© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 236/18 Biotopwertverfahren in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 2 Biotopwertverfahren in Deutschland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 236/18 Abschluss der Arbeit: 15.12.2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Entwicklungslinien der Bundeskompensationsverordnung 4 3. Landesrechtliche Regelungen (§ 15 Abs. 7 S. 2 BNatschG) 6 4. Biotopwertverfahren 6 4.1. verbal argumentative Kompensationsermittlung 7 4.2. Biotopwertverfahren 7 4.3. Kompensationsverfahren 7 5. Regelungen in den einzelnen Bundesländern 8 5.1. Baden-Württemberg 8 5.2. Bayern 8 5.3. Berlin 9 5.4. Brandenburg 9 5.5. Bremen 10 5.6. Hamburg 11 5.7. Hessen 11 5.8. Mecklenburg-Vorpommern 12 5.9. Niedersachsen 13 5.10. Nordrhein-Westfalen 13 5.11. Rheinland-Pfalz 14 5.12. Saarland 14 5.13. Sachsen 15 5.14. Sachsen-Anhalt 15 5.15. Schleswig Holstein 16 5.16. Thüringen 17 6. Fazit 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 4 1. Einleitung Nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode wird angestrebt, Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden. Dort wo dies nicht möglich sei, seien entstandene Beeinträchtigungen wieder auszugleichen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auf Dauer zu sichern. Hierzu soll eine Bundeskompensationsverordnung mit einem vielseitigen Mix qualitativ hochwertiger Maßnahmen geschaffen werden, damit Genehmigungsbehörden Spielraum erhalten , auch bei der Errichtung Erneuerbarer-Energien-Anlagen und beim Netzausbau die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten.1 Im Folgenden werden die Entwicklungslinien der Bundeskompensationsverordnung sowie die aktuellen abweichenden landesrechtlichen Regelungen dargestellt. Anschließend folgt eine Übersicht über die in Deutschland angewendeten Bewertungsmethoden sowie eine landesspezifische Darstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen und Bewertungsverfahren. 2. Entwicklungslinien der Bundeskompensationsverordnung Mit § 15 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)2 will der Bundesgesetzgeber dem Bedürfnis nach übergreifenden, bundeseinheitlichen und verbindlichen Konkretisierungen durch eine Rechtsverordnung nachkommen und benennt nach Art. 80 Grundgesetz (GG)3 die Gegenstände der möglichen Verordnung. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft , dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere 1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, 2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung. 1 Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land, vom 12.03.2018, S. 139, Zeilen 6573 bis 6579; abrufbar unter (Stand 01.11.2018): https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag _2018.pdf?file=1. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434); abrufbar unter (Stand: 01.11.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2347); abrufbar unter (Stand: 01.11.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 5 Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.“ Hiernach muss das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für den Erlass einer Bundeskompensationsverordnung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herstellen. Dies setzt voraus , dass diese Ministerien einer derartigen Verordnung zustimmen müssen. Dies wird in der Literatur auch als eine „Blockade-Ermächtigung“ bezeichnet.4 Eine bundeseinheitliche Standardisierung der Methodik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist seit Anfang der 1990iger Jahre in der Diskussion. So hat bspw. die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) im Jahre 1991 beschlossen, durch ein Gutachten zur Methodik der Eingriffsregelung eine Grundlage zu einer Standardisierung der Bewertungen und der Verfahrensschritte zu schaffen.5 Auf der Grundlage der im Jahre 2010 in Kraft getretenen Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 7 BNatSchG legte das BMU Ende 2012 einen Entwurf für eine „Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)“ vor. Mit der BKompV wurde angestrebt, die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung insgesamt transparenter und effektiver zu gestalten. Hierzu sollten die Anforderungen im Rahmen der gesetzlich bestehenden Verpflichtungen zur Kompensation von Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft weiter konkretisiert und bundesweit standardisiert werden. Dazu sollten Rahmenbedingungen der Kompensation durch ein bundeseinheitlich anzuwendendes Biotopwertverfahren und eine funktionsspezifische Zusatzbewertung definiert werden. Zudem enthielt die Verordnung eine Konkretisierung zu den Voraussetzungen und zur Höhe von Ersatzzahlungen, die insbesondere für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erhoben werden sollten.6 4 Schütte/Wittrock, Der Entwurf der Bundeskompensationsverordnung, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2013, S. 259 (260 Fn. 2) unter Hinweis auf Koch, in: Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 15 Rn. 56. 5 Institut für Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover, Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Bemessung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie von Ausgleichszahlungen, im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Teil III Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG; abrufbar unter (Stand: 01.11.2018); http://fachdokumente .lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50038/perw01.pdf?command=downloadContent&filename =perw01.pdf&FIS=200. 6 BR-Drucks. 332/13, S. 2; abrufbar unter (Stand 01.11.2018): http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2013/0332- 13.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 6 Für die Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 empfahlen dessen Ausschüsse zahlreiche Änderungen zu dieser zustimmungsbedürftigen BKompV.7 In Vorberatungen zwischen dem Bund und den Ländern konnte diese nicht unübliche Anzahl an Ausschussempfehlungen jedoch nicht vollständig zu gemeinsamen Lösungen geführt werden. Insbesondere wegen bayerischer Einwände zur Ersatzzahlung wurde das Verfahren der Verordnungsgebung abgebrochen und beschlossen, einen Beschluss zur BKompV von der Tagesordnung abzusetzen.8 3. Landesrechtliche Regelungen (§ 15 Absatz 7 Seite 2 BNatschG) Ohne eine Bundesverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Satz 2 nach Landesrecht. Unter Landesrecht sind außenverbindliche Regelungen in Gesetzen und Verordnungen zu verstehen, die von den meisten Bundesländern zur Regelung naturschutzrechtlicher Eingriffe erlassen wurden. Liegen gesetzliche oder Verordnungsregeln nicht vor können innerbehördliche Vorgaben in Verwaltungsvorschriften eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellen. Zudem kann auch auf nichtverbindliche Regelwerke wie Handreichungen oder Fachkonventionen zurückgegriffen werden.9 Allen landesrechtlichen Regelungen ist gemein, dass diese dem Inhalt des § 15 Abs. 1-6 BNatSchG nicht widersprechen dürfen.10 4. Biotopwertverfahren Die Möglichkeiten für den Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung wurden durch den Gesetzgeber umfangreich geregelt. Dagegen existiert mangels bundeseinheitlicher Regelung eine Vielzahl von unterschiedlichen Bewertungsmethoden, um die Art und Weise des Eingriffs sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln.11 Diese unterscheiden sich zum Teil sogar innerhalb eines Bundeslandes, was zum Teil mit den regionalspezifischen Besonderheiten begründet wird, die bei der Bewertung zu berücksichtigen seien.12 Die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, liegt in der Hand der Gemeinde und unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.13 Das Gericht prüft die Entscheidung der Gemeinde lediglich auf die naturschutzfachliche Vertret- 7 Vgl. BR-Drucks. 332/1/13, S. 1 bis 82; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.bfn.de/fileadmin /MDB/documents/themen/recht/BR-Drs_332-1-13.pdf. 8 BeckOK UmweltR/Schrader, 48. Ed. 1.10.2018, BNatSchG § 15 Rn. 84; BR-Plenarprotokoll 942, TOP 49, S. 3698. 9 Vgl. Bruns, Elke: Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden in der Eingriffsregelung. Analyse und Systematisierung von Verfahren und Vorgehensweisen des Bundes und der Länder, 2007; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://depositonce.tu-berlin.de/bitstream/11303/1906/1/Dokument_16.pdf. 10 BeckOK UmweltR/Schrader, 48. Ed. 1.10.2018, BNatSchG § 15 Rn. 86-90. 11 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 149. 12 Kiemstedt/Mönnecke/Ott, Methodik der Eingriffsregelung, Teil III: Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG, (LANA), S. 6. 13 BVerwG, Beschluss vom 07.11.2007-4 BN 45.07; NVwZ 2008, 216. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 7 barkeit im Einzelfall, sowie ob das Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.14 Bei einem Vergleich der vielfältigen Systeme, die im Bundesgebiet existieren, lassen sich folgende Bewertungsmethoden und Modelle zusammenfassen:15 4.1. Verbal-argumentative Kompensationsermittlung Bei diesem nur wenig formalisierten Verfahren wird der Kompensationsumfang aus den betroffenen Funktionen und Werten des Naturhaushalts in qualitativen Dimensionen abgeleitet, ohne das hierfür standardisierte Bewertungen oder gar Berechnungen erfolgen. Der jeweiligen Beeinträchtigung wird eine adäquate Ausgleichsmaßnahme grob abgeschätzten Flächenumfangs zugewiesen .16 Durch das verbal-argumentative Verfahren wird bei fachgerechter Anwendung ein hohes Maß an einzelfallbezogener Betrachtung gewährleistet und die funktionale Verbindung zwischen Beeinträchtigung und Kompensationsmaßnahme nachvollziehbar dargelegt.17 4.2. Biotopwertverfahren Bei dem Biotopwertverfahren erfolgt eine Bewertung mit Blick auf die naturschutzfachliche Bedeutung der Biotope und einzelner Schutzgüter. Dabei wird zunächst die Fläche, in die eingegriffen werden soll, in gleichgroße Unterflächen „zerlegt“. Diese Unterflächen werden sodann einem bestimmten Biotoptyp an Hand einer vorgegebenen Liste zugeordnet, die dem Biotyp einen nummerische Wert zuteilt. Zuletzt ergeben die Werte aller Teilflächen zusammengenommen den Biotopwert , für den ein Ausgleich durch Ersatzflächen oder (sofern landesrechtlich zulässig) Ersatzzahlungen zu leisten sind.18 Teilweise werden in den Ländern besonderer Faktoren berücksichtigt bzw. es kommt eine Kombination mit verbal-argumentativer Zusatzbewertung zum Tragen.19 4.3. Kompensationsverfahren Bei dem Modell der Kompensationsverfahren werden bestimmte Eingriffssituationen definiert, für die vorab die Größenordnung des Kompensationsumfangs festgelegt wird. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt mit Hilfe einer Matrix die Ausgangszustand von Natur und Landschaft und der Schwere des Eingriffs basiert. Anhand der Matrix lassen sich Faktoren ablesen, 14 Vgl. zur Fachplanung BVerwG, Urteil vom 18.03.2009-9 A 14.07; BVerwGE 131, 274 Rn. 28. 15 Koppel, wissenschaftliche Hintergründe für den Leitfaden, Unterlagen zum Seminar der bayrischen Architektenkammer Nr. 09131, Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, vom 30.06.1999, S. 6. 16 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 151. 17 Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung , 1999; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet /is/50121/?COMMAND=DisplayBericht&FIS=200&OBJECT=50121&MODE=METADATA. 18 Beispiel: Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NWR, 2008, abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/lebensr/Num_Bew_Biotyp _Sept2008.pdf. 19 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 150 . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 8 mit denen die Eingriffsfläche multipliziert werden muss, um die Größe der Ausgleichsfläche zu ermitteln.20 5. Regelungen in den einzelnen Bundesländern 5.1. Baden-Württemberg Ergänzende Regelungen und Konkretisierungen zum BNatSchG zu Kompensationsmaßnahmen finden sich in den §§ 14-19 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG).21 2011 wurde auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 BNatSchG eine Ökokontoverordnung erlassen.22 Diese regelt sowohl die Ökokontomaßnahmen (vgl. § 2 ÖkokontoV) als auch das dazugehörige Ökokontoverzeichnis (vgl. § 4 ÖkokontoV). In Baden-Württemberg wird das Biotopwertverfahren mit verbal-argumentativer Ergänzung für die Schutzgüter des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes angewendet.23 5.2. Bayern Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)24 sieht in Art. 6-11 Ergänzungen zu den Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG vor. Art. 8 Abs. 2 und 3 BayNatschG ermächtigen die bayrische Staatsregierung zum Erlass einer Rechtverordnung zur Regelungen der Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Regelung der Kom- 20 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 151. 21 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 23.06.2015 (GBl. 2015, 585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. 2017, 597); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht-bw.de/jportal /?quelle=jlink&query=NatSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true. 22 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19.12.2010; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal /t/hq6/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree TOC&showdo case=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-%C3%96koKVBWpP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint. 23 Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung sowie Ermittlung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen sowie deren Umsetzung (Teil A: Bewertungsmodell), 2005; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://fachdokumente .lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/95966/allgemeine_bewertungsempfehlungen_teil_a.pdf?command =downloadContent&filename=allgemeine_bewertungsempfehlungen_teil_a.pdf&FIS=200. 24 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24.7.2018 (GVBl. S. 604); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.gesetzebayern .de/Content/Document/BayNatSchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 9 pensationsmaßnahmen. Auf Grundlage dessen trat am 1. September 2014 die bayrische Kompensationsverordnung in Kraft.25 Sie behandelt alle wesentlichen Punkte von der Eingriffsermittlung bis hin zur Bemessung von Ersatzzahlungen. Mit der Verordnung wurde ein Bilanzierungssystem eingeführt, dass auf Biotopwertpunkten basiert, die der Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation dienen.26 Somit wird in Bayern ein Kompensationsverfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes angewendet.27 5.3. Berlin Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen sind in §§ 16 -19 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)28 geregelt. Eine Kompensationsverordnung existiert zwar nicht, jedoch ein Kompensationsflächenkataster , in dem die festgesetzten Kompensationsflächen enthalten sind.29 In Berlin wird ein Biotopwertverfahren als Bewertungsmethode angewendet. Ergänzend werden dabei schutzgutbezogene definierte Wertträger, einschließlich Herstellungskosten pro Wertpunkt berücksichtigt . Für Ersatzmaßnahmen sind zudem Kostenäquivalente zu ermitteln.30 5.4. Brandenburg Die Eingriffs und Kompensationsmaßnahmen sind in Ergänzung zu den Regelungen des BNatSchG in §§ 6 und 7 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz 25 Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 7.8.2013 (GVBl. S. 517, BayRS 791-1-4-U); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKompV/true. 26 Bayrisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Naturschutzrechtliche Kompensation in Bayern , 2015; abrufbar unter (Stand 01.12.2018)://www.ifuplan.de/images/ifuplan/referenzen/StMUV-ANL-Naturschutzrechtliche -Kompensation-in-Bayern.pdf 27 Bayrisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, Leitfaden und Anwendungsbeispiele, 2003; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/staedtebau/iib6_leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung.pdf. 28 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) vom 29.05.2013 (GVBl. 2013, 140), abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://gesetze.berlin.de/jportal/portal /t/rzi/page/bsbeprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=o&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree- TOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-NatSchGBE2013pP19&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint. 29 Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen, 2017; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/landschaftsplanung /bbe/download/leitfaden_eingriffe.pdf. 30 Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltprüfungen- Berliner Leitfaden für die Stadt- und Landschaftsplanung , 2006; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.tib.eu/de/suchen/id/TIB- KAT%3A523454023/Umweltpr%C3%BCfungen-Berliner-Leitfaden-f%C3%BCr-die-Stadt/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 10 (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)31 sowie in der Flächenpoolverordnung 32 normiert. Gem. § 6 Abs. 1 BbgNatSchAG sollen in Abweichung vom BNatSchG Ersatzzahlung auch geleistet werden, wenn durch die Verwendung eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 des BNatSchG. Diese Ersatzzahlung soll dabei nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden. Zudem existiert ein Eingriffs - und Kompensationsflächeninformationssystem, in dem Sachdaten zu landesweiten Eingriffsvorhaben aller Zulassungsverfahren vorhanden sind.33 In Brandenburg wird die Methode der verbal-argumentativen Kompensationsermittlung zur Eingriffsbewertung genutzt.34 5.5. Bremen Lediglich in § 8 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)35 sind ergänzende Regelungen zum BNatSchG vorgesehen, die vorrangig die Zuständigkeiten konkretisieren . Eine Kompensationsverordnung existiert in Bremen nicht, ebenso wenig wie ein offizielles Verzeichnis für Ausgleichsflächen.36 Zur Eingriffsbewertung wird in Bremen ein Biotopwertverfahren unter Berücksichtigung von Funktionsprägungen besonders betroffener Schutzgüter des Naturhaushalts und der Landschaftserlebnisfunktion angewendet.37 31 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 (GVBl I/13, [Nr. 3]), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25.01.2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://bravors.brandenburg.de/gesetze /bbgnatschag_2016. 32 Verordnung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmen- und Flächenpools in Brandenburg (Flächenpoolverordnung FPV) vom 24.02.2009 (GVBl.II/09, [Nr. 08], S.111) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.09.2009 (GVBl.II/09, [Nr. 36], S.750); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://bravors .brandenburg.de/de/verordnungen-212442. 33 Metadatenverbund der Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsenanhalt , Eingriffs- und Kompensationsflächeninformationssystem des Landes Brandenburg, 2018; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.metaver.de/trefferanzeige?cmd=doShowObjectDetail &docuuid=C770A95A-DF7B-44CB-AC0E-0ACCAC514636&plugid=/ingrid-group:dsc-BB. 34 Brandenburgisches Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE), 2009; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://mlul.brandenburg .de/cms/detail.php/bb1.c.322347.de. 35 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 488) ; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3961011,1. 36 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 245. 37 Bremer Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Handlungsanleitung für die Anwendung der Eingriffsregelung für die Freie Hansestadt Bremen, 2006; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): file:///N:/GLW_wd7-gl/Elektronische %20Akten%202018/Handlungsanleitung%20Eingriffsregelung%20Bremen%202006%20Hauptteil.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 11 5.6. Hamburg Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)38 vom 11. Mai 2010 sieht lediglich in § 6 Abweichungen zum BNatSchG hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen im Hafengebiet vor. In § 7 HmbBNatSchAG wird der Senat ermächtigt , durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten zu regeln, was im 2012 von in der Hamburger Ökokontenverordnung umgesetzt wurde.39 Zur Bewertung von Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen kommt in Hamburg das seit den 1990ern geltender Staatsrätemodell zum Einsatz . Bei diesem Biotopwertverfahren erfolgt eine bilanzierende Gegenüberstellung der Punktwerte für den Eingriff (ausgedrückt durch die Punktdifferenz zwischen der Bestandsbewertung und der Bewertung der Eingriffsplanung) und den Ausgleich (ausgedrückt durch die Punktdifferenz zwischen der Bestandsbewertung und der Bewertung des mit den Maßnahmen zu erreichenden Zustands auf den Ausgleichsflächen) um die Größe der Ausgleichsflächen zu bestimmen.40 5.7. Hessen Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)41 sieht in §§ 7 - 11 ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Eingriffsregelung, die Erhebung und Verwendung von Ersatzzahlungen sowie zur Führung von Ökokonten vor. Zudem ermächtigt § 34 HAGBNatSchG das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bzgl. der Eingriffskompensation und der Verwendung des Ersatzgeldes von den Bestimmungen des § 15 Abs. 7 BNatSchG abzuweichen. Von dieser Ermächtigung wurde am 14. September 2005 Gebrauch gemacht und 38 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11.05.2010 (HmbGVBl. 2010, S. 350), zuletzt geändert durch § 18a des Gesetz vom 23.12.2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.hamburg.de/contentblob /3578746/68a529b3afc5daa89f6b5238a471dd91/data/hamburgisches-bundesnaturschutz-ausfuehrungsgesetz .pdf. 39 Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoverordnung - ÖkokontoVO) vom 03.07. 2012 (HmbGVBl. 2012, S. 294); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal /portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-%C3%96koKVHArahmen &doc.part=X&doc.origin=bs 40 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz vom 31.07.2017 und Antwort des Senats vom 08.08.2017, Drs. 21/9974, S. 2; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument /58797/bebauungsplaene_in_rahlstedt_grosslohe_mit_festgelegten_ausgleichsmassnahmen_durch_entsprechende _gutachten_und_untersuchungen_iii.pdf. 41 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2018 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://beck-online .beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FHESAGBNatSchG%2Fcont%2FHESAGBNatSchG%2Ehtm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 12 eine Kompensationsverordnung erlassen.42 In Hessen wird zur Ermittlung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen ein Biotopwertverfahren angewendet, wobei zum Teil Zusatzbewertungen zu Landschaftsbild, Zerschneidung, Klimawirkung oder anderer Randstörungen Berücksichtigung finden.43 5.8. Mecklenburg-Vorpommern Abweichungen vom BNatSchG sind im Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)44 vorrangig in der Konkretisierung des Eingriffsbegriffs in § 12 NatSchAG M-V zu finden. Eine weitere Rechtsgrundlage für Kompensationsmaßnahmen stellt die Ökokontoverordnung dar, die auf Grundlage des § 12 NatSchAG M-V erlassen wurde.45 Es existiert ein Kompensationsflächenverzeichnis , in das Kompensationsmaßnahmen gem. § 17 Abs. 6 BNatSchG einzutragen sind.46 In Mecklenburg-Vorpommern wird ein Biotopwertverfahren unter Berücksichtigung eines Wirkungsfaktors sowie additiver Berücksichtigung von Sonderfunktionen des Landschaftsbildes und abiotischer Aspekte des Naturhaushalts angewendet.47 42 Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 01.09.2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 22.09.2015 (GVBl. S. 339); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.lkgi.de/images/formulare_downloads/Umwelt_Bauen_Abfall/Naturschutz /Bauen_und_mehr_in_der_Landschaft/Kompensationsverordnung.pdf. 43 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Arbeitshilfe zur Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben, 2005; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://umwelt.hessen.de/sites/default/files /media/hmuelv/arbeitshilfekompensationsverordnung.pdf. 44 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrechtmv .de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-NatSchAGMVrahmen&doc.part=X. 45 Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung - ÖkoKtoVO M-V) vom 22.05.2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 290); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrechtmv .de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-%C3%96koKVMVrahmen &doc.part=X&doc.origin=bs. 46 Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Kompensations- und Ökokontoverzeichnis, 2018; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseite. 47 Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern, Neufassung 2018; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/hze_2018.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 13 5.9. Niedersachsen Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)48 sieht zahlreiche Regelungen vor, die das BNatSchG ergänzen oder konkretisieren. Nach § 6 NAGB- NatSchG findet die Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 7 BNatSchG keine Anwendung. Zudem erklärt das NAGBNatSchG bestimmte Vorhaben zum Nicht-Eingriff, vgl. § 5 NAGB- NatSchG, beschränkt die Höhe der Ersatzzahlung, wenn die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar sind, auf höchstens 7 % der Investitionssumme, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG, und trifft ergänzende Vorschriften über die Eingriffsregelung beim Bodenabbau .49 In Niedersachen wird zur Eingriffsbewertung das Biotopwertverfahren unter Berücksichtigung der abiotischen Naturhaushaltsfaktoren und des Landschaftsbildes angewendet.50 5.10. Nordrhein-Westfalen Das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG)51 sieht in den §§ 30 – 34 Konkretisierungen zu Eingriffen, Ersatzmaßnahmen, Ökokonten und dem Verfahren nach dem BNatSchG vor. Nach § 34 Abs. 1 LNatSchG sind Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sind, in ein Verzeichnis einzutragen. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden. Auf Grundlage des § 32 LNatSchG wurde ein Kompensationsverordnung zur Führung eines Ökokontos (ÖkokontV) erlassen.52 In Nordrhein-Westfalen wird ein Biotopwertverfahren zur Eingriffsbewertung angewendet.53 48 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, 104); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.nds-voris.de/jportal /?quelle=jlink&query=BNatSchGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true. 49 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Eingriffsregelungen nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz, 2018; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.nlwkn.niedersachsen .de/naturschutz/landschaftsplanung_beitraege_zu_anderen_planungen/eingriffsregelung/die-eingriffsregelung -nach-dem-neuen-bundesnaturschutzgesetz-42496.html#Spielraum. 50 Niedersächsischer Städtetag, Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung , 2008. 51 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail _text?anw_nr=6&vd_id=15955&vd_back=N934&sg=0&menu=1. 52 Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (ÖkokontoVO) vom 18.04.2008 (GV. NRW. 2008 S. 379); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=791&bes_id=11747&aufgehoben =N&menu=1&sg=0. 53 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, 2008; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.lanuv .nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/lebensr/Num_Bew_Biotoptypen_Bauleitplanung_Maerz2008.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 14 5.11. Rheinland-Pfalz Hinsichtlich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ökokonto, sowie dem Verfahrens bei Eingriffsentscheidungen sehen §§ 7-9 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG)54 Abweichungen und Ergänzungen zu den Regelungen des BNatSchG vor. Auf Grundlage des § 10 LNatSchG existiert das sogenannte „Kompensationsflächenkatatser OLV+“. Eine weitere Rechtsgrundlage ist die Landeskompensationsverzeichnisverordnung, die auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LNatSchG erlassen wurde und Näheres zu Verfahren und Ersatzmaßnahmen regelt.55 In Rheinlandpfalz wird zur Eingriffsbewertung die Methode der verbal-argumentativen Kompensationsermittlung genutzt.56 5.12. Saarland Abweichungen vom BNatSchG sind im Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) nicht ausdrücklich vorgesehen.57 Ebenso wenig existiert eine Kompensationsverordnung. Jedoch können nach § 30 SNG Maßnahmen in ein landesweites Ökokonto eingetragen werden. Die Daten zu Ökokontomaßnahmen und -flächen und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in ein Register aufgenommen (Kompensationsregister ).58 Im Saarland wird zur Eingriffsbewertung das Biotopwertverfahren genutzt, unter gesonderter Betrachtung des Schutzgutkomplexes Landschaftsbild und der Behandlung abiotischer Naturgüter bei besonderer Betroffenheit.59 54 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6.10.2015 (GVBl. 2015, 283), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal /t/hd4/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid =6F3A347059EFA06ECFDF7EBE45471FBB.jp22?p1=j&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree- TOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-NatSchGRP2015pP12&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint. 55 Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO -) vom 12.06.2018 (GVBl. S. 160); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Naturschutz/Eingriff_und_Kompensation/Landeskompensationsverzeichnisverordnung .pdf. 56 Rheinlandpfälzisches Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE), 1998.; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Naturschutz /Eingriff_und_Kompensation/Rundschreiben/hve.pdf. 57 Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz-SNG) - vom 05.04.2006 (Amtsbl. I, S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsbl. I S. 790), abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt /NatSchG_SL_2006.htm. 58 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 245. 59 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Eingriffsbewertung, 2001; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/00Leitfaden4_gepruefte_Fassung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 15 5.13. Sachsen § 9 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG)60 konkretisiert den Eingriffsbegriff nach § 14 BNatSchG. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen sind in § 10 SächsNatSchG Abweichungen von § 15 BNatSchG vorgesehen, die durch die Sächsische Ökokontoverordnung 61 sowie die Naturschutz-Ausgleichsverordnung62 konkretisiert werden. Ein Kompensationsflächenkataster nach § 16 SächsNatSchG unterstützt als Instrument zur Erfassung, Überwachung und Dokumentation von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls den rechtmäßigen und effizienten Vollzug der Eingriffsregelung. In Sachsen erfolgt die Eingriffsbewertung durch ein Biotopwertverfahren, bei dem im Einzelfall bestimmte Werte und Funktionen verschiedener Schutzgüter besondere Berücksichtigung finden.63 5.14. Sachsen-Anhalt Der § 8 des Landesnaturschutzgesetzes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)64 ermächtigt das zuständige Ministerium, auch in Abweichung zu § 15 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG, das Nähere zur Höhe der Ersatzzahlung und dem Erhebungsverfahren zu regeln. Am 28. Februar 2006 erließ das Land die Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung).65 Zudem ermächtigt § 9 Abs. 2 NatSchG LSA die Ministerien zum Erlass einer Ökokontoverordnung, wovon am 21. Januar 2005 mit der Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig 60 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.revosax .sachsen.de/vorschrift/12836-Saechsisches-Naturschutzgesetz#p9. 61 Sächsische Ökokonto-Verordnung vom 02.07.2008 (SächsGVBl. S. 498); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10363-Saechsische-Oekokonto-Verordnung?follow_successor =no#p7. 62 Naturschutz-Ausgleichsverordnung vom 30.03.1995 (SächsGVBl. S. 148, 196), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 05.12.2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3131-Naturschutz-Ausgleichsverordnung#ef. 63 Sächsisches Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen, 2009; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.sbs.sachsen .de/download/sbs/Handlungsempfehlung_Oekopunkte.pdf. 64 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 569), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659, 662); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+ST&psml=bssahprod .psml&max=true&aiz=true. 65 Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) vom 28.02.2006 (GVBl. LSA 2006, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.03.2011 (GVBl. LSA S. 542), abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal /?quelle=jlink&query=NatSchRErsZV+ST&psml=bssahprod.psml&max=true. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 16 durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen66 Gebrauch gemacht wurde. Weitere Abweichungen vom BNatSchG finden sich in § 9 Abs. 1 und § 10 NatSchG LSA. In Sachsen -Anhalt wird ein Biotopwertverfahren angewendet, zum Teil unter verbal-argumentativer Zusatzbewertung für besondere Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes.67 5.15. Schleswig Holstein § 9 Abs. 6 und Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG)68 bestimmen, dass die Landesregierung durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen regeln kann. Danach kann auch von § 15 BNatSchG hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Naturraums , Art-und Umfang der Ersatzmaßnahmen, der Regelung der Ersatzzahlung abgewichen werden.69 Hinsichtlich der Art, Form und Weiterverarbeitung der Daten kann zudem von § 17 Abs. 6 BNatSchG abgewichen werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind in einer Landesverordnung , der sog. ÖkokontoVO geregelt. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.70 In Schleswig Holstein wird zur Eingriffsbewertung das Kompensationsverfahren unter Berücksichtigung diverser Schutzgüter angewendet.71 66 Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung) vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, 24), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 15.01.2015 (GVBl. LSA S. 21, 22); ); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht .sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/as3/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction ?p1=3&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr- %C3%96koKVSTV1P1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint. 67 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt, Festlegung des Kompensationsraums für Ersatzmaßnahmen , 2010; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal /?quelle=jlink&query=VVST-791610-MLU-20100906-SF&psml=bssahprod.psml&max=true. 68 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. 2010, 301), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl.2018, 162); abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3939341,1. 69 BeckOK UmweltR/Schrader, 48. Ed. 1.10.2018, BNatSchG § 15 Rn. 91-91. 70 Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) vom 28.03.2017 (GVOBl. 2017, 223), zuletzt geändert durch Art. 2 Landesverordnung vom 05.07.2018 (GVOBl. S. 394), http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/adj/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr- %C3%96kokontoVSH2017rahmen&documentnumber=1&numberofresults=20&doctyp=Norm&showdoccase =1&doc.part=R¶mfromHL=true#focuspoint. 71 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, 2013; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://www.gesetze-rechtsprechung .sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVSH-2130.98-IM-20131209-SF&psml=bsshoprod .psml&max=true. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 17 5.16. Thüringen Rechtsgrundlagen für Eingriffsregelungen und Ausgleichsmaßnahmen finden sich in den §§ 6-10 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)72 sowie in der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe (ThürNatAVO)vom 17. März 1999, die auf Grundlage des § 7 ThürNatG erlassen wurde.73 Zudem existiert das sogenannte Eingriffs- und Kompensationsinformationssystem EKIS. Es dient der Erfassung, Analyse, Präsentation sowie der Speicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und wird durch die staatliche Naturschutzverwaltung geführt .74 In Thüringen wird als Bewertungsmethode ein Biotopwertverfahren angewendet.75 6. Fazit Fast alle Bundesländer haben von der Möglichkeit des § 15 Abs. 7 BNatSchG Gebrauch gemacht und eigene Kompensations- oder Ökokontoverordnungen erlassen. Lediglich in Bremen und Niedersachen existiert keine entsprechende Regelung. Mangels einer bundeseinheitlichen Normierung existiert in Deutschland eine Vielzahl unterschiedlicher Bewertungsmethoden für Eingriffe in die Natur und entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen. Bayern und Schleswig Holstein nutzen das Kompensationsverfahren zur Eingriffs- und Ausgleichsbewertung . In Rheinland-Pfalz und Brandenburg wird eine verbal-argumentative Bewertungsmethode angewendet, während Hamburg zur Bewertung auf das sogenannte „Staatsrätemodell “ zurückgreift. Eine fachliche Begründung für diese Vielfalt an Bewertungsmethoden ist nicht ersichtlich. Welche Bewertungsmethode bei einem Eingriff zur Anwendung kommt, lässt sich nur an Hand des konkreten Einzelfalls bestimmen, wobei oftmals auf Handlungsempfehlungen und Leitfäden 72 Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.08.2006 (GVBl. 2006, S. 421), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 29.06.2018 (GVBl. 2018, S. 315) http://landesrecht .thueringen.de/jportal/;jsessi nid=A68D4DD7F73347AAE498FCD57EE66E18.jp18?quelle=jlink&query=NatSchG+TH&psml=bsthueprod .psml&max=true&aiz=true#jlr-NatSchGTH2006pP7. 73 Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe (ThürNatAVO) vom 17.03.1999 (GVBl. 1999, 254), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27.11.2001 (GVBl. S. 448), abrufbar unter (Stand 01.12.2018): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/sdx/page/bsthueprod.psml/action/portlets .jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase =1&doc.hl=0&doc.id=jlr-NatAusglAbgVTHpP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint. 74 Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid: Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Auflage 2013, S. 246; Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz: Anwendung des Eingriffs- und Kompensationsinformationssystems (EKIS), 2013; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.thueringen.de/th8/tmuen/naturschutz /recht/eingriff/veroeffentlichungen/index.aspx. 75 Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Die Eingriffsregelung in Thüringen – Bilanzierungsmodell , 2005; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://www.thueringen.de/mam/th8/tmlfun/naturschutz/naturschutzrecht /die_eingriffsregelung_in_thuringen_-_bilanzierungsmodell.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 236/18 Seite 18 zurückzugreifen ist. Die Bewertungsmethoden unterscheiden sich teilweise stark in ihren fachlichen und methodischen Anforderungen. Eine generalisierende Übersicht lässt sich nur schwer darstellen, da die Methoden teilweise auch länderintern divergieren.76 Die Frage, ob in einem Bundesland Kompensationsflächen in einem einheitlichen Verzeichnis geführt werden, muss ebenfalls für jedes Land gesondert beantwortet werden. Lediglich die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland sowie Thüringen führen ein solches Verzeichnis. Durch die Vielfalt an Bewertungsmethoden, den unterschiedlich ausgestalteten Rechtsverordnungen sowie die uneinheitliche Verzeichnisführung wird sowohl die Übersicht erschwert, als auch die Akzeptanz bei den Ausgleichspflichtigen gemindert . 76 Zur Vertiefung wird auf folgende Dissertation der Technischen Universität Berlin verwiesen: Bruns, Elke: Bewertungs - und Bilanzierungsmethoden in der Eingriffsregelung. Analyse und Systematisierung von Verfahren und Vorgehensweisen des Bundes und der Länder, 2007; abrufbar unter (Stand 01.12.2018): https://depositonce .tu-berlin.de/bitstream/11303/1906/1/Dokument_16.pdf.