WD 7 - 3000 - 222/18 (9. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich WD 7 hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Vermögenszuordnungsrecht , insbesondere mit dem Eigentumserwerb an Bodenreformland befasst, vgl. Aufhebung des Art. 233 EGBGB, Kurzinformation vom 31. August 2018, WD 7 – 3000 – 196/18 –, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/568452/137ec3f01d4c5ed53e8d48206cad257e/wd-7-196- 18-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 9. Oktober 2018]. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind in dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) geregelt. Darunter fallen insbesondere die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken, vgl. § 2 BImAG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BImAG in Verbindung mit § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) hat die BImA bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Ein Verzicht auf etwaige Rückforderungen kann daher regelmäßig nur unter Einhaltung dieser Grundsätze erfolgen. Zudem gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BImAG die Vorschriften des Teils III der BHO entsprechend . Darunter fällt auch die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit konkretisierende Norm des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur […] 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde.“ Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bho/BJNR012840969.html [letzter Abruf : 9. Oktober 2018]. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Absehen von Rückforderungen des Bundes gegenüber Kommunen wegen Nichteinhaltung der Zweckbindung Kurzinformation Absehen von Rückforderungen des Bundes gegenüber Kommunen wegen Nichteinhaltung der Zweckbindung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ob ein solcher „Härtefall“ vorliegt und demnach die BImA berechtigt wäre, von Rückforderungen des Bundes gegenüber Kommunen wegen Nichteinhaltung der Zweckbindung für nach dem Vermögenszuordnungsrecht zugeordnete Liegenschaften abzusehen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls. Die Wissenschaftlichen Dienste erteilen jedoch grundsätzlich keine Rechtsauskünfte im Einzelfall. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Nr. 3.4 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) konkretisiert, wann ein solcher Härtefall angenommen werden kann: „Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.“ Abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_02102017_DokNr20110981762.htm [letzter Abruf: 9. Oktober 2018]. Ob darüber hinaus auch bei ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausnahmsweise ein Erlass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO aus sachlichen Gründen in Betracht kommt, wird in der juristischen Literatur nicht einheitlich beantwortet, vgl. Kai von Lewinski/Daniela Burbat, Bundeshaushaltsordnung, 1. Auflage 2013, § 59 Rn. 19 unter Hinweis auf Johannes, Stundung und Erlaß nach Haushalts- und Abgabenrecht, Recht im Amt 80, 71, 76 und Preißmann, in: Heuer/Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, 53. Ergänzungslieferung 2011, § 59 BHO Rn. 17. Soweit ersichtlich, bestehen keine anderen Vorschriften entsprechend dem § 59 Abs. 3 BHO, die einen Erlass von Rückforderungsansprüchen des Bundes gegenüber Kommunen wegen Nichteinhaltung der Zweckbindung für nach dem Vermögenszuordnungsrecht zugeordnete Liegenschaften erlauben. ***