WD 7 - 3000 - 253/18 (22.11.2018) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (UWG-E) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) enthält in seiner Begründung zu § 13 Abs. 4 UWG-E folgende Ausführungen: In Betracht für eine unerhebliche Beeinträchtigung können beispielsweise die Abkürzung des Vornamens im Impressum einer Internetseite, die Verwendung der Angabe „2 Wochen“ statt „14 Tage“ in der Widerrufsbelehrung, eine fehlende Platzierung eines Links zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung oder ein fehlender Hinweis auf diese auf der Webseite eines Online-Händlers kommen, Referentenentwurf, S. 25; zuletzt aufgerufen am 28.11.2018: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_fairerWettbewerb .html;jsessionid =D386C5C50540D398338C3BE6D799F20E.2_cid297?nn=6712350. Die aufgeführten Beispiele können nicht ohne weiteres als „unwesentlich“ im Sinne des § 5a oder anderen Vorschriften des geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) betrachtet werden und auf diese Vorschriften allgemein übertragen werden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut des § 5a UWG nicht den Begriff der „unwesentlichen “ Beeinträchtigung, sondern den der „wesentlichen Information“ verwendet. Es ist gesetzlich nicht definiert, was im Einzelnen hierunter konkret zu verstehen ist. In der juristischen Literatur ist dies umstritten und weitgehend durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichthofes (BGH) geprägt. Dies gilt beispielsweise auch für § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen), § 3a UWG (Rechtsbruch), § 4a UWG (Aggressive geschäftliche Handlungen) und § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen). Demgegenüber regelt § 13 UWG-E die Abmahnung, die Unterlassungsverpflichtung und die Haftung . Nach dessen Abs. 4 ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen , wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und anderer Folgen die Interessen von Verbrauchern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UWG-E). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung Kurzinformation Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung)) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Begründung dieses Gesetzentwurfs weist vor allem darauf hin, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruchsausschluss stets anhand des konkreten Einzelfalles zu bewerten ist. Danach wird beispielhaft aufgeführt, was im Einzelnen eine unerhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher darstellen kann. Bezogen auf den Einzelfall sind „unerhebliche Beeinträchtigungen“ und selbst die hierzu in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispiele einer Auslegung zugänglich. Während der Gesetzesbegründung insoweit weitgehend gefolgt werden kann, könnte die Behandlung eines fehlenden Hinweises zur Online-Streitbeilegung als eine unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrauchers zweifelhaft sein, vgl. hierzu §§ 36, 40 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254, 1039), zuletzt aufgerufen am 28.11.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/VSBG.pdf. Im Übrigen ist § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UWG-E und die Übertragung der in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispiele auf § 5a oder andere Vorschriften des UWG der Auslegung durch die juristische Fachliteratur und der richterlichen Rechtsfortbildung zugänglich. ***.