Zur Berücksichtigung von Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und nichtehelicher Lebensgemeinschaft in ausgewählten Rechtsgebieten - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 286/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Berücksichtigung von Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und nichtehelicher Lebensgemeinschaft in ausgewählten Rechtsgebieten Ausarbeitung WD 7 - 286/06 Abschluss der Arbeit: 30. November 2006 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft 4 2. Berücksichtigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in ausgewählten Rechtsgebieten 5 2.1. Sozialleistungsrecht 5 2.1.1. Arbeitsförderung 6 2.1.2. Grundsicherung für Arbeitsuchende 6 2.1.3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 7 2.1.4. Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) 7 2.1.5. Bundeserziehungsgeldgesetz 8 2.1.6. Unterhaltsvorschussgesetz 8 2.1.7. Bundesausbildungsförderungsgesetz 9 2.1.8. Wohngeldgesetz 9 2.1.9. Zwischenergebnis zu 2.1. (Sozialleistungsrecht) 9 2.2. Sozialversicherungsrecht 10 2.2.1. Gesetzliche Krankenversicherung 10 2.2.2. Soziale Pflegeversicherung 10 2.2.3. Gesetzliche Rentenversicherung 11 2.2.4. Gesetzliche Unfallversicherung 11 2.2.5. Zwischenergebnis zu 2.2. (Sozialversicherungsrecht) 11 2.3. Steuerrecht 12 2.3.1. Einkommensteuer 12 2.3.2. Erbschaftssteuer 13 2.3.3. Grunderwerbsteuer 15 2.3.4. Zwischenergebnis zu 2.3. (Steuerrecht) 15 2.4. Ergebnis zu 2. (Vergleich) 16 3. Synoptische Darstellung 16 - 4 - 1. Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft Die Ehe zwischen Mann und Frau genießt in Deutschland als Institut einen besonderen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gleichgeschlechtliche Partner können eine Ehe in diesem Sinne daher nicht eingehen. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen.1 Seit 2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Vertragsschluss vor der zuständigen Behörde eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)2 zu begründen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bestätigt hat3, hat der Gesetzgeber im Jahre 2005 mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts4 Änderungen daran vorgenommen, durch welche die Unterschiede zur Ehe weiter verringert wurden. Von der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu unterscheiden ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft . Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich dabei um „eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die auf Dauer angelegt ist, daneben typischerweise keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in ein einer reinen Haushalts- oder Wirtschaftgemeinschaft hinausgeht.“5 Sie ist gesetzlich weitgehend ungeregelt. Die folgende Ausarbeitung soll einen Überblick über die Behandlung der Ehe, der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft speziell in den Bereichen der staatlichen Sozialleistungen, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht geben. 1 Bundesverfassungsgericht, Entscheidung 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002, Absatz-Nr. (1 - 147), BVerf- GE 105, 313. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 iVm Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203). 3 Entscheidung 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002, Absatz-Nr. (1 - 147), BVerfGE 105, 313. 4 Vom 06.02.2005, BGBl. I, S. 203. 5 Entscheidung 1 BvL 8/87 vom 17.11.1992, BVerfGE 87, 324, … . - 5 - 2. Berücksichtigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in ausgewählten Rechtsgebieten 2.1. Sozialleistungsrecht Eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im Sozialrecht sollte durch das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) erreicht werden.6 Angepasst werden sollten unter anderem das Sozialhilfegesetz7, das Wohngeldgesetz8 und das Ausbildungsförderungsgesetz9; novelliert werden sollten u. a. auch das HIV-Hilfegesetz10, das Asylbewerberleistungsgesetz11, das Graduiertenförderungsgesetz 12 und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz13. Das zustimmungsbedürftige Gesetz ist jedoch am Widerstand der CDU/CSU-geführten Länder im Bundesrat gescheitert. Auch in einem am 08.12.2000 einberufenen Vermittlungsausschuss 14 konnte keine Einigung erzielt werden.15 Ein neuer Entwurf ist am 15.11.2006 von Seiten der Abgeordneten Volker Beck, Irmingard Schewe-Gerigk, Birgitt Bender, Anja Hajduk, Kai Gehring, Gerhard Schick, Claudia Roth, Monika Lazar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Bundestag eingebracht worden.16 6 Vgl. Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 2. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). 10 HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Das HIV-Hilfegesetz regelt die Leistung finanzieller Hilfe für durch Blutprodukte infizierte AIDS-Kranke und deren unterhaltsberechtigte Angehörige . Die Mittel hierfür werden teilweise von Bund und Ländern, teils von verschiedenen pharmazeutischen Unternehmen und dem Roten Kreuz zur Verfügung gestellt (§ 2 HIV-Hilfegesetz). Anspruchsberechtigte Personen sind nach § 15 HIV-Hilfegesetz (mittelbar oder unmittelbar) durch Blutkonserven mit dem HI-Virus infizierte Personen, sowie selbst nicht infizierte Kinder und Ehepartner von auf diesen Personen. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten hierin nicht gleichgestellt . 11 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 12 Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). 13 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 14 Plenarprotokoll 14/141. 15 Vgl. Stüber, in: Handkommentar zum LPartR, Einführung Rn. 13ff. 16 Abrufbar unter http://www.volkerbeck.de/cms/files/LPartErgG.pdf. - 6 - Eine Gleichstellung von nichtehelichen Lebenspartnern mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern im Sozialrecht war hingegen bislang noch nicht im Gespräch. § 33b SGB I17 stellt klar, dass Lebenspartnerschaften im Sinne des Sozialrechts nur eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG sind. Im Folgenden werden einzelne Regelungen aus dem Sozialrecht herausgegriffen, bei denen sich der Status als Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft auswirken kann. 2.1.1. Arbeitsförderung Die Arbeitsförderung regelt das SGB III. In diesem Bereich sind Lebenspartner Ehegatten grundsätzlich gleichgestellt.18 So hängt z. B. der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59ff. SGB III (heute) nicht (mehr) vom Familienstand des Auszubildenden ab, sondern allein davon, ob er noch bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Die §§ 71, 72 SGB III sehen bei der Bemessung der Beihilfe eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners vor. Das Einkommen eheähnlicher Gemeinschaften von heterosexuellen Paaren wird (im Ergebnis zu deren Vorteil) nicht angerechnet.19 Beim Arbeitslosengeld spielt die Art der Partnerschaft hingegen eine Rolle. Gemäß § 120 Nr. 1 und 2 SGB III erhöht sich das Arbeitslosengeld von 60% auf 67% des pauschalierten Nettoentgelts, wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind hat. Bei der Berechnung des Nettoentgelts wird pauschal die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist. Da Lebenspartner anders als Ehegatten keine höhere Steuerklasse auf Grund ihrer Lebenspartnerschaft erhalten20, erhalten sie dadurch weniger Arbeitslosengeld als Ehegatten.21 2.1.2. Grundsicherung für Arbeitsuchende Die sog. „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ bildet den Gegenstand des SGB II.22 Nach §§ 7 Abs. 1, 19ff. SGB II erhalten hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren „Arbeitslosengeld II“; die Angehörigen des Hilfebedürftigen erhalten gemäß 17 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). 18 Vgl. Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 3. 19 Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 6. 20 Siehe unten (Ziffer 2.3.). 21 Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 8. 22 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). - 7 - § 28 SBG II „Sozialgeld“, soweit sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, selbst nicht erwerbsfähig sind und auch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II wird bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit von Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Als Partner gelten hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft). Der Lebenspartner ist daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II gegenüber der der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen über sein Einkommen und Vermögen auskunftspflichtig. Anderes gilt nur für verschiedengeschlechtliche Wohngemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat diese unterschiedliche Behandlung im Rahmen von Art. 3 GG damit gerechtfertigt, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkomme und sich als „sozialer Typus“ deutlicher herausgebildet habe als die genannten anderen Gemeinschaften.23 Ob diese Ansicht noch zeitgemäß ist, erscheint fraglich.24 Angemessen wäre wohl, in einer analogen Anwendung auch gleichgeschlechtliche, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Partnerschaften wie eheähnliche Gemeinschaften zu behandeln und deren Einkommen wechselseitig anzurechnen.25 2.1.3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII26 können Hilfebedürftige ab dem 65. Lebensjahr und voll erwerbsgeminderte Hilfsbedürftige ab dem 18. Lebensjahr zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit wird gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und Vermögen des Ehegatten, Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. 2.1.4. Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) Nur soweit die beiden Formen der Grundsicherung nicht greifen, kommt nach §§ 5 Abs. 2 SGB II; 19 Abs. 2 S. 3, 21 SGB XII eine Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) in Betracht. Auch hier ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2, 20 SGB XII) das Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners bzw. des Partners einer ehelichen Gemeinschaft anzurechnen. 23 BVerfG, Entscheidung 1 BvL 8/87 vom 17.11.1992, (BVerfGE 87, 234, 267). 24 Vgl. insofern auch das Urteil des SG Düsseldorf vom 13.03.2005 – S 31 AS 82/05 ER, veröffentlicht in: NJW 2005, 846f. 25 So auch Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 16. 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). - 8 - 2.1.5. Bundeserziehungsgeldgesetz § 1 Abs. 1 BErzGG27 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf das sog. Erziehungsgeld für Eltern vor. Einem eigenen Kind steht dabei gemäß § 1 Abs. 3 BErzGG unter anderem ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners gleich, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kinder eines nichtehelichen Lebenspartners stehen eigenen Kindern hingegen nicht gleich. Das Erziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung; bei der Prüfung der Einkommensgrenzen wird das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners gemäß § 6 Abs. 3 BErzGG angerechnet .28 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die ein gemeinsames Kind haben , können auch Erziehungsgeld erhalten. Zur Feststellung genügt eine formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben. Bei der Einkommensanrechnung gelten für sie gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 BErzGG dieselben Einkommensgrenzen wie bei Ehegatten. 2.1.6. Unterhaltsvorschussgesetz Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterHVG29 hat ein Kind einen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss , wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt bzw. Waisenbezüge von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UnterHVG bezeichneten Höhe erhält. Durch Art. 2 § 32 LPartGErgG sollte dieser Absatz dahingehend geändert werden, dass der Anspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Elternteil zwar ledig ist, aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Da das LPartGErgG im Bundesrat gescheitert ist, ist diese Änderung nicht erfolgt. Das OVG Schleswig hat jedoch entschieden , dass ein Elternteil, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, nicht mehr „ledig“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterHVG ist, sondern mit seinem Lebenspartner in einem neuen Personenstand lebt.30 Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 02.06.2005 bestätigt.31 Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, haben demnach keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 27 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852). 28 Vgl. Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 43. 29 Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). 30 OVG Schleswig, NJW 2005, 523; kritisch dazu Augstein, in: in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 50f. 31 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2005, Az. 5 C 24/04, veröffentlicht in NJW 2005, S. 2938-2940. - 9 - 2.1.7. Bundesausbildungsförderungsgesetz Wie eingangs unter 2.1. bereits erwähnt, sind Änderungen im BAföG32 gescheitert, wonach das Vermögen des Lebenspartners wie das Vermögen des Ehegatten bei der Bemessung des Ausbildungsförderungsgeldes angerechnet werden sollte. Eine Anrechnung findet daher nur bei Ehegatten statt, nicht bei eingetragenen Lebenspartnern. Ebenso wenig wird das Vermögen bei nichtehelichen Gemeinschaften berücksichtigt.33 2.1.8. Wohngeldgesetz Wohngeld wird nach § 1 Abs. 1 WoGG34 zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Bei der Bemessung des Wohngeldes ist das Einkommen aller in einer Wohnung lebenden Personen zu berücksichtigten, unabhängig davon, ob es sich um eine Wohngemeinschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft mit oder ohne Familienangehörige handelt.35 2.1.9. Zwischenergebnis zu 2.1. (Sozialleistungsrecht) Im Recht der Sozialleistungen ergibt sich kein einheitliches Bild, was die rechtliche Behandlung von Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und nichtehelicher Gemeinschaft angeht. Der Familienstand hat häufig Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ; hierbei werden grundsätzlich die finanziellen Umstände von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebenspartnern gleichermaßen mitberücksichtigt . Im Rahmen der Arbeitsförderung, also bei der Erteilung des Arbeitslosengeldes , wird hingegen nur das Einkommen von Ehegatten und Lebenspartnern angerechnet , nicht das von Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft. Erziehungsgeld wird nur für eigene Kinder, Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gewährt, nicht für Kinder des nichtehelichen Lebenspartners. Einen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder nur, wenn sie bei einem Elternteil leben, der ledig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterHVG ist, also nach der Rechtsprechung auch dann nicht, wenn der Elternteil eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Im Rahmen des BaföG wird ausnahmsweise nur das Einkommen des Ehegatten angerechnet, nicht das des Lebenspartners oder nichtehelichen Lebenspartners. Beim Wohngeld kommt es nur auf das Zusammenleben an, nicht auf den Familienstand. 32 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). 33 Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 55. 34 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). 35 Augstein, in: Handkommentar zum LPartR, Sozialrecht, Rn. 57. - 10 - 2.2. Sozialversicherungsrecht Zum Bereich des Sozialversicherungsrechts gehören insbesondere die Regelungen über die gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen. Eingetragene Lebenspartner werden hier weitgehend wie Ehegatten behandelt; nichteheliche Lebenspartner wie Ledige. 2.2.1. Gesetzliche Krankenversicherung Die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung befinden sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V)36. Hinsichtlich der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hat das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes hier bedeutende Verbesserungen gebracht.37 Insbesondere dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter den gleichen Voraussetzungen in die beitragsfreie Familienversicherung des Partners einbezogen werden. Nichteheliche Lebenspartner können sich hingegen nicht bei der Krankenversicherung ihres Partners „familienversichern“ lassen. Weitere Normen, in denen Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt werden, sind §§ 5 Abs. 7, 6 Abs. 3a, 9 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2, 62, 240 IVa und § 257 SGB V. Keine Gleichstellung existiert bisher bei der Nachfolge eines Kassenarztes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V, sowie bei der Frage, welche Krankenkasse ein Versicherungspflichtiger /-berechtigter wählen kann. Lebenspartner dürfen nicht wie Ehegatten nach § 173 Abs. 3 Nr. 6 SGB V Versicherungsschutz bei der Krankenversicherung ihres Partners nehmen. Beide Normen sollten durch Art. 2 § 66 LPartGErgG geändert werden. 2.2.2. Soziale Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung ist eine Versicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch bei der Pflegeversicherung gemäß § 1 Abs. 6 SGB XI38 für eingetragene Lebenspartner ebenso wie für versicherte Familienangehörige keine Beiträge erhoben. Auch bei der Einkommensanrechnung werden sie wie Ehegatten behandelt. Nichteheliche Lebenspartner müssen getrennte Beiträge zahlen. 36 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). 37 Vgl. Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 7ff. 38 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706). - 11 - 2.2.3. Gesetzliche Rentenversicherung Seit dem 01.01.2005 sind Lebenspartner den Ehegatten auch hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt. § 47 Abs. 4 SGB VI1 stellt klar, dass für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auch Lebenspartner als Ehegatten, bzw. als Witwe oder Witwer gelten. Für die Anspruchsprüfung, die Höhe der Rente und die Anrechnung des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen ergeben sich im Vergleich zur Zahlung der Witwen- und Witwerrente an den Ehegatten keine Unterschiede mehr.39 Weitere Gleichstellungen enthalten § 120d SGB VI (Rentensplitting), § 32 Abs. 2 SGB VI (Zuzahlungsverpflichtung des Partners bei Inanspruchnahme stationärer Leistungen), § 93 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI (Zusammentreffen von Renten aus gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) und § 104 SGB VI (Rentenzahlung an den Partner wegen Berufs- /Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer selbst begangenen strafbaren Handlung). Für nichteheliche Lebenspartner gilt all dies nicht. 2.2.4. Gesetzliche Unfallversicherung Die Unfallversicherung ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches40 geregelt. Lebenspartner , die im Unternehmen ihres Partners arbeiten, sind seit 2005 gemäß § 2 SGB VII ebenso wie Ehegatten in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit einbezogen. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber für Lebenspartner die gleiche personale und unterhaltsrechtliche Verbundenheit anerkennt wie für Ehegatten .41 Etwas anderes gilt bislang noch für die freiwillige Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB VII).42 Nichteheliche Lebenspartner sind auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in die Versicherung ihres Partners mit einbeziehbar. 2.2.5. Zwischenergebnis zu 2.2. (Sozialversicherungsrecht) Die Ehe und die Eingetragene Lebenspartnerschaft sind im Sozialversicherungsrecht weitgehend gleichgestellt; insbesondere besitzen Lebenspartner ausdrücklich das Recht, sich beim Partner mitversichern zu lassen, während Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften dieses Recht nicht zukommt. 39 Vogel, Manuela / Pötter, Gerrit, Gesetzliche Neuregelungen für eingetragene Lebenspartner ab 1. 1. 2005, in: DAngVers 2005, S. 156 (162), Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 26ff. 40 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926). 41 Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 33. 42 Ausführlich dazu Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 42. - 12 - 2.3. Steuerrecht Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz sollten eingetragene Lebenspartner im Steuerrecht den Ehegatten weitgehend gleichgestellt werden.43 Da dieses Gesetz gescheitert ist, werden sie überwiegend wie Ledige behandelt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften finden im Steuerrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung. Die Konsequenzen werden im Folgenden kurz dargestellt. 2.3.1. Einkommensteuer Bei der Einkommenssteuer gibt es für Ehegatten gemäß § 26 EStG44 die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung (sog. Splitting). Bei der Zusammenveranlagung verdoppeln sich auch die zulässigen Höchstbeträge, d.h., Minderbeträge des einen Ehegatten können durch Mehrbeträge des anderen ausgeglichen werden. Dies betrifft unter anderem den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3, 4 EStG), den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) und den Höchstbetrag der prämienbegünstigten Aufwendungen, nach denen sich die Höhe der Wohnungsbauprämie bemisst (§ 3 WoPG45). Für eingetragene Lebenspartner ist entsprechendes nicht geregelt. Verschiedentlich wurde versucht, § 26 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Lebenspartner die Zusammenveranlagung wählen können. Nach der Rechtsprechung46, zuletzt nach einem Urteil des FG Berlin47 ist eine solche Analogie jedoch nicht möglich, da Lebenspartner aufgrund ihrer Homosexualität keine Ehegatten und diesen auch nicht vergleichbar seien. Eine planwidrige Regelungslücke liege ebenfalls nicht vor; der Gesetzgeber habe sich vielmehr bei der Regelung der steuerlichen Veranlagung absichtlich gegen eine Gleichbehandlung entschieden. Der Wille des Gesetzgebers dürfe aber nicht durch eine Analogie umgangen werden. Eine Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Senat zugelassen worden. Demzufolge werden Lebenspartner steuerrechtlich wie Ledige behandelt. Sie fallen in die Lohnsteuerklasse I, werden getrennt veranlagt und bilden anders als Ehegatten keine Höchstbetragsgemeinschaft. 43 BT-Drucks. 14/4545=Beschlussempfehlung, 14/4550=Bericht. 44 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 45 Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076). 46 Vgl. Die Nachweise bei bei Bruns, in: Handkommentar zum LPartR, Steuerrecht, Rn. 4. 47 Entscheidung des FG Berlin vom 23.02.2006, 1 K 1512/02. - 13 - 2.3.2. Erbschaftssteuer Zwar werden eingetragene Lebenspartner gemäß § 10 LPartG im Erbrecht wie Ehegatten behandelt, doch nicht im Rahmen der Erbschaftssteuer. Hier werden sie – ebenso wie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – grundsätzlich wie Fremde behandelt . Das hat folgende Unterschiede zur Folge: - Lebenspartner fallen gemäß § 15 ErbStG48 nicht wie Ehegatten in die günstigste Steuerklasse I, sondern in die Steuerklasse, unterliegen also dem höchsten Steuersatz (vgl. § 19 ErbStG). - Bei Ehegatten, die ein gemeinsames Testament errichten, erhalten Erben, die mit dem erstverstorbenen Lebenspartner näher verwandt sind als mit dem zuletzt verstorbenen , nach § 15 Abs. 3 ErbStG die Möglichkeit, sich nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis versteuern zu lassen. Die Erben von Lebenspartnern haben diese Möglichkeit nicht. - Bei Ehegatten beläuft sich der allgemeine Steuerfreibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf 307.000 €, bei Lebenspartnern beträgt er aufgrund ihrer Steuerklasse gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 lediglich 5.200 €. - Ehegatten erhalten im Gegensatz zu Lebenspartnern – neben dem allgemeinen Steuerfreibetrag – gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. - Der Freibetrag für Hausrat beträgt bei Eheleuten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG 41.000 €, für andere bewegliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG 10.300 €. Aufgrund ihrer Steuerklasse liegt der Freibetrag für Lebenspartner für beides zusammen (Hausrat und sonstige Gegenstände ) nur bei 10.300 €. - Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus bzw. an einer ebensolchen Eigentumswohnung verschafft (sog. Familienwohnheim) oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt, sind gemäß § 13 Abs. 4a ErbStG steuerfrei. Für Lebenspartner gilt keine solche Regelung. - Gemäß § 25 ErbStG besteht für eine Nießbrauch- und Rentenverpflichtung, mit der ein Erwerb belastet ist, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs ein Abzugsverbot , wenn der Gläubiger der Ehegatte des Erblassers ist. Dies gilt nicht für Lebenspartner. In einigen wenigen erbschaftssteuerrechtlichen Vorschriften sind – wenn auch nur aufgrund von Verweisungen ins Lebenspartnerschaftsgesetz – eingetragene Lebenspartner (nicht aber Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft!) Ehegatten gleichgestellt. Dies sind im Einzelnen: 48 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076). - 14 - - § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach der nach § 1969 BGB zu zahlende „Dreißigste“ für „Familienangehörige“ und damit gem. § 11 Abs. 1 LPartG auch für Lebenspartner steuerfrei ist. - § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b sublit. bb ErbStG, wonach Kulturgüter, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden, unter bestimmten Umständen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit sein können. Gemäß § 11 LPartG gehören Lebenspartner auch zur „Familie“. In anderen Bereichen ist die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten umstritten : - Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf Lebenspartner? Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt die Bereicherung, die ein Ehegatte bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) erfährt, als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden. Für eine analoge Anwendung auf Lebenspartner wird angeführt, die Vorschrift diene nur der Klarstellung eines selbstverständlichen Sachverhalts, der sich auch auf Lebenspartner übertragen lasse.49 Nach anderer Ansicht ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht rein deklaratorisch, sondern konstitutiver Natur und schafft einen neuen Steuertatbestand . Solange es keine ausdrückliche Regelung gebe, wonach auch Schenkungen unter Lebenspartnern, die eine der Gütergemeinschaft vergleichbare Partnerschaftsform gewählt haben, als Schenkungen zu versteuern sind, dürfe § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht analog auf Lebenspartner angewandt werden, obwohl hierdurch Ehegatten gegenüber Lebenspartnern benachteiligt würden.50 - Anwendung von § 5 Abs. 1 ErbStG auf Lebenspartner? Streitig ist auch, ob § 5 Abs. 1 ErbStG entgegen seinem Wortlaut („Ehegatten“) auch auf Lebenspartner anzuwenden ist. Gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG gilt beim überlebenden Ehegatten einer Zugewinnsgemeinschaft, welche durch den Tod des Ehegatten beendet und nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird, der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG und ist daher von der Steuer abzusetzen. Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Lebenspartner teilweise befürwortet, da die Vorschrift nur deklaratorisch etwas Selbstverständliches feststelle und außerdem in einem Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 ErbStG zu sehen sei, welcher ebenfalls analog für Lebenspartner angewandt werde.51 Nach anderer Ansicht ist gerade zwischen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG zu differenzieren. § 5 Abs. 1 49 Bruns, in: Handkommentar zum LPartR, Steuerrecht, Rn. 46, Reich, ZEV 2002, 398f. 50 Wälzholz, Eckhart, in: DStR 2002, 339 = MittBayNot 2001, Sonderheft Lebenspartnerschaften, S. 50, 55. (abrufbar unter http://www.notare.bayern.de/content/serv_mittbaynot/Sonderheft.pdf.) 51 Bruns, in: Handkommentar zum LPartR, Steuerrecht, Rn. 48 m.w.N. - 15 - ErbStG enthält nach dieser Ansicht keine rein deklaratorische Regelung; ihr kommt vielmehr eine eigene konstitutive Bedeutung zu.52 2.3.3. Grunderwerbsteuer Gemäß § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes53 ist der Erwerb eines Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb erfolgt durch - den Ehegatten des Veräußerers (Nr. 4). - den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (Nr.5). - den Ehegatten eines Miterben im Rahmen der Nachlassteilung, wenn das Grundstück zum Nachlass gehört (Nr. 3) - den überlebenden Ehegatten, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird (Nr. 3). - den Ehegatten von Personen, die mit den Veräußerern in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind (Nr.6) sowie - den Ehegatten von Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, sofern es sich um ein zum Gesamtgut gehöriges Grundstück handelt und der Erwerb zur Teilung des Gesamtgutes erfolgt (Nr.7). Die Vorschriften werden nicht auf Lebenspartner übertragen, so dass sämtliche genannten Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen.54 2.3.4. Zwischenergebnis zu 2.3. (Steuerrecht) Das Steuerrecht begünstigt verheiratete Paare in vielen Bereichen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer. Auf eingetragene Lebenspartnerschaften finden diese Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung. Vor allem im Erbschaftsteuerrecht werden Lebenspartner dadurch wesentlich schlechter gestellt als verheiratete Paare. Nichteheliche Lebensgemeinschaften finden im Steuerrecht im Allgemeinen keine Berücksichtigung. 52 Wälzholz, Eckhart, in: DStR 2002, 339 = MittBayNot 2001, Sonderheft Lebenspartnerschaften, S. 50, 55. 53 Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 26. 2.1997 (BGBl. I 418, 1804), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676). 54 Bruns, in: Handkommentar zum LPartR, Steuerrecht, Rn. 61. - 16 - 2.4. Ergebnis zu 2. (Vergleich) Während im Recht der Sozialleistungen teilweise besondere Regeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen, spielt diese Partnerschaftsform im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht keine besondere Rolle. Im Sozialrecht gelten einige Regeln für Ehegatten ebenso wie für Lebenspartner und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, andere unterscheiden sich. Eine klare Linie ist insoweit nicht erkennbar. An den Punkten, an welchen sich das Recht für Ehegatten noch von dem für eingetragene Lebenspartner unterscheidet, ist dies der Tatsache geschuldet, dass das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz seinerzeit im Bundesrat gescheitert ist. Inhaltlich ergeben diese Unterschiede wohl keinen Sinn, insbesondere spielt die Gleichgeschlechtlichkeit eingetragener Lebenspartnerschaften keine die Differenzierung begründende Rolle. Im Sozialversicherungsrecht werden eingetragene Lebenspartner seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes am 01.01.2005 in weiten Bereichen wie Ehegatten behandelt, nichteheliche Lebensgemeinschaften wie Ledige. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz sollten eingetragene Lebenspartner im Steuerrecht den Ehegatten weitgehend gleichgestellt werden. Da dieses Gesetz gescheitert ist, werden sie überwiegend wie Ledige behandelt. Zu besonders großen Abweichungen zu Lasten eingetragener Lebenspartner führt das im Erbschaftsteuerrecht . Nichteheliche Lebensgemeinschaften finden im Steuerrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung. 3. Synoptische Darstellung Zur besseren Übersicht liegt dieser Ausarbeitung als - Anlage 1 - eine synoptische Darstellung der Ergebnisse bei.