WD 7 - 3000 - 214/18 (20. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 108e Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich derjenige strafbar, der einem Mitglied des Bundestages einen „ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.“ Nach § 108e Abs. 4 Satz 1 StGB liegt jedoch kein ungerechtfertigter Vorteil im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den „für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgebenden Vorschriften“ steht. Zu diesen Vorschriften gehören § 44a des Abgeordnetengesetzes und die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages (vgl. Müller, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 108e Rn. 30). Steht die Annahme des Vorteils mit diesen Vorschriften in Einklang, kann es sich nach dem Wortlaut des § 108e Abs. 4 StGB somit nie um einen „ungerechtfertigten Vorteil“ handeln und dessen Gewährung folglich keine Strafbarkeit nach § 108e Abs. 2 StGB begründen. In der Kommentarliteratur zu § 108e StGB wird allerdings die Auffassung vertreten, dass eine Volksvertretung nicht beliebig Vorteilsgewährungen dem Korruptionsstrafrecht entziehen können, indem sie einfach entsprechende die Rechtsstellung ihrer Mitglieder regelnde Vorschriften schaffe. Vielmehr könne es auch unter der Klausel des § 108e Abs. 4 Satz 1 keine gerechtfertigten Vorteilsannahmen geben, die mit einer konkreten Unrechtsvereinbarung in Zusammenhang stünden (so Müller a.a.O. Rn. 31). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB)