© 2014 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 214/14 Internationale Schiedsvereinbarungen im Zivilrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 2 Internationale Schiedsvereinbarungen im Zivilrecht Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 214/14 Abschluss der Arbeit: 2. Oktober 2014 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Inlandsfälle 4 3. Fälle mit Auslandsbezug 6 3.1. Schiedsvereinbarung 6 3.2. Materielle Rechtswahl 7 4. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 4 1. Einleitung In privatrechtlichen Verträgen werden regelmäßig – mitunter auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Vereinbarungen getroffen, wonach aus dem Vertragsverhältnis resultierende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien Schiedsgerichten exklusiv zugewiesen werden. Diese Absprachen werden als Schiedsvereinbarungen bezeichnet. Von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit spricht man in diesem Zusammenhang dann, wenn dem Schiedsverfahren ein grenzüberschreitender Aspekt innewohnt.1 Nachfolgend wird die zivilrechtliche Rechtslage hinsichtlich solcher Schiedsvereinbarungen summarisch umrissen.2 2. Inlandsfälle Das „schiedsrichterliche Verfahren“ ist im Buch 10 der Zivilprozessordnung (ZPO)3 geregelt. Dessen Bestimmungen finden Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO). Gemäß § 1029 Absatz 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung sowohl in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) als auch in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Voraussetzung für eine wirksame Schiedsvereinbarung ist, dass die betreffende Materie als solche schiedsfähig ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt § 1030 ZPO: (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt. (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt. Eine Schiedsvereinbarung muss bestimmten Formerfordernissen entsprechen, wie § 1031 ZPO festlegt: (1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. 1 Markert/Leisinger, Grundzüge und Entwicklung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht (KSzW) 2013, 119, 120. 2 Vgl. überblicksartig zur Thematik Markert/Leisinger (oben Fußn. 1), S. 119 ff. 3 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 5 (2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. (3) (…) (4) (weggefallen) (5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung. (6) (…) Die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Voraussetzung ist dann, dass die Vereinbarung keine überraschende oder mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305c Absatz 1 BGB4 ist und dass sie der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB standhält .5 Hierbei entspricht es gefestigter deutscher Rechtsprechung, dass eine Schiedsklausel im unternehmerischen Verkehr nur in Ausnahmefällen als überraschende Klauseln anzusehen ist.6 Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt mangels besonderer Umstände grundsätzlich nicht vor.7 Eine Fallgruppe, bei der jedoch ein solcher Verstoß gegeben sein kann, besteht darin, dass die Vereinbarung des Schiedsorts dazu dient, dem Vertragspartner die Wahrung seiner Rechte zu erschweren : „Regelmäßig wird ein unangemessener Nachteil für den Vertragspartner des AGB-Verwenders darin gesehen, dass ein bestimmter inländischer oder ausländischer Schiedsort vereinbart wird, und dies dem Vertragspartner die Wahrung seiner Rechte ohne sachlichen Grund wesentlich erschwert. (…) Die Grenze zur Unzulässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen zwar nicht bereits dann überschritten, wenn ein Klauselverwender im innereuropäischen Rechtsverkehr die Streitentscheidung einem Schiedsgericht in seinem Heimatland anvertraut. Aber auch hier verbieten sich pauschalierte Aussagen. Entscheidend für die Wirksamkeitskontrolle der Klausel ist das Ausmaß der Belastung für den Vertragspartner im Vergleich zu den sich ergebenden Vorzügen für den Klausel- 4 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist. 5 Vgl. Hanefeld/Wittinghofer, Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, SchiedsVZ 2005, 217, 222. 6 Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 222 m.w.N. 7 Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 222 ff. m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 6 verwender. Kritisch dürfte also insbesondere die Konstellation sein, in der der Verwender typischerweise mit Vertragspartnern zu tun hat, die von dem vereinbarten Schieds- und/oder Tagungsort geografisch weit entfernt sind, während er selbst am oder in der Nähe des gewählten Orts ansässig ist.“8 3. Fälle mit Auslandsbezug Auch die Vereinbarung der Geltung einer ausländischen Privatrechtsordnung sowie der Zuständigkeit eines im Ausland gelegenen Schiedsortes bzw. eines Internationalen Schiedsgerichts kann im Rahmen von AGB als Ausdruck der Privatautonomie grundsätzlich zulässig sein.9 3.1. Schiedsvereinbarung Um die Wirksamkeit einer entsprechenden Schiedsvereinbarung zu beurteilen, muss zunächst anhand des Kollisionsrechts10 bestimmt werden, nach welcher Rechtsordnung sich diese Frage entscheidet.11 Für Deutschland beurteilt sich diese kollisionsrechtliche Frage aufgrund des Vorrangs von staatsvertraglichem Kollisionsrecht12 nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 195813 sowie gegebenenfalls nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 196114.15 Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer internationalen Schiedsvereinbarung ist danach diejenige Rechtsordnung, die nach der Parteivereinbarung zur Anwendung berufen werden soll. Im Falle der genannten Übereinkommen enthalten diese zugleich vorrangig anwendbare sachrechtliche Regelungen.16 Hiernach gilt hinsichtlich der formgerechten Einbeziehung von Schiedsklauseln in Verträgen Folgendes: 8 Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 224. 9 Vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2013, Az. 21 U 16/13, SchiedsVZ 2014, 38. 10 Kollisionsrecht ist ein gebräuchliches Synonym für das so genannte Internationale Privatrecht (IPR); dessen Aufgabe besteht darin, bei auslandsbezogenen Sachverhalten durch Verweisungsnormen zu bestimmen, ob der inländischen oder einer ausländischen Rechtsordnung die Normen zur privatrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu entnehmen sind, vgl. Sonnenberger, in: Säcker/Rixecker (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Bd. 10, EGBGB, Einleitung Rdn 3. 11 Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2013, Az. 21 U 16/13, SchiedsVZ 2014, 38 ff. 12 Vgl. Artikel 3 Nr. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist. 13 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 122. 14 Europäisches Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, BGBl. 1964 II S. 426, 1965 II S. 107. 15 Vgl. Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 218 f. 16 Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 219. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 7 „Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Schiedsklauseln in den Vertrag sind in den beiden Übereinkommen dem Wortlaut nach geringfügig abweichend geregelt: Während es nach Art. II des New Yorker Übereinkommens einer „schriftlichen Vereinbarung” bedarf, verlangt Art. I Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens eine „Schiedsvereinbarung”. Übereinstimmend erfassen jedoch beide Übereinkommen sowohl eine Klausel in einem schriftlichen Vertrag als auch eine separate schriftliche Schiedsabrede, welche die Parteien unterzeichnet haben oder die in gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten ist. Damit sind die Anforderungen der beiden Übereinkommen an die Schriftlichkeit der Schiedsabrede insoweit identisch. (…) Die mittlerweile – auch international – herrschende Ansicht geht (…) davon aus, dass die Inkorporation einer Schiedsklausel durch Verweis nicht schlichtweg ausgeschlossen ist, wenn der Verweis von einem expliziten Hinweis auf die Schiedsklausel in den AGB begleitet wird. (…) Nach wie vor nicht einhellig beurteilt wird demgegenüber der Fall, in welchem der Hauptvertrag lediglich pauschal und ohne weitere Inhaltsangabe auf die AGB verweist, ohne die Schiedsklausel gesondert zu erwähnen oder herauszustellen. Während vereinzelt auch ein derart pauschaler Verweis für ausreichend gehalten wird, verlangt das Gros der Stimmen, darunter der Bundesgerichtshof, dass der Verwender den Vertragspartner auf die AGB aufmerksam macht und ihm zumindest eine Kenntnisnahme von deren Inhalt ermöglicht, was etwa durch Überlassen einer Kopie der AGB geschehen kann. (…) Im Ergebnis lässt sich (…) festhalten, dass sich – trotz unterschiedlicher Regelungsinhalte – die in der Praxis gestellten Anforderungen an eine formwirksame Vereinbarung einer Schiedsabrede in AGB im autonomen deutschen Recht und in den maßgeblichen internationalen Übereinkommen weitgehend decken. Es ist im Übrigen zu bedenken, dass bei Zweifeln der Grundsatz des „in favorem validitatis” gilt: In dem Bestreben , die Schiedsgerichtsbarkeit zu fördern, verhalten sich sowohl das New Yorker Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen subsidiär zu weniger strengen nationalen Rechtsordnungen: Lässt das aufgrund des jeweiligen autonomen IPR anwendbare nationale Sachrecht eine Schiedsvereinbarung auch unter weniger strengen Voraussetzungen zustande kommen – etwa durch rein mündliche Vereinbarung oder, wie nach § 1031 Abs. 6 ZPO möglich, durch rügelose Einlassung –, so treten die Übereinkommen dahinter zurück. Für das New Yorker Übereinkommen folgt dies aus Art. VII Abs. 1, für das Europäische Übereinkommen aus Art. X Abs. 730: Lassen darüber hinaus die Heimatrechte beider Parteien eine Schiedsabrede zu, die nicht der Schriftform genügt, so ist auch hierin nach Art. I Abs. 2 lit. a), 2. Alt. Europäisches Übereinkommen eine wirksame Schiedsabrede zu erblicken.“17 3.2. Materielle Rechtswahl Soweit eine materielle Rechtswahl gegenüber einem Verbraucher zur Anwendung des Rechts eines Staates führt, der nicht EU-Mitglied oder Vertragsstaat des EWR ist, begründet Artikel 46b EGBGB als Verkörperung eines europäischen ordre public18 zum Schutze des europäischen Binnenmarktes zudem einen Anwendungsvorrang entsprechender verbraucherschützender Normen: „Art 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete 17 Hanefeld/Wittinghofer (oben Fußn. 5), S. 220 m.w.N., insbesondere aus der Rechtsprechung. 18 Vgl. Art 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public): „Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden , wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 214/14 Seite 8 (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden. (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer 1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder 2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29); 2. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12); 3. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16); 4. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (…)“ 4. Fazit Unter Unternehmern ist die Vereinbarung eines internationalen Schiedsverfahrens auch durch AGB im Regelfall rechtlich unproblematisch möglich. Ist auf einer Seite ein Verbraucher involviert , greifen zu dessen Schutz verschiedene rechtliche Vorbehalte. Führt die kollisionsrechtliche Beurteilung zur Anwendbarkeit ausländischen Privatrechts, sind diesem grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen sowohl für die wirksame Einbeziehung von AGB als auch für deren Inhaltskontrolle zu entnehmen. Ob und in welchem Umfang eine internationale Schiedsvereinbarung wirksam ist, lässt sich deshalb nur im jeweiligen Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Faktoren beurteilen.