Brandstiftungsdelikte und forensische Methoden zur Täterermittlung - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 7 - 262/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Brandstiftungsdelikte und forensische Methoden zur Täterermittlung Ausarbeitung WD 7 - 262/07 Abschluss der Arbeit: Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Die Brandstiftungsdelikte im Einzelnen 3 2.1. Auflistung der gesetzlichen Tatbestände mit jeweiligem Strafmaß 3 2.1.1. Brandstiftung (§ 306 StGB) 3 2.1.2. Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) 4 2.1.3. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) 5 2.1.4. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) 6 2.1.5. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) 6 2.2. Darstellung verschiedener Arten von Brandstiftungen und Einordnung zum gesetzlichen Tatbestand 6 3. Kriminalstatistiken zur Brandstiftung 8 4. Forensische Methodik zur Aufklärung des Branddelikts 9 5. Geschichtliche Entwicklung der forensischen Methoden 9 6. Anlagenverzeichnis 10 - 3 - 1. Einleitung Es gibt unzählig verschiedene Arten von Brandursachen. Nicht immer handelt es sich um vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Brände. Ein Brandermittler oder ein Brandermittlerteam muss daher auf eine große Vielzahl von Ressourcen zurückgreifen können, um eine Brandursache aufklären zu können. Dabei wird im Ausschlussverfahren vorgegangen. Jede mögliche Brandursache wird überprüft, bis als mögliche Ursache nur noch Brandstiftung in Betracht kommt. Die folgende Ausarbeitung verschafft einen Überblick über die strafrechtliche Bewertung unterschiedlicher Arten von Brandstiftungen , nennt einige Statistiken zum Aufkommen von Brandstiftungen und durchleuchtet die forensischen Ermittlungsmethoden zur Aufklärung einer Brandursache. 2. Die Brandstiftungsdelikte im Einzelnen 2.1. Auflistung der gesetzlichen Tatbestände mit jeweiligem Strafmaß Es gibt fünf verschiedene Brandstiftungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB)1: Brandstiftung (§ 306 StGB), Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) und Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB). Daneben gibt es noch Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 StGB) und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB), worauf im Folgenden jedoch nicht eingegangen werden wird. 2.1.1. Brandstiftung (§ 306 StGB) Bereits das leichteste Brandstiftungsdelikt unter den vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten ist ein Verbrechen2 mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Vom Tatbestand erfasst ist ein in Brand setzen der in 1. bis 6. genannten Tatobjekte sowie deren völlige oder teilweise Zerstörung durch eine Brandlegung. Ein Sache ist dann in Brand gesetzt, wenn wesentliche funktionswichtige Teile der Sache selbständig und ohne Hilfe des Zündstoffes weiter brennen.3 Dies können der Fußboden , der mit dem Fußboden fest verbundene Teppich oder die Eingangstür, soweit nicht nur der Lack betroffen ist, sein. Wichtig ist, dass der brennende Teil der Sache für deren bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Daher ist eine Sache noch nicht in Brand gesetzt, wenn nur das Zündmittel brennt oder Teile betroffen 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, zuletzt geändert durch Art. 1 41. StrafrechtsänderungsG vom 7.8.2007(BGBl I S. 1786). 2 Gemäß § 12 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. 3 Vgl. Schönke/Schröder/Heine, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 306, Rn. 13. - 4 - sind, die nicht fest mit der Sache verbunden sind. Dazu gehören zum Beispiel Fußleisten , Tapeten und nicht fest in die Decke integrierter Deckenschmuck.4 Mit der Formulierung „durch eine Brandlegung zerstören“ ist in erster Linie die Konstellation gemeint, dass das Objekt nicht in Brandgesetzt wird, jedoch in Folge von Rauch-, Ruß-, Hitze- oder Gasentwicklung oder der Freisetzung von Chemikalien ganz oder teilweise zerstört wird.5 (1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2.1.2. Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt die gleiche Tathandlung wie § 306 StGB voraus. Lediglich die enumerativ genannten Tatobjekte sind bei § 306a StGB andere. Grund ist die höhere Gefährlichkeit, die sich aus einer Brandlegung in den unter 1. bis 3. genannten Tatobjekten ergibt. Auf eine konkrete Gefährdungssituation kommt es bei der Erfüllung des Tatbestands nicht an. In Abs. 2 wird jedoch Bezug genommen auf den § 306 StGB. Hier liegt die Erschwerung darin, dass durch die Brandlegung eine konkrete Gefahr, nämlich die einer Gesundheitsschädigung , für einen anderen Menschen geschaffen wurde. Die Gefahr muss sich für die Erfüllung des Tatbestands noch nicht realisiert haben. Es kommt aber darauf an, dass die Rechtsgutverletzung lediglich zufällig ausgeblieben ist. Außerdem muss die Gefahr für das Rechtsgut durch das in Brandsetzen (etc.) entstanden sein. Das erfordert einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang. Das heißt im Erfolg der Gesundheitsgefährdung muss eine tatbestandsspezifische Brandgefahr verwirklicht worden sein.6 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 4 Ebenda. 5 Vgl. Schönke/Schröder/Heine, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 306, Rn. 17. 6 Vgl. Schönke/Schröder/Heine, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 306a, Rn. 19f. - 5 - 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2.1.3. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) Für eine Bestrafung nach § 306b StGB muss sich die Gefahr einer Gesundheitsschädigung realisiert haben. Entweder ein Mensch wurde durch das Feuer schwer an seiner Gesundheit geschädigt oder die Brandstiftung hat die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Der Unterschied zu §§ 306, 306a StGB liegt darin, dass § 306b kein Gefährdungsdelikt mehr ist, sondern bereits ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Erfolg, die Gesundheitsschädigung, eingetreten ist. Eine Gefährdung allein reicht hier nicht aus. Auch hier bedarf eines bereits unter 2.1.2 genannten spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs. In der erfolgten Gesundheitsschädigung muss sich die in der Brandstiftung typischer Weise angelegte Gefahr realisiert haben. Dabei muss die Gesundheitsschädigung nicht notwendig auf den Brand oder die Zerstörung eines der enumerativ genannten Tatobjekte zurückzuführen sein. Möglich wäre zum Beispiel eine Verletzung durch herabstürzende Balken oder die Wucht einer Explosion.7 (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. 7 Vgl. Schönke/Schröder/Heine, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 306b, Rn. 3. - 6 - 2.1.4. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) Bei § 306c StGB liegt der Verletzungserfolg in dem mindestens leichtfertig verursachten Tod eines Menschen durch die Verübung einer Brandstiftung nach den bereits genannten Normen. Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2.1.5. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) Nachdem für die §§ 306, 306a StGB jeweils Vorsatz vom Täter als Tatbestandvoraussetzung verlangt wird, regelt § 306d StGB die fahrlässige Begehung der in §§ 306, 306a StGB geregelten Brandstiftungsdelikten. (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.2. Darstellung verschiedener Arten von Brandstiftungen und Einordnung zum gesetzlichen Tatbestand Eine Unterteilung der Branddelikte in verschiedene Brandlegungsarten gibt es nicht. Innerhalb der verschiedenen Tatbestände unterscheidet man die Zerstörung (ganz oder teilweise) von Tatobjekten durch eine Brandlegung von der Brandlegung selbst. Bei der ersten Variante werden alle Fälle berücksichtigt, in denen nicht der Brand selbst den Schaden hervorruft, sondern seine Folgeerscheinungen, wie Ruß-, Rauch- und Hitzeentwicklung . Unter Brandlegung fallen alle Tathandlungen, bei denen vorsätzlich wesentliche Bestandteile des Tatobjekts zum eigenständigen Brennen gebracht werden. Beide Varianten werden jedoch gleichermaßen berücksichtigt. Die Unterschiede der verschiedenen Tatbestände - und damit die unterschiedlichen strafrechtlichen Bewertungen - liegen überwiegend darin, dass die Tatobjekte variieren. Es wird zum Beispiel unterschieden zwischen a) der Brandlegung in fremden Gebäuden oder Hütten (§ 306 Abs. 1, Nr. 1 StGB) und b) der Brandlegung in Gebäuden oder Hütten , die der Wohnung von Menschen dienen (§ 306a Abs. 1, Nr. 1 StGB). Während es bei a) darauf ankommt, dass das Tatobjekt fremd ist, liegt der Schwerpunkt bei b) darin, dass das Objekt der Wohnung von Menschen dient. Damit unterscheiden sich diese beiden Brandstiftungsarten vor allem in ihrer Schutzrichtung. Während § 306 StGB in erster Linie Täter fremdes Eigentum schützt, soll § 306a StGB vor der Gefahr die von einem Brand in einem Wohngebäude ausgeht schützen. Der Eigentümer des Tatobjekts kann bei einer Brandstiftung nach § 306 StGB dem Täter sein tatbestandsausschließen- - 7 - des Einverständnis geben, weil er über das geschützte Rechtsgut, sein Eigentum, disponieren kann.8 Bei einer Brandstiftung nach § 306a StGB kann der Eigentümer nicht über das geschützte Rechtsgut disponieren, weil nicht sein Eigentum sondern das abstrakt gefährdete Leben der dort wohnenden Menschen geschützt wird. Daneben gibt es Brandstiftungen, bei denen sich Gefahren verwirklichen. Das ist der Fall, wenn Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt werden (§ 306b StGB) oder durch die Brandstiftung der Tod eines oder mehrerer Menschen verursacht wird (§ 306c StGB). Diese Arten der Brandstiftungen sind jedoch nicht eigenständig gegenüber den voran genannten, sondern setzen diese Voraus. Es muss also für die Anwendbarkeit der §§ 306b und 306c StGB zunächst einer der §§ 306, 306a StGB erfüllt sein. 8 Hierüber wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig diskutiert, der überwiegende Teil folgt jedoch der Auffassung, dass bei § 306 StGB das Rechtsgut disponibel sei. - 8 - 3. Kriminalstatistiken zur Brandstiftung Wie die folgende Statistik zeigt sind Brandstiftungsdelikte insgesamt bei Jugendlichen und Heranwachsenden weniger häufig vertreten, als bei erwachsenen Tätern.9 Zusätzlich zeigt sich, dass in allen drei Altersgruppen die Besonders schwere Brandstiftung (§306b StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§306c StGB) verhältnismäßig selten vorkommt. Datenquelle: Statistisches Bundesamt In der hier folgenden Grafik wird deutlich, dass besonders in den neuen Bundesländern ein höheres Aufkommen von Branddelikten zu verzeichnen ist, als in den alten Bundesländern . Allen voran ist die Deliktanzahl in Brandenburg am höchsten. Neben der Möglichkeit , dass in Brandenburg schlicht mehr Branddelikte verübt werden, können die Gründe hierfür auch darin liegen, dass in Brandenburg gründlicher bei Brandvorkommen ermittelt wird, wodurch mehr Fälle der Statistik zufließen, als in Bundesländern, in denen Ermittler vor Ort zu schnell Brandstiftung ausschließen oder dieser Möglichkeit gar nicht erst nachgehen. Datenquelle: BKA PKS Bericht 2006 9 Für die Definition von Jugendlichen und Heranwachsenden sind die Altersgrenzen des Jugendstrafrechts heranzuziehen. Jugendliche sind demnach Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren und Heranwachsende sind Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren. 0 100 200 300 400 Insgesamt Erwachsene Heranwachsende Jugend liche Verurteilte 2005 nach Branddelikt Brandstiftung (§ 306) Schwere Brandstiftung (§ 306a) Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b) Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c) Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d) 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Baden- Würtemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Saarland Sachsen Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Brandstiftungsdelikte - §§ 306-306d, 306f StGB nach Bundesländern 2005 2006 - 9 - 4. Forensische Methodik zur Aufklärung des Branddelikts10 Nach Bekanntwerden eines Brandes gehen Brandermittler zur Feststellung der Brandursache im Ausschlussverfahren vor. Dabei werden zunächst alle Brandursachen ausgeschlossen , bei denen keine Fremdeinwirkung nötig ist. Wenn feststeht, dass der Brand nicht durch eine Selbstentzündung, oder einen technischen Defekt ausgelöst wurde, sodass nur noch eine Brandlegung in Betracht kommt, wird nach dem Brandherd gesucht. Zu diesem Zweck können Brandlegungsspürhunde eingesetzt werden, die schnell den Brandherd mit Rückständen von Brandbeschleunigern ausfindig machen können. Aber auch optische Merkmale des Brandherdes bei Verwendung von Brandbeschleunigern werden von den Ermittlern vor Ort gesucht. Dazu gehören bestimmte Muster, die beim Abbrennen des Brandbeschleunigers entstehen. Das Feuer brennt bei flüssigen Brandbeschleunigern von außen nach innen, statt wie sonst von innen nach außen. Dabei entstehen scharfe Ränder durch die Flammen an den Stellen, an denen der Rand der Brandbeschleunigerflüssigkeit verlief. An verdächtigen Stellen werden Proben entnommen , welche im Labor auf mögliche Brandbeschleuniger untersucht werden. Dabei werden heutzutage Gaschromatographen mit massenselektiver Detektion verwendet. Bei dieser Methode werden die Proben in gasdichten Behältnissen erwärmt, wobei die Substanzen verdampfen. Anhand der Dauer bis zur Ausgabe eines Signals kann die herausgetrennte Substanz bestimmt werden. Mit Hilfe der massenselektiven Detektion wird zusätzlich die molare Masse der Substanz bestimmt. Auf diese Weise können bei Stoffgemischen , deren Substanzen die gleiche Reaktionszeit bei der Gaschromatographie aufweisen, die einzelnen Substanzen dennoch erkannt werden. 5. Geschichtliche Entwicklung der forensischen Methoden Die oben dargestellte Untersuchungsmethode gibt es erst seit etwa zehn Jahren. Davor stand den Ermittlern lediglich die einfache Gaschromatographie zur Verfügung, welche - wie oben beschrieben - weniger genaue Ergebnisse liefert. Bevor das Verfahren der Gaschromatographie entwickelt wurde, wurde sogar nur mit dem Geruchssinn eines Chemikers gearbeitet, der - schon bei dieser Methode - als Sachverständiger im etwaigen Ermittlungsverfahren fungierte. 10 Die Informationen zu den Punkten 4. und 5. lieferte die zuständige Abteilung des Landeskriminalamtes Berlin Kriminaltechnisches Kompetenzzentrum (LKA KT). - 10 - 6. Anlagenverzeichnis - Der Feuerteufel von Schönebeck, Manuskript eines Beitrags vom MDR, im Internet abrufbar unter: http://www1.mdr.de/Drucken/3488079-504.html, anbei als - Anlage 1 - - Der Feuerteufel von Dresden, Manuskript eines Beitrags vom MDR, im Internet abrufbar unter: http://www.mdr.de/Drucken/1951217-504.html, anbei als - Anlage 2 - - Eutiner Voß-Haus durch Brand zerstört, Ausdruck einer Internetseite mit Bildern: http://voss-gesellschaft.de/vosshaus/brand.html, anbei als - Anlage 3 - - Bayerische Brandanschläge, Eine Übersicht von rechts motivierten Brandanschlägen in Bayern, zusammengestellt von redok, im Internet abrufbar unter: http://www.redok.de/content/view/408/40/, anbei als - Anlage 4 - - Brandanschlag auf Berliner Justizverwaltung, Artikel von Weltonline, im Internet abrufbar unter: http://www.welt.de/berlin/article1083917/Brandanschlag_auf_Berliner_Justizverwaltun g.html, anbei als -Anlage 5 - - Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Bericht 2006, herausgegeben vom BKA, Auszug des Kapitels 3.13 Brandstiftung, vollständiger Bericht im Internet abrufbar unter: http://www.bka.de/pks/pks2006/index.html, anbei als - Anlage 6 -