Deutscher Bundestag Eigentumserwerb an Bodenreformland unter besonderer Berücksichtigung der Neubauernthematik Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 295/11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 295/11 Seite 2 Eigentumserwerb an Bodenreformland unter besonderer Berücksichtigung der Neubauernthematik Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 295/11 Abschluss der Arbeit: 2. Dezember 2011 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 295/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ansprüche im Zusammenhang mit Neubauernstellen 4 3. Die Rechtsprechung des EGMR 4 4. Die Entwicklung im Freistaat Sachsen 4 5. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 295/11 Seite 4 1. Einleitung Die Rechtslage hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung von Bodenreformland bzw. Neubauernstellen besteht, ist seit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1278 ff. ) im Wesentlichen unverändert (Ziffer 2.). Diese Rechtsgrundlagen sind auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) nicht in Frage gestellt worden (Ziffer 3.). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu stellenden Frage, nach speziellen Regelungen und Besonderheiten für den Freistaat Sachsen, ist auf die Ziffer 4. zu verweisen. 2. Ansprüche im Zusammenhang mit Neubauernstellen Die als – Anlage 1 – beigefügte Ausarbeitung, Eigentumserwerb an Bodenreformland – 2. WF VII – 010/03 – aus dem Jahre 2003 stellt den Hintergrund der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 – 1949 in Bezug auf Neubauern dar sowie - die Regelungen der DDR-Besitzwechselverordnung, - das Bodenreformgesetz der DDR und schließlich - die Einführung einer Übergangsregelung in Art. 233 mit seinen §§ 11 bis 16 EGBGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die beigefügte Ausarbeitung Bezug genommen. In dieser gelangt der Verfasser unter anderem zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten Vorschriften des EGBGB vielfach durch höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht bestätig wurden. 3. Die Rechtsprechung des EGMR Die Regelungen waren auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem EGMR, der ebenfalls die vorgestellten Rechtsgrundlagen bestätigte. Zu dem Verfahren vor dem EGMR wird auf die Veröffentlichung in der Reihe DER AKTURLLE BEGRIFF Nr. 49/05 vom 14. Juli 2005 verwiesen, der sich ebenfalls mit dem Bodenreformland sogenannter „Neubauern“ befasst – Anlage 2 -. 4. Die Entwicklung im Freistaat Sachsen Auch die als - Anlage 3 – beigefügte Ausarbeitung, Umgang mit dem Thema „Bodenreform“ im Hinblick auf das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz – WD 7 – 3000 – 050/08 – aus dem Jahre 2008 enthält in ihrer Einleitung nochmals Hinweise auf die historischen Entwicklungen und die geltenden Rechtsgrundlagen. Darüberhinaus geht die Ausarbeitung der Frage nach, wie der Freistaat Sachsen mit dem Thema Bodenreform und deren Abwicklung umgegangen ist. Hierzu ist eine Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen eingeholt worden, die unter Ziffer 3.3. der beigefügten Ausarbeitung wiedergegeben ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 295/11 Seite 5 5. Fazit Zu der Frage, „wann“ der Anspruch auf Rückübertragung/Entschädigung der Neubauernstellen entsteht, ist grundlegend festzustellen, dass dieser von einem entsprechenden Antrag abgängt. Zu den Voraussetzungen auf Rückübertragung/Entschädigung usw. wird oben auf Ziffer 2. verwiesen . Soweit ersichtlich hat sich die diesbezügliche Rechtslage seit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz im Wesentlichen nicht geändert. Auch das Bundesministerium der Finanzen sieht keine Veranlassung, seine im Jahre 2001 aufgelegte Informationsbroschüre, Fragen und Antworten zum Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichgesetz, NS - Verfolgtenentschädigungsgesetz zu überarbeiten. Die umfangreiche Broschüre ist im Internet abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4398/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt_ _V/Fragen_20und_20Antworten_20zum_20Verm_C3_B6gensgesetz__Entsch_C3_A4digungs- _20und_20Ausgleichsleistungsgesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf . Ungeachtet dessen setzt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung von Bodenreformland bzw. Neubauernstellen besteht, über die vorgestellten Rechtsgrundlagen hinaus eine Prüfung im Einzelfall voraus. Die Klärung der offenen Eigentumsfragen in Ostdeutschland wird von den neuen Bundesländern in eigener Verantwortung vollzogen. Im Auftrag des Bundes erfolgen hingegen Entscheidungen über finanzielle Nebenaspekte und die Entschädigung für Vermögensverluste. Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLRV) zuständig. Das Landesamt ist als Abteilung 6 in die Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden (Tel.: 0351/825-0) eingegliedert. Dem Landesamt obliegt die vollständige Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen, die sich auf geschädigte Unternehmen oder Unternehmensanteile beziehen. Außerdem bearbeitet das Landesamt Widersprüche, die gegen Entscheidungen der drei sächsischen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingelegt wurden. Es übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus und vertritt den Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit vor den sächsischen Verwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht.