AUSARBEITUNG Thema: Einzelfragen zum Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht sowie zum Straßenund Wegerecht Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 20. Dezember 2005 Reg.-Nr.: 2. WF VII G - 216/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Möglichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für eine Gemeindestraße für die keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sind 3 1.1. Konkurrenz Erschließungsbeitragsrecht und Straßenausbaubeitragsrecht 3 1.2. Einzelheiten für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen 5 1.3. Ergebnis 6 2. Voraussetzungen zur Abrechnung einer Gemeindestraße und zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB 7 3. Verjährung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen 9 3.1. Erschließungsbeiträge 9 3.2. Straßenausbaubeiträge 11 4. Durchführung von Maßnahmen des Winterdienstes durch eine Kommune auf Eigentümerwegen 11 4.1. Straßenverkehrssicherungspflicht 11 - 3 - 1. Möglichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für eine Gemeindestraße für die keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sind Die Fragestellung berührt das Konkurrenzverhältnis des (bundesrechtlichen) Erschließungsbeitragrechts und des (landesrechtlichen) Ausbaubeitragsrechts. Grundsätzlich ist die Beurteilung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Straßen nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten. Insofern können an dieser Stelle lediglich allgemeine Hinweise zum Konkurrenzverhältnis von Straßenausbaubeiträgen und Erschließungsbeiträgen gegeben werden. 1.1. Konkurrenz Erschließungsbeitragsrecht und Straßenausbaubeitragsrecht Grundsätzlich gilt im Verhältnis zwischen Straßenausbaubeitragsrecht und Erschließungsbeitragsrecht der Vorrang des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB).1 Entsprechend regeln die Kommunalabgabengesetze der Länder auch, dass Ausbaubeiträge bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen nur erhoben werden sollen, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.2 Erschließungsbeiträge werden grundsätzlich für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete erhoben. Für diese straßenbaulichen Maßnahmen, die an sich auch als Herstellung oder Anschaffung im Sinne der Kommunalabgabengesetze anzusehen sein könnten, dürfte die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgrund der vorrangigen bundesrechtlichen Regelungen ausgeschlossen sein. Demgegenüber können straßenbauliche Maßnahmen an Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB nach deren erstmaliger Herstellung oder Übernahme zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen führen, wenn sie von den einschlägigen Kommunalabgabengesetzen erfasst werden. Bei einer die Straßenausbaubeitragspflicht auslösenden Herstellung kann es sich dann allerdings nur noch um eine nochma- 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2114, geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818. 2 Siehe beispielsweise § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NW S. 712, geändert durch Gesetz vom 25. September 2001, GV NW S. 708; Art. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, GVBl. S. 264, geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2002, GVBl. S. 322; weitere Nachweise auf die Landesgesetzgebung finden sich bei Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge , 7. Aufl., 2004, S. 10. . - 4 - lige oder nachmalige Herstellung handeln. Bei der erstmaligen Errichtung einer Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB greift somit regelmäßig der Vorrang des Baugesetzbuchs ein mit der Folge, dass vom Ausbaubeitragsrecht nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder nur Maßnahmen erfasst werden können, die nach der erstmaligen Herstellung der Anlage durchgeführt werden. Beitragsfähige Maßnahmen können in einem solchen Fall nur die Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung sein. Die erstmalige Herstellung einer gemeindlichen Verkehrsanlage dürfte vom Ausbaubeitragrecht nur dann erfasst werden können, wenn es sich bei dieser nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des BauGB handelt. Insoweit können – je nach landesrechtlichen Vorgaben – zu den beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne des Ausbaubeitragsrechts auch Verkehrsanlagen zählen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wie z.B. Wirtschaftswege zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich. Das Ausbaubeitragsrecht nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder kann auch dann anwendbar sein, wenn eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB betroffen ist. Nach dieser Überleitungsvorschrift kann nach dem Baugesetzbuch kein Erschließungsbeitrag erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen , für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes) geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Diese Regelung dürfte einer Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Maßnahmen an vorhandenen Straßen im Sinne des früheren Anliegerbeitragsrechts (z.B. § 15 Preußisches Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften [Fluchtliniengesetz – PrFluchtlG]) – je nach Lage des Einzelfalls – regelmäßig nicht entgegenstehen. Die Regelung des § 242 Abs. 1 BauGB beschränkt sich darauf, die danach erfassten Erschließungsanlagen von der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch auszunehmen. Wird beispielsweise eine „vorhandene Straße“ nach dem 29. Juni 1961 so ausgebaut, dass sie nunmehr der Merkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung entspricht, könnte es sich demnach – vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall - nicht um eine erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handeln, sondern allenfalls um eine nachmalige Herstellung oder um eine Verbesserung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts (vgl. § 8 Abs. 2 Satz KAG NW). Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass nicht immer einfach festzustellen ist, ob eine Straße eine „vorhandene Straße“ ist und die Baumaßnahme daher lediglich eine Stra- - 5 - ßenausbaubeitragspflicht auslösen kann, oder ob es sich um eine die Erschließungsbeitragspflicht begründende erstmalige Herstellung einer Straße handelt. In solchen unklaren Fällen dürfte für die Gemeinde jedoch regelmäßig die Möglichkeit in Betracht kommen, Straßenausbaubeiträge erheben zu können, wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen, d.h. ohne Vorrang des möglicherweise vorrangig eingreifenden Erschließungsbeitragsrechts vorliegen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein derartiger Beitragsbescheid üblicherweise nicht aufgehoben, der nur deshalb rechtswidrig ist, weil der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts nicht beachtet wurde.3 Anders dürfte die Rechtslage allerdings dann sein, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt, die Erschließungsbeitragspflicht aber wegen des Fehlens einer Voraussetzung noch nicht entstanden oder zwar entstanden aber erloschen ist.4 1.2. Einzelheiten für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Straßenausbaubeiträge können erhoben werden, soweit alle Voraussetzungen zur Erhebung solcher Beiträge vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in den Kommunalabgabengesetzen der Länder5 sowie in ergänzenden Vorschriften der jeweiligen Ortssatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) zu finden.6 Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hängt zunächst von dem Vorhandensein einer gültigen Satzung ab. Des Weiteren wird in den meisten Ländern eine förmliche Widmung vorausgesetzt (es sei denn eine erneute Widmung ist wegen der bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Anlage nicht mehr nötig) oder aber das Vorliegen einer öffentlichen Anlage im Sinne der straßenbaurechtlichen Vorschriften, die aufgrund öffentlich-rechtlichen Erschließung der Gemeinde bereitgestellt wurde.7 Ausschließlich in Hessen wird darüber hinaus ein sog. Fertigstellungsbeschluss verlangt,8 denkbar ist auch in anderen Ländern die Auslegung einer entsprechenden ortsrechtlichen Regelung dahin, dass der Beitrag nicht vor dem Erlass eines Fertigstellungsbeschlusses fällig sein soll. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nicht abhängig 3 Dazu näher Dietzel, Ernst/Hinsen, Wilhelm, Kallerhoff, Dieter, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 1999, S. 21f. 4 Siehe dazu im einzelnen Dietzel, Ernst/Hinsen, Wilhelm, Kallerhoff, Dieter, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 1999, S. 20 ff.; grundsätzlich ist das Konkurrenzverhältnis von Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB und dem Straßenausbaubeitragsrecht nach den Länder-Kommunalabgabengesetzen dargestellt bei Driehaus , Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, § 2, S. 12 ff., – Anlage 1 -. 5 Vgl. beispielsweise § 8 KAG NRW. 6 Nähere Einzelheiten siehe bei Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 969 ff. 7 z.B. bei einem Wirtschaftsweg bzw. Gemarkungsweg. 8 Vgl. § 11 Abs. 9 KAG Hess. - 6 - vom Vorliegen eines Bebauungsplans oder der Erkenntnis, dass die gewählte Ausbauart zur Erreichung des angestrebten Ziels von vornherein offensichtlich ungeeignet ist und auch nicht von der mangelfreien Ausführung der beitragsfähigen Maßnahme.9 Für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten sind in der Regel die einzelnen Ortssatzungen maßgeblich, wobei hierbei oft die Regelung des entsprechenden Kommunalabgabengesetzes übernommen wird, da die Landesgesetzgeber ihrerseits den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten bereits bestimmt haben.10 Etwas anderes gilt in Bayern. Hier haben die Gemeinden zur Festlegung des Zeitpunktes des Entstehens der Beitragspflichten selbständig durch die Satzung festzustellen, wann die Verwirklichung des Beitragstatbestandes vorliegt. Dies ist dann der Zeitpunkt, in dem die beitragsfähigen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Nach allen Kommunalabgabengesetzen ist das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Beitragspflichten von der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme abhängig. Alle Kommunalabgabengesetze stellen mithin auf den Zeitpunkt ab, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, die notwendig sind, um eine öffentliche Anlage in den Zustand zu versetzen, dem sie nach Verwirklichung des von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramms entsprechen soll.11 Mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wird zunächst ein abstraktes Schuldverhältnis begründet. Dieses wird erst durch den Beitragsbescheid konkretisiert. Mit dem Beitragsbescheid werden der Geldwert der jeweiligen Beitragsforderung und die Bestimmung der Person, die im Einzelfall beitragspflichtig ist, festgelegt.12 Von dem Entstehen der persönlichen Beitragspflicht ist die Fälligkeit des Beitrages abhängig. In der Straßenausbaubeitragssatzung ist auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags festgelegt. Dieser ist jedoch nicht mit dem Entstehen der Beitragspflichten identisch (vgl. oben zu den Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht). In Anlehnung an § 135 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Straßenbaubeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 1.3. Ergebnis Die Möglichkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen für eine Gemeindesstrasse hängt davon ab, ob vorrangig Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB erhoben wer- 9 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 976f. 10 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 790. 11 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 970f. 12 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 982. - 7 - den können. Dieses ist der Fall, wenn es um die erstmalige Herstellung der Straße geht und diese Straße als Erschließungsanlage im Sinne dieser Regelungen anzusehen ist. Eine Anwendbarkeit des Ausbaubeitragrechts dürfte insbesondere in Betracht kommen, wenn es um die Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einer bereits vorhandenen Straße geht. Das Ausbaubeitragsrecht kann auch dann grundsätzlich anwendbar sein, wenn eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB betroffen ist. 2. Voraussetzungen zur Abrechnung einer Gemeindestraße und zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB Zentrale Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 bis 135 BauGB. Erschließungsbeiträge sind Kommunalabgaben, die ihre Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch finden und für die die jeweiligen Kommunalabgabengesetz der Länder sowie örtliche Erschließungsbeitragssatzungen ergänzend anwendbar sind. Erschließung im Sinne der §§ 123 ff. BauGB ist die für die Baureife eines Baugebiets erforderliche erstmalige Herstellung der örtlichen Straßen, Grünanlagen und Versorgungseinrichtungen . Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands erheben die Gemeinden nach den §§ 127 ff. BauGB einen Erschließungsbeitrag. Da es sich bei den Erschließungsbeiträgen um klassische Beiträge handelt, sind sie durch das Äquivalenzprinzip gekennzeichnet. Es gilt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, d.h. der Erschließung durch die Erschließungsanlage und dem Entschließungsvorteil. Insoweit ist der Erschließungsbeitrag vom Erschließungsvorteil abhängig. Durch den Erschließungsbeitrag wird ein Ausgleich für den durch eine Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt. Weiterhin ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen das Vorhandensein einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich.13 Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage . Ist eine Erschließungsbeitragssatzung nicht vorhanden bzw. gänzlich oder in bestimmten Teilen (Verteilungsregelung, Regelungen der Herstellungsmerkmale) nichtig, dürfte regelmäßig auch die Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen. 13 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 550. - 8 - Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vollzieht sich in drei Phasen. Hiernach erfolgt die Beitragserhebung im Rahmen der sog. Aufwendungs-, Verteilungs- und Heranziehungsphase . In der Aufwendungsphase wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand, d.h. die Kosten die durch die Erschließungsanlage entstanden sind, berechnet. Voraussetzung für die Abrechnung eines Erschließungsbeitrags ist das Vorliegen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Hierzu gehören u.a. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit Anfahrtsmöglichkeiten zu den Anliegergrundstücken sowie Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die zur Gesamterschließung notwendig sind. Beitragsfähig sind nur die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen und zwar denn, wenn es um die Kosten einer in §§ 128, 129 BauGB aufgeführten und erforderlichen Maßnahme geht. Dieses bedeutet auch, dass beitragsfähig nur die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage sind (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Damit sind sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen und bis zum Beginn der sachlichen Beitragspflicht entstehenden Kosten erfasst, wenn sie mit dem in der kommunalen Satzung festgelegten Bau- und Herstellungsprogramm übereinstimmen. In der Verteilungsphase wird festgestellt, auf welche vorteilsbehafteten Grundstücke dem Grunde und der Höhe nach der entstandene umlagefähige Aufwand zu verteilen ist. Der umlagefähige Aufwand versteht sich dabei als beitragsfähiger Aufwand abzüglich Gemeindeanteil und Zuschüssen Dritter (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Der in der Erschließungsbeitragssatzung festzuschreibende Beitragssatz ist der Schlüssel zur Verteilung des auf das jeweilige Grundstück entfallenden Aufwands in Abhängigkeit von dem Maß des dem konkreten Grundstück zukommenden Erschließungsvorteils. Nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB tragen die Gemeinden mindestens 10 Prozent des beitragfähigen Erschließungsaufwandes als Eigenanteil selbst. Die Art der Ermittlung des beitragfähigen Erschließungsaufwands und die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands sind im Wesentlichen in den §§ 130, 131 BauGB geregelt. In der Heranziehungsphase wird der umlagefähige Erschließungsaufwand nach erfolgter rechnerischer Verteilung in der Verteilungsphase auf die erschlossenen Grundstücke von den Beitragspflichtigen eingefordert.14 14 Siehe im einzelnen Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 542 ff. - 9 - Der Erschließungsbeitragpflicht unterliegen nach § 133 Abs. 1 BauGB Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Voraussetzung für die Heranziehung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“ (§ 133 Abs. 2 BauGB). Sachliche Beitragspflichten können regelmäßig nicht entstehen, bevor die Erschließungsanlagen einen Ausbauszustand erreicht haben, der den durch Satzung festzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinde zur Erhebung von Vorausleistungen berechtigt ist oder wenn von der Gemeinde Ablösungsverträge abgeschlossen worden sind. Ist die sachliche Beitragspflicht nach § 133 BauGB entstanden, wird der nach § 134 BauGB persönlich beitragspflichtige Beitragsschuldner zur Zahlung durch den Beitragsbescheid herangezogen. Der Beitragsbescheid muss die Bezeichnung des Beitragsschuldners , die Angabe des geschuldeten Betrags, die Angabe der Erschließungsanlage sowie die Angabe des beitragspflichtigen Grundstücks enthalten. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig (§ 135 Abs. 1 BauGB). Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall kann die Gemeinde die Zahlung des Erschließungsbeitrages in Raten oder in Form einer Rente zulassen (§ 135 Abs. 2 BauGB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 5 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen. 3. Verjährung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen 3.1. Erschließungsbeiträge Das Baugesetzbuch enthält für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen keine Verjährungsvorschriften . Die Verjährung richtet sich insoweit nach den einschlägigen Regelungen des Landesabgabenrechts.15 15 Battis, Ulrich/Krautzberger, Michael/Löhr, Rolf-Peter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Auflage, München 2005, § 135 Rn. 30; Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 562 ff.; zur Verwirkung von Erschließungsbeiträgen siehe ders., a.a.O., S. 568. - 10 - Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Beginn der landesrechtlich geregelten Frist für die sog. Festsetzungsverjährung, dass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB entstanden sind. Dementsprechend beginnt – sofern alle anderen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erfüllt sind – diese Verjährungsfrist erst mit der Widmung der Anbaustraße für den öffentlichen Verkehr.16 In den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind die Verjährungsregelungen der Abgabenordnung (AO)17 für entsprechend anwendbar erklärt worden. Diese Regelungen gelten auch für das Erschließungsbeitragsrecht. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Forderungsverjährung oder Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und der Vollstreckungsverjährung oder Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Die Festsetzungsverjährung (Forderungsverjährung) – also die Verjährung des Anspruchs der Gemeinde auf Geltendmachung einer für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandene Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid - tritt gemäß den §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.18 Die Frist für die Festsetzung des Erschließungsbeitrages beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Damit ist das Bundesrecht für den Beginn der landesrechtlich geregelten Frist beachtlich, da die Verjährungsfrist erst in Gang gesetzt wird, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die nach dem Baugesetzbuch für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht vorliegen müssen.19 Auf das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht (oder auch Zahlungspflicht , welche in § 134 Abs. 1 BauGB geregelt ist) kommt es dabei nicht an.20 Mit Eintritt der vierjährigen Festsetzungsfrist im Sinne der Abgabenordnung dürfte entsprechend § 47 AO die gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstandene sachliche Erschließungsbeitragsforderung erlöschen. Die durch Beitragsbescheide festgesetzten Forderungen auf Erschließungsbeiträge unterliegen der Vollstreckungs- oder Zahlungsverjährung nach § 228 AO. Mit Ablauf der Frist für die Vollstreckungs- oder Zahlungsverjährung erlischt der jeweilige Zah- 16 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, S. 562 m.w.N. 17 In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2809. 18 Vgl. z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO. 19 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,7. Auflage, München 2004, S. 562. 20 Battis, Ulrich/Krautzberger, Michael/Löhr, Rolf-Peter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Auflage, München 2005, § 135 Rn. 30; Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,7. Auflage , München 2004, S. 563 ff. - 11 - lungsanspruch (§§ 232, 47 AO).21 Bei der Zahlungsverjährung beträgt die Frist gemäß der über die Kommunalabgabengesetze der Länder anwendbaren Vorschrift des § 228 Satz 2 AO fünf Jahre.22 Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch durch die Bekanntgabe eines Beitragbescheides erstmals nach § 135 Abs. 1 BauGB fällig geworden ist. 3.2. Straßenausbaubeiträge Auch auf die Verjährung der Straßenausbaubeiträge dürften in der Regel die einschlägigen Bestimmungen des Landesabgabenrechts in Verbindung mit der Abgabenordnung anwendbar sein.23 Hierbei ebenso wie bei den Erschließungsbeiträgen zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Insoweit kann grundsätzlich auf die Darstellung unter Punkt 3.1. verwiesen werden. 4. Durchführung von Maßnahmen des Winterdienstes durch eine Kommune auf Eigentümerwegen Rechtliche Grundlagen für den Winterdienst finden sich im Straßen- und Wegerecht von Bund und Ländern sowie in kommunalen Rechtsnormen. Außerdem können sich Anforderungen aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Inhalt und Umfang dieser Regelungen richten sich nach der Art der Straße und danach, ob sich die Straße innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften befindet.24 4.1. Straßenverkehrssicherungspflicht Grundsätzlich dürfte bei (öffentlichen) Eigentümerwegen der Eigentümer verkehrssicherungspflichtig sein. Eigentümerwege sind Wege, die von dem Eigentümer des Wegegrundstücks in unwiderruflicher Weise einem öffentlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden sind25 oder die von der zuständigen Straßenbaubehörde auf Antrag des Eigentümers einer Widmung unterzogen wurden. Gleiches gilt für Privatwege, wenn auf diesen tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet.26 21 Driehaus, Hans-Joachim, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,7. Auflage, München 2004, S. 566 ff. 22 Vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 228 AO. 23 Vgl. z.B. § 12 Abs. 1 KAG NRW; dazu näher Dietzel, Ernst/Hinsen, Wilhelm, Kallerhoff, Dieter, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 1999, S. 181 ff. 24 Siehe zu der Thematik ausführlich für Bayern die Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Winterdienst – Schneeräumen und Streuen bei Glätte, abgerufen im Internet unter www.stmi.bayern.de – Anlage 2 -. 25 Vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG, § 3 Abs. 5 BbgStrG. 26 OVG Münster vom 22.11.1971 in: DVBl. 1972, S. 508. - 12 - Bei schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht – etwa bei Nichtdurchführung des Winterdienstes - kann sich eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ergibt sich aus dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, verpflichtet ist, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Derjenige, der eine Gefahrenlage dadurch schafft, dass er eine Straße dem Verkehr zur Verfügung stellt und rechtlich und tatsächlich zur Gefahrenabwehr in der Lage ist, weil er die Verfügungsgewalt über das Wegegrundstück inne hat, ist insoweit verkehrssicherungspflichtig. Beim Winterdienst hat der Verkehrssicherungspflichtige durch Schneeräumen und Bestreuen der Straßen im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt die Gefahren zu beseitigen, die als Folge von winterlicher Glätte für Verkehrsteilnehmer entstehen können. Wie ausgeführt, dürfte die Verkehrssicherungspflicht bei Eigentümerwegen regelmäßig dem Eigentümer obliegen. Aus der privatrechtlichen Natur der Verkehrssicherungspflichten folgt jedoch, dass sie durch Vereinbarung auf einen anderen übertragen werden kann.27 Verpflichtet sich beispielsweise eine Gemeinde gegenüber den Anliegern eines Eigentümerweges, den ihnen gehörenden Weg nach Beendigung von Kanalisationsarbeiten wieder verkehrssicher zu machen, hat sie eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Verpflichtung übernommen und für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten einzutreten.28 Die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht dürfte jedoch grundsätzlich eine klare Absprache erfordern, wobei sich die Verpflichtung des Sicherungspflichtigen in eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber den Dritten wandelt.29 Eine echte Delegation der Sorgfaltspflicht mit vollständiger Haftungsbefreiung des originär Verantwortlichen findet nicht statt.30 Gegen die verpflichtende Übernahme einer Verkehrssicherungspflicht durch eine Kommune zur Durchführung des Winterdienstes auf Eigentümerwegen dürfte regelmäßig sprechen, dass der allgemeine Winterdienst grundsätzlich eine freiwillige Leistung zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs darstellt.31 Ob im konkreten Fall von einer Kommune Verkehrssicherungspflichten übernommen worden sind, bestimmt sich jedoch letztlich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalles. 27 Vgl. BGH vom 6.10.1958, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1959, S. 34. 28 OLG Münster vom 4.1.1962, in: VersR 1962, S. 994. 29 OLG Hamm vom 12.6.2000-13 U 146/99-. 30 Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage, München 2004, § 823 Rn. 292. 31 Siehe dazu für Bayern die Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Winterdienst – Schneeräumen und Streuen bei Glätte, abgerufen im Internet unter www.stmi.bayern.de, S. 16 ff. – Anlage 2 -. - 13 - Etwas anderes könnte dann in Betracht kommen, wenn auf Eigentümerwegen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, gefährliche Fahrbahnstellen oder Fußgängerüberwege zu streuen sind. So legt etwa Art. 51 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ausdrücklich die Verpflichtung der Gemeinden fest, das der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienende Streuen bei Glätte an gefährlichen Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwegen aller öffentlichen Straßen allgemein als eigene Aufgabe zu übernehmen, wenn dieses zumutbar ist. Auch hier dürfte die Übernahme der Streupflicht zwischen der Gemeinde und dem an sich Sicherungspflichtigen zu vereinbaren sein. Die Vereinbarung führt dazu, dass die Gemeinde hinsichtlich der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen die Streupflicht als eigene Aufgabe übernimmt und an Stelle des Verkehrssicherungspflichtigen haften kann.32 Soweit die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, obliegt der Gemeinde die Straßenverkehrssicherungspflicht als Amtspflicht.33 Dies hätte bei Verletzung der Streupflicht eine Haftung nach § 839 BGB, Art 34 GG zur Folge. Liegt keine Widmung der Straße vor, kann sich die Haftung bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei einem Eigentümerweg aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, sobald eine vertragliche Übernahme der Streupflicht durch die Gemeinde stattgefunden hat.34 In der Praxis dürfte es jedoch sehr selten vorkommen, dass sich eine Gemeinde zum Schneeräumen auf Eigentümerwegen verpflichtet. Denn nach dem jeweiligen Landesrecht wird meist die Möglichkeit eröffnet, den Winterdienst sogar für öffentliche Straßen durch Rechtsverordnung auf die jeweiligen Anlieger zu übertragen,35 um so die Gemeinde zu entlasten. Liegt dennoch eine Übernahme der Räum- und Streupflicht auf einem Privatweg durch die Gemeinde vor, so lässt sich die Gemeinde in der Regel ihre Leistung auch entsprechend vergüten, wobei sie sich dann jedoch auch verpflichtet, die Haftung zu übernehmen. 32 Siehe im Einzelnen die Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Winterdienst – Schneeräumen und Streuen bei Glätte, abgerufen im Internet unter www.stmi.bayern.de, S. 6 ff. – Anlage 2 -; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 7.12.1989-7 U 75/89-, in: VersR 1990, S. 321f. 33 Vgl. § 9 a StrG NRW. 34 OLG Köln, Urteil vom 7.12.1989-7 U 75/89-, in: VersR 1990, S. 322. 35 Vgl. § 51 Abs. 4 u. 5 BayStrWG, § 41 Abs. 2 StG BW.