AUSARBEITUNG Thema: Verträge über künftige Werke Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verfasser: Abschluss der Arbeit: 19. Dezember 2005 Reg.-Nr.: 2. WF VII G – 219/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkungen 3 2. Einräumung von Nutzungsrechten 4 2.1. Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten 4 2.2. Zweckübertragungstheorie 6 3. Angemessene Vergütung/ Bestsellerparagraph 7 3.1. Angemessene Vergütung 7 3.2. Bestsellerparagraph 7 4. Verträge über künftige Werke 8 5. Fazit 9 - 3 - 1. Vorbemerkungen Die besonderen Vorschriften für Filme in den §§ 88 bis 95 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)1 enthalten Bestimmungen für urheberrechtlich geschützte Filmwerke, bilden aber keine abschließenden Sonderregelungen , sondern lediglich eine unvollständige Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes - UrhG-. Das wesentliche Anliegen des Gesetzgebers zu diesen Regelungen war es, angesichts des hohen Materialaufwandes und der Vielzahl von Beteiligten an der Herstellung von Filmen deren Verwertung – abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des UrhG – zu erleichtern und den Hersteller nicht dem Risiko von Verbotsansprüchen einzelner auszusetzen.2 Diese Intentionen des Gesetzgebers schließen bereits eine Anwendung der besonderen Bestimmungen des UrhG für Filme auf die folgende Fallkonstellation aus. Ein Student studiert gegen nicht unerhebliche Gebühr an einer Akademie den Studiengang Film und TV Regie. Er produziert nach mündlicher Genehmigung der Akademie mit deren Equipment einen Film in ausschließlicher Eigenverantwortlichkeit (Idee, Ablauf, Gestaltung etc.). Nach erfolgreicher Produktion und Vermarktungsmöglichkeit des Films behält sich die Akademie jetzt die Nutzungsund Verwertungsrechte vor und beruft sich auf folgenden Passus in der Studienordnung: … „Der Studierende räumt der Akademie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktionen ein, die im Rahmen des Studiums oder mit den Produktionsmitteln der Akademie hergestellt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt davon unberührt. Eine Nutzung durch den Studierenden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Akademie. Für Rechtsverletzungen gegenüber Dritten, insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzungen, haftet der Studierende“. … Würden die Spezialvorschriften des UrhG für Filme Anwendung finden, müsste die Akademie als „Filmhersteller“ betrachtet werden. Dies widerspricht jedoch dessen gesetzlichem Leitbild. Anwendung finden vielmehr die allgemeinen Regelungen des UrhG, insbesondere über die Einräumung von Nutzungsrechten (Ziffer 2.) und neben den Regelungen über eine angemessene Vergütung (Ziffer 3.) vor allem die Prüfung der Voraussetzungen einer Anwendung des § 40 UrhG hinsichtlich urheberrechtlicher Verträge über künftige Werke (Ziffer 4.). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuwei- 1 Vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774). 2 Vgl.Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, Kommentar, 2. Auflage 2000, Vor §§ 88 ff., Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Rehbinder, Urheberrecht, 11. Auflage 2001, § 54 Rdnr. 378/379. - 4 - sen, dass die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten durch den Urheber nicht allein durch eine „Studienordnung“ erfolgen kann, erforderlich ist eine wie auch immer geartete vertragliche Beziehung. 2. Einräumung von Nutzungsrechten Nach § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber durchaus einem anderen das Nutzungsrecht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. In der oben dargestellten Fallkonstellation sollen durch die „Studienordnung“ sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktionen der Akademie umfassend eingeräumt werden. Für den Fall, dass die Nutzungsrechte rechtswirksam eingeräumt wurden, könnte es sich deshalb im Zweifel um ein durch die Akademie erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht an dem Filmwerk handeln. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht würde der Akademie das Recht geben, das Filmwerk unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Studierenden, zu nutzen. Solche ausschließlichen Nutzungsrechte werden in der Praxis insbesondere im Verlagswesen eingeräumt als ausschließliche Berechtigung zur Vervielfältigung und Verbreitung . Sie kommen auch vor bei einem Theaterunternehmer, einem Filmhersteller oder anderen Personen, denen der Urheber die Nutzung des Werkes in der ursprünglichen oder einer veränderten Gestalt anvertraut. Soweit ersichtlich ist die umfassende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsund Verwertungsrechten in einer „Studienordnung“, wenn dies überhaupt rechtswirksam möglich ist, wohl eher unüblich.3 Gleichwohl könnte die „Studienordnung“ Bestandteil eines Vertrages geworden sein, durch den derartige Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt worden sein könnten. 2.1. Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten Nutzungsrechte sind gegenständliche Rechte und werden durch konstitutive Rechtseinräumung begründet. Das Nutzungsrecht ist ein gegenüber dem Urheberrecht neues 3 Vgl. bspw. die Bachelor-Studienordnung sowie Prüfungsordnung für den Studiengang Film und Fernsehen der Hochschule Mittweida (FH), Sonderdruck /04 des Hochschulblattes der Hochschule Mittweida (FH), 09648 Mittweida, Technikumplatz 17, Fachbereich Medien, herausgegeben im Eigenverlag, 1. Auflage 2004. Vgl. auch Studienordnung der BERLINER FILMSCHULE/United Visions Lectures (Allgemeine Geschäftsbedingungen), Ziffer 6. (- Anlage -) - 5 - Recht, das jedoch von ihm abgeleitet ist und mit in der Regel einem Ausschnitt desselben , nämlich mit konkreten Verwertungsbefugnissen, übereinstimmt. Es stellt eine Art Belastung des Urheberrechts dar. Diese konstitutive Einräumung von Nutzungsrechten ist eine Verfügung über das Urheberrecht, die in der Person des Nutzungsberechtigten ein neues Recht (das Nutzungsrecht) entstehen lässt. Die Verfügung, durch die das Nutzungsrecht als gegenständliches Recht eingeräumt wird, ist von der Verpflichtung zur Verfügung zu trennen. Das Verpflichtungsgeschäft schafft noch keine Rechtsänderung, sondern begründet lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Parteien, insbesondere die Pflicht zur Einräumung des Nutzungsrechts. Es handelt sich beispielsweise um einen Kauf-, Pacht-, Miet-, Werk-, Dienstvertrag oder eine Schenkung. Oft entzieht es sich aber auch einer Einordnung unter die gängigen Vertragstypen. Häufig wird man daher von einem gemischten Vertrag oder auch einer eigenständigen Form des Verpflichtungsgeschäfts auszugehen haben.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob der maßgebliche Passus der Studienordnung („Der Studierende räumt der Akademie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktionen ein, …“) bereits als – zu welchem Zeitpunkt auch immer zustande gekommenes - Verfügungsgeschäft anzusehen ist. Denn im Verhältnis des Verpflichtungsgeschäfts zum Verfügungsgeschäft findet im Urhebervertragsrecht das Abstraktionsprinzip keine Anwendung, nach dem der Fortbestand des Verfügungsgeschäfts auch ohne ein zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft möglich wäre. Entstehung und Fortbestand des Nutzungsrechts sind vielmehr untrennbar an das Zustandekommen und den Fortbestand des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäft) gebunden.5 Bei der oben dargestellten Fallkonstellation könnte ein Ausbildungs- bzw. Studienvertrag als Verpflichtungsgeschäft zu Grunde gelegt werden, dessen Bestandteil auch der oben zitierte Passus der „Studienordnung“ geworden sein könnte. Ob eine derartige vertragliche Beziehung tatsächlich in Betracht kommt, mit der der Studierende der Akademie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktionen einräumt, die im Rahmen des Studiums oder mit den Produktionsmitteln der Akademie hergestellt werden, bedarf einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. 4 Vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 31 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Rehbinder, Urheberrecht, 11. Auflage 2001, § 46 Rdnr. 378/379. 5 Vgl. Kotthoff, Jost in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2003, § 31 Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. - 6 - Häufig kommen Urheberrechtsverträge über Allgemeine Geschäftsbedingungen zustande und unterliegen dann einer Überprüfung bzw. Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB6. So werden beispielsweise nach § 305c Abs. 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit Ihnen nicht zu rechnen braucht. Auch gehen nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Akademie. 2.2. Zweckübertragungstheorie Der mögliche Umfang der Nutzungsrechte, die die Akademie erworben haben könnte, bestimmt sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. Selbst wenn eine wie oben dargestellte vertragliche Beziehung hergeleitet werden könnte, findet auf eine derartige umfassende Einräumung von Nutzungsrechten § 31 Abs. 5 UrhG Anwendung. Diese Vorschrift hat den nachfolgenden Wortlaut: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“ Nach dieser sog. Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG wird bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten der Umfang des Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt7. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Ob der Zweck eines Ausbildungs- oder Studienvertrages, insbesondere unter Einbeziehung einer „Studienordnung“, darauf gerichtet ist, der ausbildenden Akademie umfassend urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, könnte in Zweifel gezogen werden und bedarf jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, um hierzu 6 Vgl. Kotthoff, Jost in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2003, § 31 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen. 7 Vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 31 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen. - 7 - eine objektive Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte bei derartigen Studienverhältnissen vornehmen zu können. Festzustellen ist, dass jedenfalls Studienordnungen vergleichbarer staatlicher Akademien oder Hochschulen keine umfassende Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten zum Inhalt haben. 3. Angemessene Vergütung/ Bestsellerparagraph Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf Vergütung. 3.1. Angemessene Vergütung Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers hiervon abweicht, kann sich der Vertragspartner nicht berufen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Ob und in welcher Höhe in der beispielsweise oben dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht, bedarf unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen einer vertieften Prüfung im Einzelfall. 3.2. Sog. „Bestsellerparagraph“ Vielfach lässt sich bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber der Erfolg des Werkes nicht abschätzen. Es kann daher sein, dass kein Entgelt oder ein sehr niedriges vereinbart ist, während das Werk dann zugunsten des Werknutzers vielleicht erhebliche Einträge abwirft, so dass Entgelt des Urhebers und Gewinn des Werknutzers in einem großen Missverhältnis stehen. War dieses Missverhältnis nicht zu erwarten, so gilt § 32a UrhG als „besonderer Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage .8 § 32a UrhG hat folgenden Wortlaut: „(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt , die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer- 8 Vgl. bspw. Rehbinder, Manfred; Urheberrecht, 11. Auflage 2001, § 46 Rdnr. 324 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, BGHZ 115, 63. und BGHZ 137, 387. - 8 - kes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung ; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.“ Voraussetzung dieses Nachforderungsrechts ist also, dass das Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt wurde, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerwartet dazu führen, dass das vereinbarte Entgelt in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen des Werkes steht. Der Anspruch ist unverzichtbar, verjährt jedoch grundsätzlich in zwei Jahren von der Kenntnis der Umstände an, aus denen er sich ergibt.9 Der Urheber hat auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung10. 4. Verträge über künftige Werke Wie bereits festgestellt, wird die Rechtsänderung, d. h. die Begründung des Nutzungsrechts mit seiner Wirkung auch gegenüber Dritten, erst durch das Verfügungsgeschäft bewirkt. Für das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft besteht als Ausnahme von der grundsätzlichen Formfreiheit im Urheberrecht die Vorschrift des § 40 UrhG. Diese regelt die Voraussetzung, unter denen sich der Urheber eines Werkes dazu verpflichten kann, Rechte an künftigen Werken einzuräumen. Der Gesetzgeber erachtete die Regelung als notwendig, um zu verhindern, dass sich der Urheber verpflichtet, insbesondere aus einer finanziellen Zwangslage heraus, die für ihn in einem nicht begrenzten zukünf- 9 Vgl. im Einzelnen Vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 31 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen. 10 Vgl. Rehbinder, Manfred; Urheberrecht, 11. Auflage 2001, § 46 Rdnr. 324 unter Hinweis auf die Rechtsprechung OLG Nürnberg. - 9 - tigen Zeitraum geschaffenen Werke einem bestimmten Verwerter zu überlassen. Wäre eine solche Verpflichtung für einen unbegrenzten Zeitraum zulässig, so würde der Urheber die Möglichkeit vergeben, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei Erfolg seines Werkes, bessere Konditionen auszuhandeln.11 Hiernach bedarf ein Vertrag der schriftlichen Form, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet. Das zwingende Schriftformerfordernis gilt jedenfalls dann, wenn das künftige Werk entweder überhaupt nicht oder nur der Gattung nach bestimmt ist. Der maßgebliche Passus der oben zitierten „Studienordnung“ bezieht sich auf noch nicht erstellte und erst künftig, im Rahmen des Studiums oder mit Produktionsmitteln der Akademie hergestellte und nicht näher bestimmte Werke bzw. „Produktionen“. Die Anforderungen an die Schriftform ergeben sich unter anderem aus § 126 BGB, nach dessen Abs. 2 Satz 1 bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss. Inwiefern der schriftliche Ausbildungs- bzw. Studienvertrag eines Studierenden mit der Akademie, insbesondere die Einbeziehung des hier maßgeblichen Passus der „Studienordnung “ über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken den Schriftform -Erfordernissen des BGB erfüllt, bedarf einer vertieften Prüfung. Nach § 125 BGB ist jedenfalls eine Vertragsklausel über künftige Werke nichtig, die der durch § 40 Abs. 1 Satz 1 des UrhG vorgeschriebenen Form ermangelt. 5. Fazit Es bedarf tatsächlicher Feststellungen, in welcher Form überhaupt ein Vertrag nach § 40 UrhG über künftige Werke überhaupt zustande gekommen ist. Die besonderen Bestimmungen für Filme in den §§ 88 bis 95 des UrhG finden in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine Anwendung, da das Studienausbildungsverhältnis an einer Filmakademie nicht dem gesetzlichen Leitbild der Filmherstellung entspricht. 11 Vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 40 Rdnr. 1. Siehe auch Nordemann , Axel in: Loewenheim, Handbuch des Urehberrechts, 2003, § 63 Rdnr. 36. - 10 - Es bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung, ob die „Studienordnung“ etwa als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden ist; anschließend wäre zu prüfen, ob sie einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält. Fraglich ist auch, ob und ggf. in welchem Umfang die Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 5 UrhG übertragen wurden; es bedarf weiterer Sachverhaltsaufklärung, um hierzu eine objektive Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte bei derartigen Studienverhältnissen vornehmen zu können. Unabhängig hiervon besteht ein Anspruch auf angemessene Vergütung für den Fall, dass rechtswirksam umfassende Nutzungs- und Verwertungsansprüche eingeräumt wurden.