WD 7 – 3000 - 281/14 (09.01.2015) © 2018 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Nach den §§ 41 bis 43 und 50 des BImSchG wird erstmalig ein lückenloses System des Lärmschutzes beim Bau von Straßen, Straßenbahnen und Eisenbahnen geschaffen. § 42 BImSchG begründet einen Entschädigungsanspruch für den vom Lärm unzumutbar betroffenen Anlieger. Entschädigung ist für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zu leisten, die von dem Anlieger durchgeführt worden sind (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Verkehrswegebaulast (§ 42 Abs. 1 BImSchG). Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt (§ 43 BImSchG), insb. Geräuschgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft, technische Anforderungen an den Bau der Verkehrswege und Vorschriften über den notwendigen Schallschutz an baulichen Anlagen. In der ursprünglichen Fassung des § 43 war folgender Abs. 1 Satz 2 enthalten: „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen“. Dem wurde in der 16. BImSchV durch Einräumung eines sog. Schienenbonus Rechnung getragen. Danach war bei der Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege „zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms“ ein Abschlag von 5 dB(A) vorzunehmen . Durch das 11. Gesetz zur Änderung des BImSchG vom 2.7.2013 (BGBl. I S. 1943) wurde Satz 2 durch die nunmehr geltenden Sätze 2 und 3 ersetzt. Hiernach ist der Schienenbonus ab dem 1.1.2015 nicht mehr anzuwenden, so dass die Grenzwerte der 16. BImSchV ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt gelten (vgl. Feldhaus, BImSchG, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 43 Rdnr. 1). Der zurzeit geltende § 43 BImSchG hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der sog. Schienenbonus bei Lärmschutzmaßnahmen Kurzinformation Der sog. Schienenbonus bei Lärmschutzmaßnahmen Verfasser: – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Tel. 35767) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.“ In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei Altplanfeststellungsverfahren für Kommunen es möglich ist, auf den sog. Schienenbonus bei der Berechnung von Lärmschutzmaßnahmen freiwillig zu verzichten. Der Fachbereich hat hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingeholt. Es teilte zu der Frage und zum Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 BImSchG mit: „Danach kann, sofern Vorhabenträger oder Bund die Mehrkosten übernehmen, schon vor dem Stichtag (01.01.2015) auf die Anwendung des Abschlags (Schienenbonus) verzichtet werden. Laut Mitteilung der DB Netz AG kommt diese Regelung nur für einen Abschnitt auf der Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe – Basel zur Anwendung. Weitere Fälle sind weder der DB Netz AG noch dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt.“