© 2014 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 243/14 Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 243/14 Seite 2 Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 243/14 Abschluss der Arbeit: 20. November 2014 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 243/14 Seite 3 Vorliegend werden im Zusammenhang mit dem Bericht des Europarats „How to prevent inappropriate restrictions on NGO activities in Europe“1 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats im Rahmen des EZPWD übermittelte Fragen beantwortet, die in den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs WD 7 fallen: 1. Allgemeiner Rechtsrahmen für Nichtregierungsorganisationen (NGO) a. In welchen Rechtsformen können NGO in Übereinstimmung mit nationalem Recht arbeiten? Müssen sie eine Rechtsform aufweisen und Rechtspersönlichkeit besitzen? Der Begriff „Nichtregierungsorganisation“ (NGO) ist in Deutschland nicht durch Gesetz definiert. Vereinigungen und Einrichtungen, die sich als NGO betätigen, unterliegen keinen gesetzlichen Anforderungen , die an ihre Eigenschaft als NGO anknüpfen, und sind demgemäß bei der Wahl ihrer Rechtsform keinen speziellen Beschränkungen unterworfen. In Deutschland ansässige NGO sind überwiegend als rechtsfähige Vereine („eingetragene Vereine “ - e.V.) konstitutiert. Daneben werden NGO auch als nichtrechtsfähige Vereine und gelegentlich als rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts tätig. b. Welchen rechtlichen Status haben ausländische NGO und Niederlassungen ausländischer NGO im Inland? Worin unterscheidet sich dieser von dem inländischer NGO? Ein ausländischer Verein oder eine ausländische Stiftung, die in ihrem Sitzstaat wirksam Rechtsfähigkeit erworben haben, besitzen sie auch in Deutschland, ohne das es dafür einer besonderen Anerkennung bedürfte. 2. Registrierung a. Basiert das System der Registrierung von NGO auf dem Erfordernis der Genehmigung oder lediglich auf der Anzeige gegenüber den Behörden? Für NGO, die als Verein tätig werden wollen, gilt: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Eine Pflicht zur Eintragung eines nicht wirtschaftlich tätigen Vereins ins Vereinsregister besteht allerdings nicht. 1 Vgl. http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/ajdoc18-2014.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 243/14 Seite 4 Für Stiftungen gibt es kein öffentliches Register. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). b. Welche Behörden sind für die Registrierung von und für die Aufsicht über NGO zuständig ? Für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Amtsgericht des Bezirkes zuständig, in welchem die NGO ihren Sitz hat (§ 55 BGB); eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufsicht über die Tätigkeiten eines eingetragenen Vereins finden nicht statt. In jedem Bundesland gibt es eine eigene Aufsichtsbehörde, die den gemeinnützigen Stiftungen die Rechtsfähigkeit verleiht. Sie überprüft nach Errichtung einer Stiftung, ob die Arbeit der Stiftung die Vorgaben der Satzung erfüllt. c. Verbietet das nationale Recht nicht registrierte NGO? Vereine müssen nicht obligatorisch im Vereinsregister eingetragen werden; auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind („nichtrechtsfähige Vereine“), finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§ 54 Satz 1 BGB). d. Schreibt das nationale Recht feste Fristen für die Registrierung einer NGO oder –für den Fall der abgelehnten Registrierung – für die Anmeldung einer NGO vor? Nein. e. Welche Mindestvoraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Registrierung einer NGO erfüllt sein? Welche Kosten entstehen im Registrierungsverfahren und wie lange dauert es? Die Mindestvoraussetzungen für einen eingetragenen Verein sind in §§ 56 bis 58 BGB festgehalten: „§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 243/14 Seite 5 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.“ Bei der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins bestehen in Bezug auf dessen Gründung die Voraussetzungen, dass der Verein Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) hat, eine größere Mitgliederzahl (mindestens drei) umfasst, trotz Mitgliederwechsel fortbesteht und einen eigenen Namen führt. Die für die Anerkennung einer Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichen Voraussetzungen sind §§ 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 1 BGB zu entnehmen: „§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung (1) (…) (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. (3) (…). § 81 Stiftungsgeschäft (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung, 2. den Sitz der Stiftung, 3. den Zweck der Stiftung, 4. das Vermögen der Stiftung, 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. (…)“ Die genannten Bestimmungen des BGB sind in englischer Übersetzung wiedergegeben unter . f. Schreibt das nationale Recht eine erneute Registrierungspflicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne vor? Nein. 3. Auflösung und Verbot Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 243/14 Seite 6 a. Auf welcher Grundlage kann eine NGO aufgelöst oder ihre Tätigkeit unterbunden werden? Welche Institution entscheidet darüber? b. Bestehen wirksame Rechtsmittel gegen Auflösungs- bzw. Verbotsentscheidungen? (…) 4. Finanzierung und Besteuerung a. Sind die Rechte von NGO auf Besitz von Vermögensgegenständen und Geldmitteln beschränkt? Falls ja, welche Beschränkungen bestehen? b. Sind NGO nach nationalem Recht verpflichtet, Zuwendungen aus dem Ausland zu deklarieren oder sogar genehmigen zu lassen? c. Mit welchen Sanktionen sind Verletzungen der Bestimmungen zur Finanzierung von NGO bewehrt? Rechtliche Bestimmungen zur Finanzierung von NGO, wie sie unter a. bis c. angesprochen werden , existieren in Deutschland nicht. d. Welche Steuern müssen NGO zahlen? Gibt es Unterscheidungen in der Steuerpflichtigkeit von NGO nach Maßgabe ihrer jeweiligen Aktivitäten? (…)