WD 7 - 3000 - 213/18 (25. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für den Schwerlastverkehr auf Bundesstraßen sind bereits in Sachständen und Kurzinformationen des Wissenschaftlichen Dienstes thematisiert worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf folgende Sachstände und Kurzinformationen Bezug genommen: – Sperrung einer Bundesstraße für den Schwerlastverkehr von Seiten eines Bundeslandes, Sachstand vom 13. Februar 2014, WD 7 - 3000 - 021/14 -, zuletzt abgerufen am 25. September 2018: https://www.bundestag.de/blob/491458/806a2c2b46403cd17017918470f77f44/wd-7-021- 14-pdf-data.pdf, – Begrenzung des Schwerlastverkehrs auf Bundesstraßen, Sachstand vom 20. November 2017, WD 7 - 3000 - 146/17, zuletzt abgerufen am 25. September 2018: https://www.bundestag.de/blob/535348/73e803c0e3fcbedf72f8cfe68961021d/wd-7-146-17- pdf-data.pdf, – Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstrecken, Kurzinformation vom 1. August 2018, WD 7 - 3000 - 175/18, zuletzt abgerufen am 25. September 2018: https://www.bundestag.de/blob/568410/7a4c708afc312e000c8480cc6798ae4a/wd-7-175-18- pdf-data.pdf, – Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf einer Bundesstraße aufgrund von Baumaßnahmen, Kurzinformation vom 17. August 2018, WD 7 - 3000 - 188/18, zuletzt abgerufen am 25. September 2018: https://www.bundestag.de/blob/567180/cbe0376cbd7053b18e8f7a95cd28e34b/wd-7-188- 18-pdf-data.pdf. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Daneben enthalten § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 45 Abs. 1a StVO weitere Gründe, die es der zuständigen Behörde erlauben, solche Maßnahmen zu treffen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Schwerlastverkehr auf Umgehungsstraßen Kurzinformation Schwerlastverkehr auf Umgehungsstraßen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung des entsprechenden Straßenabschnittes verbieten , wenn der Schutz der zur Straßenarbeit eingesetzten Personen und der Verkehrsteilnehmer wie auch eine zügige Durchführung der fraglichen Arbeiten dies gebietet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO), vgl. Wolf, in: Freymann/Wellner, juris PraxisKommentar-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 StVO Rn. 13. Ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr ist in diesem Sinne aber nur dann zulässig, wenn prognostisch gravierende Beschädigungen der Straße zu erwarten sind, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht auftreten würden, vgl. Rebler, Die Verkehrszeichen und die Anordnungsmöglichkeiten nach § 45 StVO, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2006, 113 (117). Aus dem Gesichtspunkt des Verkehrsumweltschutzes ist ein entsprechendes Transitverbot auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen durchsetzbar (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Hierbei sind zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich des Verkehrslärms die Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) und hinsichtlich des Schutzes vor Abgasen die Grenzwerte der 39. BIm- SchV als Orientierungswerte heranzuziehen. Zudem können Verkehrsverbote und -beschränkungen auch zum Schutz der Gewässer und Heilquellen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO), hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO) sowie zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe und zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO) erfolgen. Neben den in der StVO vorgesehenen Beschränkungs- und Verbotsmöglichkeiten kann die Straßenverkehrsbehörde den Schwerlastverkehr aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verbieten oder beschränken. Der Anordnungsmöglichkeit dieser Maßnahmen steht insbesondere nicht die etwaige (überregionale) Verkehrsfunktion des betroffenen Straßenabschnitts als Bundesfernstraße entgegen. Denn weder diese noch der Umstand, dass die Lärmbelästigung etwa durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst wird, schließt die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen für den Schwerlastverkehr von vornherein aus, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04, BeckRS 2006, 20207. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass diese Maßnahmen nur im Wege einer Ermessensentscheidung angeordnet werden dürfen. Die Frage, wann ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstraßen verhängt werden kann, ist daher nicht generell, sondern nur durch eine Abwägung der verkehrsbezogenen Sicherheitsbelange mit den durch die Anordnung abzuwehrenden Individualgefahren in jedem Einzelfall zu bestimmen. Auch bei Überschreiten der maßgeblichen Lärmwerte muss die Straßenverkehrsbehörde Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr ablehnen, wenn gewichtige Belange des Verkehrs dies fordern, vor allem dann, wenn keine Alternativrouten für den Schwerlastverkehr vorhanden sind oder eine Umfahrung nur mit erheblichen Verzögerungen möglich ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84, BVerwGE 74, 234. ***