WD 7 - 3000 - 264/18 (27.12.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das bei Bergbauarbeiten anfallende Wasser (Grubenwasser) kann Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sein. Dies ist der Fall, wenn das jeweilige Gewässer die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 WHG erfüllt. Nach § 3 Nr. 3 WHG ist Grundwasser definiert als „das unterirdische Wasser in der Sättigungszone , das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Gewässer um Grundwasser handelt, ist seine Herkunft unerheblich. Insofern kann beispielsweise auch aus oberirdischen Gewässern infiltriertes Wasser dazugehören, solange es die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 WHG erfüllt (Guckelberger, in: BeckOK Umweltrecht, 48. Ed. 1.7.2018, WHG § 3 Rn. 11). Ebenso ist nicht zwischen in das Erdreich von oben eingedrungenem Wasser und „echtem“ Grundwasser zu unterscheiden (Guckelberger a.a.O.). Damit es sich um „unterirdisches Wasser“ i.S.v. § 3 Nr. 3 WHG handelt, darf es nicht dauerhaft und vollständig künstlich erfasst sein oder dauerhaft zu Tage treten. Aus diesem Grund ist ein Baggersee nicht als Grundwasser zu qualifizieren (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht , 87. EL Juli 2018, WHG § 3 Rn. 46). In der Rechtsprechung wurde Grubenwasser wiederholt als Grundwasser behandelt (BVerwG, Urt. v. 27.11.1992 – 8 C 55/90 – juris, Rn. 9 und Leitsatz Nr. 1 für § 2 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz a.F.; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2010 – 9 A 2967/08 – juris, Rn. 49 ff. für § 2 Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW und WHG; VG Saarlouis, Urt. v. 01.09.2010 – 5 K 1466/09 – juris, Rn. 32 ff. für § 1 Abs. 1 Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz mit Bezug zum WHG). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Grundwasserbegriff Kurzinformation Zum Grundwasserbegriff Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung ) Wissenschaftliche Dienste Seite 2