Deutscher Bundestag Die internationale Zuständigkeit US-amerikanischer Zivilgerichte und die Möglichkeit der Vollstreckung gegenüber ausländischen Parteien Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 233/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 2 Die internationale Zuständigkeit US-amerikanischer Zivilgerichte und die Möglichkeit der Vollstreckung gegenüber ausländischen Parteien Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 233/11 Abschluss der Arbeit: 13. Oktober 2011 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gerichtliche Zuständigkeit 5 3. Urteilsvollstreckung 7 4. Ergebnis 8 Anhang: Wesentliche Regelungen des Restatement (Third) of Foreign Relations Law of the United States 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 4 1. Einleitung Ob und in welchem Ausmaß ein Staat einen Sachverhalt regeln, die Beteiligten seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterwerfen und deren Entscheidungen durchsetzen kann, ist eine Frage der Regelungshoheit . Die Regelungshoheit eines Staates begründet sich aus seinem Souveränitätsanspruch. Da jeder Staat einen solchen Anspruch hat, findet seine Souveränität ihre Grenzen im Herrschaftsbereich anderer Staaten. Um die jeweilige Regelungshoheit in diesem Sinne ab- und eingrenzen zu können , hat sich im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich der Grundsatz herausgebildet, dass ein Souveränitätsanspruch immer eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf.1 Dazu gehören insbesondere einerseits das Territorialitätsprinzip, d. h. die Anknüpfung an den Belegenheitsort einer Sache bzw. den Handlungs- oder Erfolgsort einer Tätigkeit sowie andererseits das Personalitätsprinzip , worunter die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz natürlicher bzw. den Sitz juristischer Personen zu verstehen ist, egal ob die betroffene Person im fraglichen Fall aktiv oder passiv beteiligt ist.2 Zudem ist die Bezugnahme auf das Schutzprinzip möglich , demzufolge jeder Staat für seine Sicherheit und den Schutz hochwertiger inländischer Rechtsgüter sorgen darf. Im Einzelfall schließlich kann nationale Regelungsgewalt auch ohne einen Anknüpfungspunkt angewandt werden, sofern ein weltweit geächtetes Verhalten verurteilt werden muss, sog. Universalitätsprinzip.3 Bei der Interpretation der Anknüpfungspunkte verfügen die Staaten allerdings über einen weiten Spielraum.4 So erfasst das Territorialitätsprinzip etwa nicht nur Handlungs- und Belegenheitsorte , sondern ist auch in der Form des Wirkungsprinzips anerkannt, in der es auch Sachverhalte einbezieht, die sich aus der Sicht des regelnden Staates vollständig im Ausland abspielen, ggf. auch ausschließlich durch ausländische Akteure beeinflusst werden, sich aber in der Konsequenz im Inland auswirken.5 Insbesondere im US-amerikanischen Wettbewerbs-, Kartell- und Kapitalanlegerschutzrecht sowie bei Wirtschaftsboykottgesetzen wird das Wirkungsprinzip angewandt .6 Es findet sich aber auch in den Gesetzen anderer Staaten wieder, so beispielsweise in § 130 Abs. 2 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die USA unterscheiden drei Kategorien staatlicher Regelungstätigkeit: 1. den Erlass materiellen Rechts, die sog. „Jurisdiction to Prescribe“; 2. die Überprüfung normgerechten Verhaltens, die „Jurisdiction to Adjudicate“ oder „Personal Jurisdiction“ und 3. die Durchsetzung der Regelun- 1 Vgl. Herdegen, Völkerrecht, 10. Auflage 2011,§ 26 Rn. 1 ff.; Buergenthal/Murphy, Public International Law, 4. Auflage, 2007, S. 214 ff. 2 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 9. Auflage 2011, § 3 Rn. 52; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 215 ff. 3 Herdegen (Fn.2), § 3 Rn. 52; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 221 ff. 4 So bereits der Ständige Internationale Gerichtshof (heute der Internationale Gerichtshof, IGH) in der sog. „Lotus- Entscheidung“, Permanent Court of International Justice Series A, Nr. 10 (1927). 5 Herdegen (Fn. 2), § 3 Rn. 61; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 216. 6 Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage 2009, Rn. 375. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 5 gen, die „Jurisdiction to Enforce“, vgl. § 401 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law.7 Sie erkennen dabei das Erfordernis eines legitimierenden Anknüpfungspunktes für jede Kategorie grundsätzlich an und setzen bei ihrer Regelungstätigkeit das Eingreifen der genannten Prinzipien voraus, vgl. §§ 402, 421, 431 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law of the United States.8 Die gerichtliche Zuständigkeit gehört zur Verhaltensüberprüfung, d. h. zur Jurisdiction to Adjudicate , wohingegen die Vollstreckung von Urteilen und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen Teil der Durchsetzungsbefugnis, der Jurisdiction to Enforce, sind. 2. Gerichtliche Zuständigkeit Bei der Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts für einen Sachverhalt mit Auslandsbezug wird in erster Linie auf den Aufenthalt einer Person auf dem Gebiet der USA (Territorialität) und auf ihre US-amerikanische Staatsbürgerschaft (Personalität) abgestellt, vgl. § 421 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law.9 Die Gerichte der Vereinigten Staaten handhaben diese Anknüpfungsmöglichkeiten im internationalen Vergleich großzügig und interpretieren so ihre Zuständigkeit sehr weit. So erkennt § 421 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law als Anknüpfungsmöglichkeit unter anderem auch die Tatsache an, dass der Betroffene einer Zuständigkeit der US-Gerichte zugestimmt hat, regelmäßig in den Vereinigten Staaten einer Geschäftstätigkeit nachgegangen ist („carrying on business“) oder seine ausländische Tätigkeit wesentliche, direkte und vorhersehbare Auswirkungen für das US-Inland hatte.10 Im Zusammenhang mit manchen Gesetzen werden besonders geringe Anforderungen gestellt, sodass bereits jeder irgendwie geartete, sinnvolle Inlandsbezug genügen kann – wie etwa die Tatsache, dass sich eine am Sachverhalt beteiligte Partei an das US- Gericht wendet.11 7 Die Restatements of the Law werden durch das American Law Institute herausgegeben und stellen Zusammenfassungen der Rechtsprechung zu bestimmten Themengebieten dar. Diese Zusammenfassungen sind von erheblicher Relevanz, da das US-amerikanische Recht zum Rechtskreis des Common Law gehört, also in weiten Teilen auf Präzedenzfälle gestützt und durch die Rechtsprechung fortgebildet wird. Ausführlich zum Restatement (Third) of Foreign Relations Law Meng, AVR 27 (1989), S. 156 ff. 8 Die vorliegend wesentlichen Vorschriften des Restatement (Third) of Foreign Relations Law sind im Anhang abgedruckt. 9 Generell zum Erfordernis eines territorialen, personellen oder sachlichen Zusammenhangs speziell bei der Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit Herdegen (Fn. 2), § 9 Rn. 19; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 229. 10 Vgl. auch Herdegen (Fn. 2), § 9 Rn. 22; ausführlich auch Hay, US-Amerikanisches Recht, 4. Auflage 2008, Rn. 130 ff. 11 Siehe Geimer (Fn. 6), Rn. 377 mit dem Beispiel des Alien Tort Claims Act. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 6 Ferner kann nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit bzgl. der unmittelbar am Prozess beteiligten Parteien so begründet werden, sondern auch eine Pflicht für Dritte daraus folgen, etwa für Zeugen oder Sachverständige.12 Allerdings wurden den Gerichten bei der Anwendung dieser Anknüpfungsregeln auch gewisse Schranken gesetzt, die sowohl aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines fairen Verfahrens („due process“) hergeleitet werden – vgl. das fünfte und 14. Amendment zur US-Verfassung – als auch aus dem Gedanken der völkerrechtlichen Rücksichtnahme („Comity“).13 Die bloße Präsenz auf dem US-amerikanischen Wirtschaftsmarkt soll danach nicht ausreichend sein. Vielmehr muss ein bestimmtes Mindestmaß an Berührungspunkten zu den USA bestehen („minimum contacts“) und die Zuständigkeit von US-Gerichten muss sich als angemessen und sinnvoll („reasonable“) darstellen.14 Letzteres bedeutet, dass das Ausmaß der Berührungspunkte, das Bedürfnis des Beklagten, nur in vorhersehbare Rechtsstreitigkeiten gezogen zu werden, das Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz, die Notwendigkeit für den Forumstaat, also die USA, bestimmte Regelungen gerichtlich durchsetzen zu können sowie schließlich internationale Belange miteinander ins Verhältnis gesetzt und gegeneinander abgewogen werden müssen.15 Das Abwägungsmodell sieht sich allerdings auch starker Kritik ausgesetzt. Es sei zu vage und unbestimmt, um für Rechtssicherheit sorgen zu können, zumal die einzelnen Abwägungskriterien offen formuliert seien und eine feste Rangordnung der einzelnen zu berücksichtigenden Interessen fehle. Ferner werde eine wesentliche Entscheidung der Rechtsanwendung des jeweiligen Gerichts überlassen und nicht allgemein durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen . Schließlich sei einem solchen Modell vorherbestimmt, dass die Gerichte regelmäßig den Interessen Vorrang gewähren, die ihre Zuständigkeitsbefugnisse ausdehnen, was sich auch durch die US-amerikanische Rechtsprechungspraxis belegen lasse.16 Die Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte lässt sich danach auch für nicht-amerikanische Unternehmen begründen, die in dem gerichtlich zu verhandelnden Sachverhalt zwar im Ausland tätig waren, aber allgemein auch bestimmte Verbindungen in die USA unterhalten. In der Kombination mit einer weiten Anwendung des materiellen nationalen Rechts etwa in Form des Wirkungsprinzips (vgl. o.) kann das dazu führen, dass ausländische Unternehmen, für ein Verhalten im Ausland nach US-Recht vor amerikanischen Gerichten verklagt werden. 12 Kritisch Geimer (Fn. 6), Rn. 379 ff. 13 Dazu Damrosh/Henkin/Murphy/Smit, International Law, 5. Auflage 2009, S. 817; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 226 f. 14 Herdegen (Fn. 2), § 9 Rn. 23; Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 224 ff. 15 Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 229. 16 Herdegen (Fn. 2), § 3 Rn. 72, allerdings in erster Linie bezogen auf den ebenfalls vorgesehenen „reasonableness “-Test bei der kollisionsrechtlichen Bestimmung der Anwendbarkeit materiellen Rechts, vgl. § 403 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 7 3. Urteilsvollstreckung Anders als die Jurisdiction to Prescribe und die Jurisdiction to Adjudicate unterliegt die die Vollstreckung von Urteilen betreffende Jurisdiction to Enforce grundsätzlich engeren Grenzen. Spätestens seit der Lotus-Entscheidung17 des Ständigen Internationales Gerichtshofs von 1927 ist allgemein anerkannt, dass einem Staat – vorbehaltlich einer Gestattung durch andere Staaten – nur auf seinem eigenen Territorium die Befugnis zusteht, Hoheitsakte zu erlassen und zu vollziehen .18 Dazu gehört insbesondere die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen.19 Sofern sich aber Vermögen oder eine Niederlassung des Betroffenen im Inland befindet, hindert der Grundsatz eine Vollstreckung nicht, da dann unmittelbar ein Hoheitsakt im Inland vollzogen werden kann, auch wenn er sich auf einen Betroffenen im Ausland auswirkt.20 So knüpft etwa das deutsche Recht für die Vollstreckungsgewalt an die Belegenheit des Schuldnervermögens im Inland an – ungeachtet der Frage, wo sich der Schuldner aufhält oder welcher Nationalität er ist.21 Auch in den Vereinigten Staaten kommt gegenüber ausländischen Parteien – speziell sofern sie zu einer geldwerten Leistung verurteilt wurden – eine Vollstreckung in Vermögenswerte in Betracht , wobei die Vollstreckung durch eine Beschlagnahme und ggf. eine anschließende Versteigerung der Güter erfolgt.22 Das US-Recht erkennt allerdings gewisse Restriktionen an, vgl. § 431 des Restatement (Third) of Foreign Relations Law. Ist unter Beachtung der oben dargestellten Voraussetzungen vor Gericht eine vollstreckbare Entscheidung erwirkt worden,23 sollen die Gerichte hinsichtlich der Durchsetzung zusätzlich versuchen, einer allzu ausufernden Handhabung abermals mittels einer Interessenabwägung im Sinne eines „reasonableness“-Tests entgegen zu steuern. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Sachverhalt steht. Zudem muss der Betroffene zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit benachrichtigt und es muss ihm Gehör gewährt werden.24 17 Vgl. Fn. 4. 18 Brownlie, Public International Law, 7. Auflage 2008, S. 309; Geimer (Fn. 6), Rn. 405. 19 Vgl. Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 230 f. 20 Brownlie (Fn. 18), S. 309. 21 Geimer (Fn. 6), Rn. 407. 22 Vgl. Hay (Fn. 10), Rn. 221. 23 Zum Verfahrensablauf siehe Hay (Fn. 10), Rn. 149 ff. 24 Dazu auch Buergenthal/Murphy (Fn. 1), S. 231. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 8 4. Ergebnis Generell ist festzustellen, dass ausländische Unternehmen vor den US-amerikanischen Gerichten wegen eines Verhaltens verklagt werden können, das sich vollständig im Ausland abgespielt hat, wenn es sich nur in den Vereinigten Staaten auswirkt. Die Feststellung, ob eine hinreichende Anknüpfungsmöglichkeit vorliegt, ist den Gerichten vorbehalten. Erweist sich eine solche Klage als begründet, kann das Gericht eine Zwangsvollstreckung in das auf dem Gebiet der USA belegene Vermögen des ausländischen Unternehmens anordnen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 9 Anhang Regelungen des Restatement (Third) of Foreign Relations Law of the United States (Quellen: Geimer Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage 2009, Rn. 373a, 376a, 378a; Damrosh/Henkin/Murphy/Smit, International Law, 5. Auflage 2009, S. 816-818) § 401 Categories of Jurisdiction Under international law, a state is subject to limitations on (a) jurisdiction to prescribe, i. e., to make its law applicable to the activities, relations, or status of persons , or the interest of persons in things, whether by legislation, by executive act or order, by administrative rule or regulation, or by determination of a court; (b) jurisdiction to adjudicate, i. e., to subject persons or things to the process of its courts or administrative tribunals, whether in civil or in criminal proceedings, whether or not the state is a party to the proceedings; (c) jurisdiction to enforce, i. e., to induce or compel compliance or to punish non-compliance with its laws or regulations, whether through the courts or by use of executive, administrative, police, or other nonjudicial action. § 402 Bases of Jurisdiction to Prescribe Subject to § 403, a state has jurisdiction to prescribe law with respect to (1)(a) conduct that, wholly or in substantial part, takes place within its territory; (b) the status of persons, or its interests in things, present within its territory; (c) conduct outside its territory that has or is intended to have substantial effect within its territory; (2) the activities, interests, status, or relations of its nationals outside as well as within its territory; and (3) certain conduct outside its territory by persons not its nationals that is directed against the security of the state or against a limited class of other state interests. § 403 Limitations on Jurisdiction to Prescribe (1) Even when one of the bases of jurisdiction under § 402 is present, a state may not exercise jurisdiction to prescribe law with respect to a person or activity having connections with another state when the exercise of such jurisdiction is unreasonable. (2) Whether exercise of jurisdiction over a person or activity is unreasonable is determined by evaluating all relevant factors, including, where appropriate: (a) the link of the activity to the territory of the regulating state, i. e., the extent to which the activity takes place within the territory, or has substantial, direct and foreseeable effect upon or in the territory; (b) the connections, such as nationality, residence, or economic activity, between the regulating state and the person principally responsible for the activity to be regulated, or between that state and those whom the regulation is designed to protect; (c) the character of the activity to be regulated, the importance of regulation to the regulating state, the extent to which other states regulate such activities, and the degree to which the desirability of such regulation is generally accepted; (d) the existence of justified expectations that might be protected or hurt by the regulation; (e) the importance of the regulation to the international political, legal, or economic system; (f) the extent to which the regulation is consistent with the traditions of the international system; (g) the extent to which another state may have an interest in regulating the activity; and (h) the likelihood of conflict with regulation by another state. (3) When it would not be unreasonable for each of two states to exercise jurisdiction over a person or activity , but the prescriptions by the two states are in conflict, each state has an obligation to evaluate its own as well as the other state’s interest in exercising jurisdiction in light of all the relevant factors, Subsection 2; a state should defer to the other state if that state’s interest is clearly greater. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 233/11 Seite 10 § 421 Jurisdiction to Adjudicate (1) A state may exercise jurisdiction through its courts to adjudicate with respect to a person or thing if the relationship of the state to the person or thing is such as to make the exercise of jurisdiction reasonable . (2) In general, a state’s exercise of jurisdiction to adjudicate with respect to a person or thing is reasonable if, at the time jurisdiction is asserted: (a) the person or thing is present in the territory of the state, other than transitorily; (b) the person, if a natural person, is domiciled in the state; (c) the person, if a natural person, is resident in the state; (d) the person, if a natural person, is a national of the state; (e) the person, if a corporation or comparable juridical person, is organized pursuant to the law of the state; (f) a ship, aircraft or other vehicle to which the adjudication relates is registered under the laws of the state; (g) the person, whether natural or juridical, has consented to the exercise of jurisdiction; (h) the person, whether natural or juridical, regularly carries on business in the state; (i) the person, whether natural or juridical, had carried on activity in the state, but only in respect of such activity; (j) the person, whether natural or juridical, had carried on outside the state an activity having a substantial , direct, and foreseeable effect within the state, but only in respect to such activity; or (k) the thing that is the subject of adjudication is owned, possessed, or used in the state, but only in respect of a claim reasonably connected with that thing. (3) A defense of lack of jurisdiction is generally by any appearance by or on behalf of a person or thing (whether as plaintiff, defendant, or third party), if the appearance is for a purpose that does not include a challenge to the exercise of jurisdiction. § 431 Jurisdiction to Enforce (1) A state may employ judicial or nonjudicial measures to induce or compel compliance or punish noncompliance with its laws or regulations, provided it has jurisdiction to prescribe in accordance with §§ 402 and 403. (2) Enforcement measures must be reasonably related to the laws and regulations to which they are directed ; punishment for noncompliance must be preceded by an appropriate determination of violation and must be proportional to the gravity of the violation. (3) A state may employ enforcement measures against a person located outside its territory (a) if the person is given notice of the claims or charges against him that is reasonable in the circumstances ; (b) if the person is given an opportunity to be heard, ordinarily in advance of enforcement, whether in person or by counsel or other representative; and (c) when enforcement is through the courts, if the state has jurisdiction to adjudicate.