet ermöglicht es, jedem Individuum von überall auf der Welt zu jeder Zeit auf Informationen zuzugreifen. Dies verschiebt den Erfolgsort der Handlung in den Bereich desjenigen, der die Informationen im Internet abruft und damit auch in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts. Handlungs- und Erfolgsort fallen demnach auseinander .7 Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof in einer hinsichtlich des Internetstrafrechts grundlegenden, aber auch umstrittenen Entscheidung gefestigt.8 Dabei wurde ein australischer Bürger, der auf seiner australischen Homepage den Holocaust leugnete, bei seiner Einreise nach Deutschland verhaftet und wegen Volksverhetzung verurteilt. 7 Jofer, Robert, in Strafverfolgung im Internet, Auflage 1997, S. 108. 8 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 12 2000/ 1. StR 184/00 - ZAP EN-Nr 185/2001. - 7 - Diese Auslegung des Erfolgsorts wird vielfach als unbefriedigend empfunden, weil das deutsche Recht den weltweiten Maßstab für die Zulässigkeit von im Internet publizierten Inhalten vorgeben würde.9 Es würde zu einer umfassenden, dem globalen Medium Internet nicht gerecht werdenden Strafverfolgung kommen.10 Nutzer internationaler Datennetze könnten daher nie sicher sein, ob ihr Handeln in einem anderen Land mit unterschiedlichen Wertvorstellungen nicht einen Straftatbestand erfüllte. Demzufolge müsste jeder Nutzer vorsichtshalber internationale Rechtsauskünfte einholen.11 Dieses rechtspolitische Argument, dass der deutsche Gesetzgeber den weltweiten Maßstab für Internetkommunikation vorgeben würde, darf angezweifelt werden. Es ist schwer einsehbar, warum eine im Ausland begangene Handlung, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik gefährliche Auswirkungen zeitigt, nur deshalb straflos bleiben sollte, weil der Täter aus sicherer Entfernung agiert.12 Des Weiteren stehen den Strafverfolgungsorganen auch ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, um Täter im Einzelfall straffrei ausgehen zu lassen. So sollen dem potentiellen Täter die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des deutschen Strafrechts zu Gute kommen (u.a. auch der Verbotsirrtum des § 17 StGB). Außerdem soll der § 9 StGB teleologisch auf die Fälle reduziert werden, bei denen der Täter bewusst in der Hinsicht handelt, dass der Erfolg im Inland (Deutschland) eintreten sollte.13 Abschließend ist auch auf den § 153 c StPO zu verweisen. Die Rechtsvorschrift beschreibt das Durchbrechen des Legalitätsprinzips14 durch das Opportunitätsprinzip. Sind wegen einer Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen ausländischen Staatsbürger Konflikte zu erwarten, so steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie das Delikt für so schwerwiegend erachtet, dass sie diplomatische Verwicklungen oder wirtschaftliche Nachteile für Deutschland in Kauf nimmt. Demnach ist festzuhalten, dass formal das deutsche Strafrecht unter engen Vorraussetzungen auch auf im Ausland handelnde Personen anzuwenden ist. Deutsche, die von Deutschland aus rechtswidrige Inhalte auf ausländische Server laden, fallen dagegen problemlos unter die Anwendung des deutschen Strafrechts. 9 Bundeskriminalamt (Hrsg.), S. 21; Bericht der AG Projektgruppe Internet, Aktenzeichen OA 34-2, Wiesbaden v. 25.02.1997. 10 Loock-Wagner, Oliver in Das Intnernet und sein Recht, Auflage 2000, S. 69. 11 Collardin, Marcus; Straftaten im Internet, CR 1995, S. 618 ff. 12 Jofer, Robert, in Strafverfolgung im Internet, Auflage 1997, S. 108. 13 Loock-Wagner, Oliver in Das Internet und sein Recht, Auflage 2000, S. 69. 14 Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt haben. - 8 - 4.2. Einwirkungsmöglichkeiten auf ausländische Provider/Server Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hat die BRD keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf Internetseiten im Ausland, da diese nicht dem deutschen Recht unterliegen . Weder sind amerikanische Provider dazu verpflichtet, auf Drängen Deutschlands Internetseiten zu sperren, noch sonst irgendwelche Personendaten in Hinsicht auf ihre Benutzer offen zu legen. Die Provider können nicht gezwungen werden, die inhaltlich Verantwortlichen herauszufinden, auch wenn diese (vermutlich) Deutsche sind, in Deutschland wohnen und sich nach deutschem Recht strafbar gemacht haben. Da den Betreibern rechtsextremistischer Websites in Amerika über die Justiz nicht entscheidend entgegengetreten werden kann, weil dort auch nationalsozialistische Propaganda von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und Filter- und Zugriffssperrungen nur bedingt wirkungsvoll sind, gab es Überlegungen im Bundesministerium des Innern, ob durch gezielte “Denial of Service”-Attacken15 rechtsextremistische Websites legal „bekämpft “ werden könnten.16 Mittels dieser Technik waren Anfang 2000 drei der renommiertesten und am stärksten auf virtuellen Besucherandrang eingestellten Internetseiten (Yahoo, eBay und CNN) zum Abschalten ihrer Server gezwungen worden. Ein solches Vorgehen wird normalerweise als kriminell angesehen. Daher wurde der Täter in Kanada vor Gericht gestellt und zu einem Jahr Gefängnis und einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde, nachdem sein Telefon und seine Internetverbindung überwacht wurden . Dementsprechend führten die Pläne des ehemaligen Innenministers zu harter Kritik im In- und Ausland und stellten damit keine adäquate Lösungsmöglichkeit zur Behebung des Problems dar. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, so genannte Filtersysteme bei den deutschen Providern (u. a. T-Online) einzurichten und damit den Abruf von bestimmten Internetseiten mit unerwünschtem Inhalt von Deutschland aus zu unterbinden. Wenn schon nicht verhindert werden kann, dass Seiten mit in Deutschland illegalen Inhalten ins Netz gestellt werden, so könnte zumindest die Verbreitung dieser Inhalte innerhalb der Bundesrepublik eingeschränkt werden. Die Effektivität dieser Maßnahme ist jedoch ebenfalls äußerst zweifelhaft. Zum einen ist es dem einzelnen Internetbenutzer möglich, sich über einen ausländischen Provider in das Internet einzuwählen und zum anderen richten die Benutzer der gefilterten Seiten so genannte Mirror-Seiten ein, um die Filtermaß- 15 http://de.wikipedia.org/wiki/Denial_of_Service_Attack (Stand: 4.12.2006) Als Denial of Service bezeichnet man einen Angriff auf einen Host (Server) mit dem Ziel, einen oder mehrere seiner Dienste arbeitsunfähig zu machen. 16 Vgl. Florian Rötzer, DoS-Angriffe aus dem deutschen Innenministerium auf Websites im Ausland?, in: Telepolis 7. 4. 2001; Stefan Krempl, Otto Schily gefährdet das Internet, in: Telepolis 9. 4. 2001; Hackermethoden; http://www.zeit.de/archiv/2001/16/200116_m_schily.xml (Stand: 5.12.2006). - 9 - nahme zu umgehen. Mirrorseiten oder Mirror-Sites bezeichnen exakte Kopien einer Internetseite unter verschiedenen Internet-Adressen.17 Ein Filtern von Internetseiten, die bestimmte Begriffe benutzen, ist ebenfalls wenig sinnvoll und erfolgversprechend. Eine der ersten Seiten, die in diesem Zusammenhang gefiltert werden würde, wäre die des Verfassungsschutzes. Letztlich bleibt nur die Möglichkeit, mit legalen Mitteln auf die rechtsextremen Internetseiten zu reagieren. Einerseits überwachen das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Landesbehörden für Verfassungsschutz die Internet-Aktivitäten von Extremisten und andererseits ist das wichtigste Mittel gegen Verbreitung von Hetze und Hass im Internet das Internet selbst. Information gegen Desinformation. Aufklärung statt Verdummung.18 5. Fazit Wie erwähnt ist eine direkte Einwirkung der BRD auf ausländische Server fast unmöglich . Es ist daher auf die Möglichkeit zu verweisen, potentielle Betreiber rechtsextremer Internetseiten dem deutschen Strafrecht zu unterwerfen. Problematisch ist allerdings, dass die deutschen Verfolgungsbehörden nur im Inland tätig werden können, um einen Verdächtigen festzunehmen.19 Ein Zugriff wäre daher nur möglich, wenn der Betreiber deutschen Boden betritt oder von Deutschland aus die Inhalte auf die ausländischen Server gestellt worden wären. Sicherlich wäre die Bekämpfung solcher Angebote bzw. Straftaten am effektivsten direkt am Sitz des Anbieters und Täters. Dies scheitert jedoch oft daran, dass geschützte Rechtsgüter weltweit nicht deckungsgleich sind – nicht einmal im Bereich der Kinderpornographie. Deshalb werden auch internationale Vereinbarungen allenfalls auf einem minimalen gemeinsamen Nenner gefunden werden können. Hinzu kommt, dass Straftäter den virtuellen Raum in Sekundenschnelle überwinden, während Justiz und Ermittlungsbehörden bislang auf die Nutzung des langsamen Rechtshilfeweges angewiesen sind. Abschließend lässt sich festhalten, dass nach dem momentanen Stand der Gesetze und der Technik der Verbreitung von rechtsextremen Gedankengut (und auch aller anderen rechtswidrigen Inhalte) am effektivsten durch ein Zusammenwirken aller vorhandenen Lösungsansätze begegnet werden sollte. Im wesentlichen sind dies (1) ein konsequentes 17 http://de.wikipedia.org/wiki/Mirrorseite (Stand: 6.12.2006) . 18 http://www.jurawelt.com/aufsaetze/4968 (Stand: 5.12.2006). 19 Holznagel, Bernd; Kussel, Stephanie in Möglichkeiten und Risiken bei der Bekämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 6/2001, S. 347. - 10 - Vorgehen der nationalen Behörden und Gerichte innerhalb der vorhandenen Möglichkeiten des nationalen Rechts; (2) dieses wird flankiert durch eine internationale Rechtsangleichung ; (3) eine Selbstkontrolle der Provider und schließlich (4) der technische Selbstschutz der Internetnutzer durch den Einsatz von Filtersoftware im privaten Bereich .20 Ob diese Lösungsansätze auf Dauer dem Problem gerecht werden können, darf angezweifelt werden. Die Probleme, die durch den globalen Charakter des Internets aufgeworfen werden, sind von internationaler Natur. Die Lösungsfindung sollte daher gemeinsam durch die internationale Staatengemeinschaft erfolgen. 20 Bremer, Karsten in Radikal-Politische Inhalte im Internet – ist ein Umdenken erforderlich?, MMR 3/2002, S. 147.