Deutscher Bundestag Urheberrechtsfragen beim Umgang mit Recherchematerial Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 258/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 2 Urheberrechtsfragen beim Umgang mit Recherchematerial Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 258/11 Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2011 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Zulässige Nutzung oder Rechtsverstoß? 4 2.1. Erster Checkpunkt: Ist der fragliche Content urheberrechtlich geschützt? 4 2.2. Zweiter Checkpunkt: Wird durch die Nutzung in die Rechte des Urhebers eingegriffen? 6 2.2.1. Persönlichkeitsrechte (§§12 ff. UrhG) 6 2.2.2. Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) 6 2.3. Dritter Checkpunkt: Stellt die Nutzung des Contents eine freie Benutzung dar bzw. ist sie durch Urheberschranken gedeckt? 7 2.3.1. Freie Benutzung eines Werkes § 24 UrhG 7 2.3.2. Schranken des Urheberrechts 8 2.3.2.1. § 44a UrhG 8 2.3.2.2. § 48 UrhG 8 2.3.2.3. § 51 UrhG 9 2.3.2.4. § 53 UrhG 9 2.4. Vierter Checkpunkt: Wurden die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt? (§ 31 UrhG) 10 3. Explikation der Checkpunkte anhand der Beispiele „Zitieren“, „Herunterladen“ , „Ausdrucken“ und „Verwenden“ 10 3.1. Zitieren 10 3.2. Herunterladen 11 3.3. Ausdrucken 11 3.4. Verwenden 11 4. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen 11 5. Fazit 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 4 1. Einführung Im Rahmen der Recherchearbeit stellt sich im Hinblick auf den Umgang mit dabei gewonnen Materialien , insbesondere bei Inhalten aus dem Internet, die Frage, ob die jeweils beabsichtigte Verwendung und Nutzung urheberrechtlich zulässig sind, speziell, ob zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen eine Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich ist. Dieser Problematik hat sich Heckmann im Juris Praxiskommentar zum Internetrecht angenommen und eine Checkliste für den Praxisgebrauch entwickelt, nach der sich bei Zweifeln die urheberrechtliche Zulässigkeit eigener Verhaltensweisen beim Umgang mit Recherchematerial anhand folgender Schritte ermitteln lässt: Erster Checkpunkt: Ist der fragliche Content urheberrechtlich geschützt? Zweiter Checkpunkt: Wird durch die Nutzung in die Rechte des Urhebers eingegriffen? Dritter Checkpunkt: Stellt die Nutzung des Contents eine freie Benutzung dar bzw. ist sie durch Urheberschranken gedeckt? Vierter Checkpunkt: Wurden die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt? 1 2. Zulässige Nutzung oder Rechtsverstoß? Im Folgenden soll zunächst ein allgemeiner Überblick der Checkpunkte, sodann eine Explikation im Hinblick auf Recherchematerial erfolgen. Hierbei wird die Bezeichnung „Content“ nachfolgend nicht nur für in elektronischer Form vorliegende Informationen, sondern auch für urheberrechtlich relevante Texte sonstiger Art verwendet. 2.1. Erster Checkpunkt: Ist der fragliche Content urheberrechtlich geschützt? Noch vor der Verwendung oder Nutzung des Recherchematerials ist zu ergründen, ob es sich bei diesem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Werk aus Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt (vgl. § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)2) und es eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellt, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG. Eine beispielhafte und somit nicht abschließende Aufzählung urheberrechtlich geschützter Werke findet sich in § 2 Abs. 1 UrhG. Ergänzend erfolgt in Abs. 2 eine Kurzdefinition der „Werke“ im Sinne des Urhebergesetzes. Zur weiteren Eingrenzung hat sich die Rechtsprechung unterschiedlicher Maßstäbe bedient3. So muss das Werk u.a. in einer wahrnehmbaren Form zum Ausdruck gebracht worden sein4. Dies ist regelmäßig bei Content im Internet der Fall, da dieser in browserfähiger Form wahrnehmbar ausgearbeitet ist. Zudem verlangte die Rechtsprechung vor einigen Jahren noch eine gewisse indivi- 1 Vgl. Heckmann, in: Juris Praxiskommentar Internetrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 17 ff. 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (UrhG) in der Fassung der Ausfertigung vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 7.Juli 2008 (BGBl. I Seite 1191). 3 Vgl. Schulze, in: Schulze/Dreier Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München 2008, § 2 Rn. 6. 4 Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Frankfurt am Main 2010, § 2 Rn. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 5 duelle Qualität5 des Werkes, welche ein deutliches Überragen der alltäglichen Leistungen zum Maßstab hatte. Nunmehr unterliegt die Schöpfungshöhe bzw. die Anforderungen an die Schöpfungsqualität eines Werkes zunehmend geringeren Maßstäben. Unter dem Begriff der „Kleinen Münze“ unterfallen so beispielsweise bereits alltägliche Werke wie ein Telefon- oder Rezeptbuch dem urheberrechtlichen Werkbegriff6. Darüber hinaus gehören auch sogenannte Sammelwerke und Datenbankwerke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. § 4 Abs.1 UrhG enthält eine Legaldefinition des Begriffes „Sammelwerk “. Hiernach sind Sammelwerke Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind, vgl. § 4 UrhG. So stellt beispielsweise eine Enzyklopädie ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs.1 UrhG dar. Ein Datenbankwerk im Sinne des Urhebergesetzes ist hingegen ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, vgl. § 4 Abs. 2 UrhG. Das Datenbankwerk stellt somit eine Qualifikation des Sammelwerkes dar. Auch amtliche Werke können Werke im Sinne des Urhebergesetzes sein. Sie unterliegen jedoch nicht dem Urheberschutz und können in Folge dessen frei von jedermann genutzt werden7. Handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so ist die Verwendung des Contents aus urheberrechtlicher Sicht zulässig. Liegt jedoch ein urheberrechtliches Werk im Sinne des § 2 UrhG vor, so muss als nächster Schritt überprüft werden, ob der urheberrechtliche Schutz noch immer besteht. Gemäß § 64 UrhG erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf dieser Frist wird das Werk „gemeinfrei“ und darf von jedermann genutzt werden. Im Falle der Miturheberschaft erlischt der Schutz des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers. Besteht noch immer ein Urheberschutz, so ist weiter zu fragen, wer das Urheberrecht inne hat. Gemäß § 7 UrhG ist der Schöpfer Urheber des Werkes. Da ausschließlich Menschen Schöpfer eines Werkes sein können, ist eine Urheberschaft von juristischen Personen folglich nicht möglich 8. Haben mehrere gemeinsam ein Werk erschaffen, so besteht eine sogenannte Miturheberschaft an eben jenem9. Hierbei ist zu beachten, dass eine etwaige Genehmigung hinsichtlich der Nutzung oder Verwertung des Werkes nur von allen Miturhebern gemeinsam erteilt werden kann10. 5 BGH, Urteil vom 12. März 1987 - Az. I ZR 71/85, Rn. 23 (juris). 6 Vgl. Heckmann, in: Juris Praxiskommentar Internetrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 37. 7 Vgl. Schulze (Fn. 3), § 5 Rn. 1. 8 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 89. 9 Vgl. Schulze (Fn. 3), § 8 Rn. 3. 10 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 92. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 6 2.2. Zweiter Checkpunkt: Wird durch die Nutzung in die Rechte des Urhebers eingegriffen? Handelt es sich bei dem Recherchematerial um urheberrechtlich geschützten Content und besteht noch immer urheberrechtlicher Schutz für jenen, so muss nun geklärt werden, ob durch die Nutzung des Contents auch in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Hierbei ist wiederum zwischen Persönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten des Urhebers zu differenzieren. 2.2.1. Persönlichkeitsrechte (§§12 ff. UrhG) Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das alleinige Recht zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Darüber hinaus gewährt § 12 Abs. 2 UrhG dem Urheber auch das sog. Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht, sein Werk als Erster zu veröffentlichen. Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber zudem das Recht der Anerkennung seines Werkes. Es steht dem Urheber hierbei frei, ob er sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen möchte oder ob er anonym bleiben möchte. Hiermit einher geht auch das Recht auf Namensnennung, d.h. somit auch das Erfordernis der Quellenangabe im Falle einer Zitierung gemäß § 63 UrhG.11 Auch steht dem Urheber gemäß § 14 UrhG das Recht der Werkintegrität zu, d.h. er hat das Recht, eine etwaige Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden. 2.2.2. Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) In den §§ 15 ff. UrhG sind die Verwertungsrechte des Urhebers geregelt. Hierzu gehört das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.12 So stellt das Kopieren von Werken aus Büchern, Aufsätzen u.ä. eine Vervielfältigung dar. Internettypische Vervielfältigungshandlungen sind sowohl das Ausdrucken von Webseiten auf Papier als auch die Speicherung auf Datenträgern (Festplatten, CDs) und der in der Praxis besonders relevante Download und Upload von Dateien. § 16 UrhG differenziert hierbei nicht zwischen der dauerhaften oder nur vorübergehenden Vervielfältigung. Maßgebend ist vielmehr, dass die Vervielfältigung derart erfolgt, dass auch ein dauerhaftes Festhalten ermöglicht wird.13 Das bloße Verlinken durch das Setzen von Hyperlinks stellt hingegen keine Vervielfältigungshandlung dar. § 17 UrhG gewährt dem Urheber das sogenannte Verbreitungsrecht. Dieses umfasst vordergründig das Original oder ein Vervielfältigungsstück dessen der Öffentlichkeit anzubieten wie auch in Verkehr zu bringen. Das Verbreitungsrecht stellt ein selbstständiges Verwertungsrecht dar. So beinhaltet beispielsweise eine etwaige Genehmigung zur Vervielfältigung des Werkes nicht auch die Befugnis dieses zu verbreiten. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Vervielfältigung eines Werkes aufgrund eingreifender Schrankenregelungen gesetzlich gestattet, bedeutet dies noch nicht, dass die auf diese Weise entstandenen Verviel- 11 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 110. 12 BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - Az: I ZR 139/89; Rn. 60 (juris). 13 Schulze (Fn. 3), § 16 Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 7 fältigungsstücke auch verbreitet werden dürfen14. Das Verbreitungsrecht gilt bei sämtlichen Werkarten. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch § 19a UrhG gewährt. Dieses beinhaltet das Recht des Urhebers bzw. Rechteinhabers, seinen Content Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Orten und zu Zeiten ihrer Wahl drahtlos oder drahtgebunden zugänglich zu machen. Ob tatsächlich ein Abruf erfolgt, spielt hingegen keine Rolle. § 19 a UrhG ist jedoch nicht nur auf das Internet beschränkt, sondern findet auch bei der Werkverwendung in anderen digitalen Netzen Anwendung, insbesondere im Bereich des Intranets15. Zu beachten ist auch, dass Öffentlichkeit im Sinne des § 19a UrhG nicht notwendigerweise die gesamte Öffentlichkeit, sondern vielmehr bereits eine Mehrzahl von Personen impliziert. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist grundsätzlich beim Upload von Content in das Internet gegeben, sofern dieser ohne Schutzmechanismen, wie etwa einem elektronischen Schlüssel oder einem Passwort, eingestellt wird16. Das Setzen von Hyperlinks ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung. Strittig ist, ob das Versenden von e-mails unter § 19a UrhG fällt. Zum einen ist, bei lediglich einem Empfänger, das Merkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben, zum anderen wird die e-mail nur einmalig versendet. Demnach fehle es an dem Merkmal „zu Zeiten…ihrer Wahl“17. 2.3. Dritter Checkpunkt: Stellt die Nutzung des Contents eine freie Benutzung dar bzw. ist sie durch Urheberschranken gedeckt? Auch ohne Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes kann der Eingriff in die beschriebenen Rechtspositionen im Falle der freien Benutzung des Werkes im Sinne von § 24 UrhG oder aufgrund von Schrankenbestimmungen gerechtfertigt sein. 2.3.1. Freie Benutzung eines Werkes § 24 UrhG Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden , § 24 UrhG. Hierbei ist maßgebend, ob sich der Urheber des neuen Werkes lediglich von dem Werk des anderen hat anregen lassen, oder ob das neu geschaffene Werk derart von dem bereits Existierenden abhängig ist und wesentliche Züge18 dessen enthält. Ist Letzteres der Fall, so liegt keine freie Benutzung, sondern eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung gemäß § 23 UrhG vor. 14 Schulze (Fn. 3), § 17 Rn. 2. 15 Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., München 2011, § 19a Rn. 2. 16 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 138. 17 Wiebe (Fn. 15), § 19a Rn. 7. 18 Vgl. Schulze (Fn. 3), § 24 Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 8 2.3.2. Schranken des Urheberrechts Da es sich bei dem Urheberrecht um verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne von Art. 14 GG handelt, unterliegt dieses daher als sozialgebundenes Recht den Schranken des Allgemeinen Interesses19. Diese Schranken können in gesetzliche Lizenzen und ersatzlose Privilegien unterteilt werden. Gesetzliche Lizenzen erlauben zwar die Verwertung eines Werkes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, gewähren diesem jedoch als Ausgleich einen Vergütungsanspruch . Ersatzlose Privilegierungen sehen einen derartigen Vergütungsanspruch gerade nicht vor20. Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie schränken die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG ein. Für die Arbeit im Rahmen mit Recherchematerial sind die Folgenden von besonderer Bedeutung: 2.3.2.1. § 44a UrhG § 44a UrhG stellt eine internetspezifische Urheberschranke dar, die vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gestattet. „Vorübergehend“ ist eine Vervielfältigungshandlung dann, wenn sie nicht von längerer Dauer ist. Um diese Definition weiter zu präzisieren, werden zudem die Begriffe „flüchtig“ und „begleitend“ herangezogen21. Zur Verdeutlichung ist beispielsweise das Browsing zu nennen. Das Aufrufen einer Seite im Internet führt zur vorübergehenden Speicherung des Werkes im Arbeitsspeicher. Jedoch ist es nur so dem Nutzer möglich von dem Inhalt des Werkes Kenntnis zu erlangen, wie es auch von dem Urheber gewünscht ist. Auch beim Catching erfolgt lediglich eine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung bereits aufgerufener Daten. Keine vorübergehende Vervielfältigung im Sinne des § 44a UrhG hingegen sind das Downloading, sowie das Content-Catching22. 2.3.2.2. § 48 UrhG § 48 UrhG schränkt sowohl das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung, als auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe an öffentlich gehaltenen Reden ein. Demnach darf der Inhalt einer öffentlich gehaltenen Rede nach den Voraussetzungen des § 48 UrhG zustimmungsfrei und über die Grenzen des Zitatrechts hinaus wiedergegeben werden. Nicht von § 48 UrhG umfasst ist jedoch die Bearbeitung (z.B in Form einer Umformulierung) der Rede, da dies eine Änderung darstellt und somit dem Änderungsverbot aus § 62 UrhG unterfallen würde. Zu differenzieren ist hierbei zwischen den Reden über Tagesfragen nach Abs. 1 und den Reden bei öffentlichen Ver- 19 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 156. 20 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 157. 21 Vgl. Schulze(Fn. 3), § 44a Rn. 4. 22 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 180. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 9 handlungen nach Abs.1 Nr. 2. Bei Ersteren ist die Zustimmungsfreiheit im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 2 jedoch auf gewisse, dort genannte Druckerzeugnisse beschränkt23. 2.3.2.3. § 51 UrhG Nach § 51 UrhG ist das Zitieren aus fremden geschützten Werken zu den dort genannten Zwecken und im dort genannten Umfang zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig. Entscheidende Voraussetzung für die Übernahme eines Zitates aus einem fremden Werk ist also zunächst dessen Zweck. Dieser muss darin liegen, den Inhalt des aufnehmenden Werkes zu erläutern24. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 51 UrhG ist zudem, dass die Übernahme in ein eigenes Werk erfolgen muss. Inwieweit dieses wiederum selbst dem Urheberschutz unterliegen muss, ist umstritten. Das übernehmende Werk muss jedoch vom zitierten Werk unabhängig sein, sich folglich nicht um dessen Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung i. S. v. § 23 UrhG handeln25. Weiterer Wesensgehalt des Zitates ist, dass deutlich erkennbar sein muss, dass dem eigenen Werk fremde Bestandteile hinzugefügt worden sind. Zu beachten ist auch, dass bereits geringe sprachliche Veränderungen oder das Weglassen einzelner Teile des zitierten Werkes bzw. Werkteiles in der Regel nicht vom Zitatrecht gedeckt sind. Stets muss bei der Verwendung von Zitaten eine Quellenangabe des Urhebers gemäß § 63 UrhG erfolgen. In welchem Umfang ein Zitieren zulässig ist, muss je nach Einzelfall und Umstand abgewogen werden, wobei der Zweck des Zitierens , als auch die weitere Nutzungsmöglichkeit am zitierten Werk von Bedeutung sind. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass das Zitieren in einem insgesamt vernünftigen und sachgerechten Umfang zulässig ist26. 2.3.2.4. § 53 UrhG § 53 UrhG erklärt Vervielfältigungshandlungen zum privaten und zum sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen für zustimmungsfrei. Unter dem in Abs. 1 genannten privaten Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihm durch ein persönliches Band verbundenen Personen zu verstehen. Zum privaten Gebrauch zulässig ist nur die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke , wobei strittig ist, wie viele Exemplare hiervon erfasst sind27. Die Vervielfältigungsstücke dürfen jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, da andernfalls ein privater Gebrauch nicht vorliegen kann. Gleiches gilt für den Fall, in dem die Vervielfältigungsstücke nicht nur, aber auch dem beruflichen Zwecke dienen. 23 Vgl. Schulze(Fn. 3), § 48 Rn. 7. 24 Vgl. Feldmann, in: Heise Online-Recht, Aufl. 2010, Kapitel II., B.II.46. 25 Vgl. Schulze(Fn. 3), § 51 Rn. 7. 26 Vgl. Schulze(Fn. 3), § 51 Rn. 5. 27 Vgl. Dreier, in: Schulze/Dreier Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München 2008 (Fn. 3), § 53 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 10 § 53 Abs. 2 UrhG befasst sich mit dem sogenannten eigenen Gebrauch. Maßgeblich für die Bestimmung als Eigengebrauch ist hierbei, dass eine Weitergabe an Dritte nicht erfolgt. In Abs. 2 Nr. 1 wird zunächst der eigenen wissenschaftliche Gebrauch genannt. Eine Vervielfältigung in diesem Sinne ist dann frei, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Der Gebrauch ist dann wissenschaftlich, wenn er im Rahmen einer wissenschaftlichen, d. h. methodischen und auf Erkenntnisfindung ausgerichteten Tätigkeit erfolgt28. Weiter ist nach Abs. 2 Nr. 2 die Vervielfältigung zur Archivierung in ein eigenes Archiv zulässig, sofern dies durch den Archivierungszweck geboten ist. Nach Abs. 2 Nr. 3 ist die Vervielfältigung im Rahmen des eigenen Gebrauchs auch dann zulässig, wenn ein durch Funk gesendetes Werk zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen vervielfältigt wird. Der sonstige eigene Gebrauch nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält mit der Vervielfältigung von kleinen Teilen eines erschienenen Werkes und einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind sowie von seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werken zwei Tatbestände . 2.4. Vierter Checkpunkt: Wurden die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt? (§ 31 UrhG) Unterliegt die Nutzung des fremden Contents keiner der oben aufgeführten Urheberschranken, so ist eine Verwertung des Contents nur möglich, wenn der Urheber bzw. der Rechtsinhaber des geschützten Werkes gemäß § 31 UrhG dem Nutzer eine entsprechende Lizenz (Nutzungsrecht) eingeräumt hat. Diese Regelung dient primär der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes29. Im Grundsatz des § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht an einem Werk nicht übertragbar. Das originäre Verwertungsrecht bleibt stets beim Urheber. Somit können auch einzelne Verwertungsrechte nicht vollständig übertragen werden, jedoch können einzelne Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dies kann getrennt nach Nutzungsart oder mit dinglicher Wirkung räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Zudem besteht die Möglichkeit ein Nutzungsrecht auch als ausschließliches Recht zu begründen30. 3. Explikation der Checkpunkte anhand der Beispiele „Zitieren“, „Herunterladen“, „Ausdrucken “ und „Verwenden“ 3.1. Zitieren Das Zitieren aus fremden Werken ist, soweit es in einem oben bereits aufgeführten Umfang erfolgt , auch ohne die Genehmigung des Urhebers zulässig. Gleichwohl besteht in jedem Falle das Erfordernis einer Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Anderenfalls würde dies eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte bedeuten. 28 Vgl. Dreier (Fn. 27), § 53 Rn. 23. 29 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 284. 30 Vgl. Heckmann (Fn. 1), Rn. 285, 286. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 11 3.2. Herunterladen Das Herunterladen von Dateien stellt, wie oben bereits aufgezeigt, grundsätzlich eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG dar. Als einschlägige Schrankenregelungen könnten hier §§ 49 und 50 UrhG, sowie § 53 Abs. 2 UrhG in Betracht kommen. Greift eine dieser Schranken ein, so ist der Download/das Herunterladen auch ohne die Genehmigung des Rechteinhabers zulässig. 3.3. Ausdrucken Das Ausdrucken von Recherchematerialien stellt ebenfalls eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG dar. Auch hier ist eine Anwendung der Schrankenregelungen der §§ 49, 50 und 53 Abs. 2 UrhG denkbar, so dass eine Genehmigung des Rechteinhabers unter Umständen entbehrlich sein könnte. 3.4. Verwenden Das Versenden fremden Contents per E-Mail stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Erfolgt die Versendung über den Privatgebrauch hinaus, so liegt hierin auch eine Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG. Sofern dies zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, stellt § 53 Abs. 1 UrhG die einschlägige Schrankenbestimmung dar. Anderenfalls ist eine Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich. Wird fremder Content in die eigene Homepage eingebunden, so stellt dies eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar. Als relevante Schranke kommt hier allenfalls § 51 UrhG in Betracht. Das Speichern urheberrechtlich geschützten Contents auf dem eigenen Rechner stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Sofern dies zum privaten Gebrauch geschieht, ist das Speichern von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. In diesem Falle ist eine Genehmigung des Rechteinhabers nicht erforderlich. 4. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen Der rechtswidrige Umgang mit Recherchematerial und die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung von Rechten des Urhebers kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen evozieren. Zu nennen ist hier zum einen der zivilrechtliche Anspruch des Urhebers aus § 97 Abs.1 UrhG auf Beseitigung und Unterlassung, sowie andererseits der Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG. Hierbei ist nicht unwesentlich, dass der Anspruch aus Abs. 1 verschuldensunabhängig besteht. Der Anspruch aus Abs. 2 setzt hingegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ferner gewährt § 98 UrhG dem Urheber im Falle einer widerrechtlichen Verletzung einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung des, zum Beispiel, vervielfältigten Materials. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 258/11 Seite 12 Daneben normieren §§ 106 ff. UrhG die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz . § 106 UrhG nennt drei Tathandlungen: die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe. Hierfür sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. 5. Fazit Aufgrund der Tatsache, dass es dem Urheber eines Werkes frei steht, dieses mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen, ist nicht jedes tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werk auch als solches gekennzeichnet. Da zudem die Anforderungen an die Schöpfungsqualität von Werken in urheberrechtlicher Sicht eher niedrig angesetzt sind, kann im Zweifelsfalle davon ausgegangen werden, dass sich Recherchematerial um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Liegt eine Zustimmung oder Lizenz zur Verwendung des geschützten Contents nicht vor, kommt aber eine der Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG in Betracht, so ist festzuhalten, dass diese eng auszulegen sind und auch hier im Zweifelsfalle der Urheber um die Einräumung eines Nutzungsrechts gebeten werden sollte.