Zur gesetzlichen Regelung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in der Bundesrepublik Deutschland - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 213/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur gesetzlichen Regelung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in der Bundesrepublik Deutschland Ausarbeitung WD 7 - 213/06 Abschluss der Arbeit: 13. Mai 2011 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Fragenkatalog 3 3. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland 5 Frage 1: Erlaubt das deutsche Recht die gleichgeschlechtliche Ehe? 5 Frage 1.1: Wo liegt das gesetzliche Mindestalter für die Ehe? 5 Frage 2: Gibt es in Deutschland ein der gleichgeschlechtlichen Ehe ähnliches Institut? 5 Frage 2.1: Rechte und Pflichten der eingetragenen Lebenspartner 5 Frage 2.2.1: Besitzen die Lebenspartner das Recht, denselben Familiennamen zu führen? 5 Frage 2.2.2: Besitzen die Partner das Recht zur Übertragung des Mietverhältnisses oder des Wohnsitzes? 5 Frage 2.2.3: Entsprechen die Regelungen über den Güterstand, die Gütertrennung und die Erbschaft dem für Ehepaare geltenden Recht? 6 Frage 2.2.4: Entsprechen die Regelungen über Feiertage, Abwesenheit und Urlaub denjenigen für verheiratete Paare? 7 Frage 2.2.5: Besitzen eingetragene Lebenspartner das Recht der wechselseitigen Versicherung und der Krankenversicherung? 7 Frage 2.2.6: Sind eingetragene Lebenspartner Eheleuten im Sozialversicherungssystem gleichgestellt? 7 Frage 2.2.7: Besitzen eingetragene Lebenspartner das Recht, bei der Bemessung der Einkommensteuer des Paares gemeinsam veranlagt zu werden? 9 Frage 2.2.8: Zur Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft 9 Frage 2.2.8.1: Auf welche Art und Weise wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst – wie eine Scheidung oder durch gerichtliche Anordnung? 9 Frage 2.2.8.2: Welche unterhaltsrechtlichen Folgen hat die Aufhebung der Lebenspartnerschaft? 9 Frage 2.2: Können eingetragene Lebenspartner gemeinsam deutsche oder ausländische Kinder adoptieren oder anerkennen? 9 Frage 2.3: Können sie die leiblichen Kinder des anderen Partners (Stiefkinder) adoptieren oder anerkennen? 10 Frage 2.4: Wie wird die elterliche Verantwortung aufgeteilt? 10 4. Tabelle 11 - 3 - 1. Einleitung In Deutschland gibt es keine gleichgeschlechtliche Ehe, aber seit 2001 eine der Ehe angenäherte Form der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, die sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft. Ihre Voraussetzungen, sowie die aus ihr folgenden Rechte und Pflichten, sind überwiegend im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)1 geregelt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bestätigt hat2, hat der Gesetzgeber im Jahre 2005 mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts3 Änderungen daran vorgenommen, durch welche die Unterschiede zur Ehe weiter verringert wurden. 2. Fragenkatalog 1 – Does your legislation allow same-sex marriages? 1.1 – What is the minimum age for marriage? 1.2 – If the answer is positive, do these couples possess the same rights and duties as heterosexual couples, regarding: 1.2.1 – The right to use the same surname; 1.2.2 The transfer of the rental scheme, or the residence of the family; 1.2.3 – The matrimonial regime – the marriage contract, the separation of goods and the inheritance; 1.2.4 - The legal system for holidays, absences and leave; 1.2.5 – The mutual insurance and health insurance; 1.2.6 - The equal protection and access to the social security system; 1.2.7 – The taxation system (is the couple's income taxed collectively or separately?); 1.2.8 – The dissolution of the relationship: 1.2.8.1 – How does it occur: in the same way as a divorce or through a simple judicial order? 1 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 iVm Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203). 2 BVerfG, 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002, Absatz-Nr. (1 - 147), veröffentlicht unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html. 3 Vom 06.02.2005, BGBl. I, S. 203. - 4 - 1.2.8.2 – What is its effect on maintenance obligations? 1.3 – Can they jointly adopt national and foreign children? 1.4 - Can they adopt/legitimise the other partner's natural/biological children? 1.5 - How is parental responsibility shared? 1.6 – Do they have the right to family reunification in case one of the partners lives abroad? 2 – If the answer is negative, are there other forms of same-sex conjugal relationships? 2. 1 – If the answer is positive, which rights and duties do they possess regarding: 2.2.1 – The right to use the same surname; 2.2.2 The transfer of the rental scheme, or the residence of the family; 2.2.3 – The matrimonial regime – the marriage contract, the separation of goods and the inheritance; 2.2.4 - The legal system for holidays, absences and leave; 2.2.5 – The mutual insurance and health insurance; 2.2.6 - The equal protection and access to the social security system; 2.2.7 – The taxation system (is the couple's income taxed collectively or separately?); 2.2.8 – The dissolution of the relationship: 2.2.8.1 – How does it occur: in the same way as a divorce or through a simple judicial order? 2.2.8.2 – What is its effect on maintenance obligations? 2.2 – Can they jointly adopt national and foreign children? 2.3 - Can they adopt/legitimise the other partner's natural/biological children? 2.4 - How is parental responsibility shared? - 5 - 3. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1: Erlaubt das deutsche Recht die gleichgeschlechtliche Ehe? Die Ehe zwischen Mann und Frau genießt in Deutschland einen besonderen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gleichgeschlechtliche Partner können eine Ehe in diesem Sinne nicht eingehen.4 Frage 1.1: Wo liegt das gesetzliche Mindestalter für die Ehe? In der Regel erlangt man in Deutschland die Ehemündigkeit, also das heiratsfähige Alter , mit Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren). Allerdings gibt § 1303 Abs. 2-4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)5 die Möglichkeit, bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe eingehen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Partner bereits volljährig ist und dass das zuständige Familiengericht eine Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt. Frage 2: Gibt es in Deutschland ein der gleichgeschlechtlichen Ehe ähnliches Institut ? Seit 2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu begründen . Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann anders als die Ehe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG nur unter Volljährigen begründet werden. Frage 2.1: Rechte und Pflichten der eingetragenen Lebenspartner Frage 2.2.1: Besitzen die Lebenspartner das Recht, denselben Familiennamen zu führen ? Gemäß § 3 LPartG können die eingetragenen Lebenspartner sich bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Namen führen möchten oder nicht. Wie bei Eheleuten (vgl. § 1355 BGB) können sie den eigenen Namen dem des Partners voranstellen oder anfügen, sofern es sich nicht bereits um einen Doppelnamen handelt. Frage 2.2.2: Besitzen die Partner das Recht zur Übertragung des Mietverhältnisses oder des Wohnsitzes? Solange die Lebenspartnerschaft besteht, bestehen keine besonderen Regeln über Mietverhältnis bzw. Wohnsitz der Partner. Insbesondere § 553 BGB, der das Recht des Mieters beinhaltet, einen Untermieter zu nehmen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse 4 Die Fragen 1.2.1 – 1.6. des Fragenkataloges werden daher nicht beantwortet. 5 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). - 6 - hat, gilt uneingeschränkt auch für eingetragene Lebenspartner. Die Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung gehört zum normalen Wohngebrauch des Mieters und bedarf daher nicht der Genehmigung des Vermieters.6 Wie der Ehegatte tritt auch der Lebenspartner gemäß § 563 BGB beim Tod des Mieters automatisch in das Mietverhältnis ein.7 Besondere Vorschriften finden sich jedoch, wenn die Lebenspartner getrennt leben. Dies ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 LPartG – wie bei Eheleuten, § 1567 BGB – dann der Fall, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Im Fall des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner nach § 14 Abs. 1 LPartG von dem anderen unter Umständen verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einräumung eines solchen Nutzungsrechtes auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden , so zum Beispiel auch zum Wohl von im Haushalt lebenden Kindern. Entsprechendes gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 LPartG für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. Frage 2.2.3: Entsprechen die Regelungen über den Güterstand, die Gütertrennung und die Erbschaft dem für Ehepaare geltenden Recht? Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes wurde das Güterstandsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartner dem Eherecht angepasst. Gemäß § 6 LPartG wird nun – wie für Eheleute – die sogenannte Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand festgesetzt und umfassend auf die für Eheleute geltenden §§ 1363 Abs. 2 bis 1390 BGB verwiesen. § 7 S. 1 LPartG bestimmt, dass die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln können. Durch das Überarbeitungsgesetz wurde der Verweis § 7 S. 2 LPartG auf die §§ 1409 bis 1563 BGB erweitert, so dass nun die Vorschriften des ehelichen Güterrechts auf die Lebenspartnerschaft umfassend entsprechend anwendbar sind. Lebenspartner können demnach abweichend vom Regelgüterstand auch eine Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall erfolgt eine Eintragung in das Gütertrennungsregister. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners ist in § 10 LPartG geregelt. Es entspricht seit der letzten Änderung des LPartG vollständig dem Erbrecht für verheirate- 6 Emmert, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, § 553 BGB, Rn. 9. 7 Emmert, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, § 563 BGB, Rn. 7. - 7 - te Paare. Partner werden demnach bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer). Frage 2.2.4: Entsprechen die Regelungen über Feiertage, Abwesenheit und Urlaub denjenigen für verheiratete Paare? Das deutsche Recht kennt keine besonderen Urlaubsbestimmungen für Ehegatten. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist für alle Arbeitnehmer gleichermaßen in § 1 Bundesurlaubsgesetz8 geregelt. Die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit oder Abwesenheit finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz9. Auch diese Ansprüche sind unabhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Frage 2.2.5: Besitzen eingetragene Lebenspartner das Recht der wechselseitigen Versicherung und der Krankenversicherung? Die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung befinden sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V)10. Hinsichtlich der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hat das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes bedeutende Verbesserungen gebracht.11 Insbesondere wurde es Lebenspartnern , die nur über ein geringfügiges Einkommen verfügen, ermöglicht, in die beitragsfreie Familienversicherung des Partners einbezogen zu werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Frage 2.2.6: Sind eingetragene Lebenspartner Eheleuten im Sozialversicherungssystem gleichgestellt? Das Sozialversicherungssystem ist in Deutschland in mehrere Sparten gegliedert. Es gehören dazu u.a. die Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und Un- 8 Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963, zuletzt geändert durch Art. 7 PostbereinigungsG vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529). 9 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz ) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). 11 Vgl. Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 7ff. - 8 - fallversicherung. Die einzelnen Versicherungsarten sind in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Bei der Einführung des LPartG wurden Lebenspartner im Sozialrecht nur vereinzelt Ehegatten gleichgestellt.12 Dies hat sich mittlerweile geändert; viele Normen des Sozialrechts enthalten explizit gleichstellende Regelungen.13 Ein Schwerpunkt der Überarbeitung des LPartG liegt im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung . So sind Lebenspartner den Ehegatten seit dem 01.01.2005 Ehegatten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt worden. § 47 Abs. 4 SGB VI1 stellt klar, dass für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auch Lebenspartner als Ehegatten, bzw. als Witwe oder Witwer gelten. Für die Anspruchsprüfung, die Höhe der Rente und die Anrechnung des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen ergeben sich im Vergleich zur Zahlung der Witwen- und Witwerrente an den Ehegatten keine Unterschiede mehr.14 Im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung, einer Versicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, werden gemäß § 1 Abs. 6 SGB XI15 für eingetragene Lebenspartner ebenso wie für versicherte Familienangehörige keine Beiträge erhoben. Auch bei der Einkommensanrechnung werden sie wie Ehegatten behandelt. Ebenso verhält es sich bei der Krankenversicherung, s. o. zu Frage 2.2.5. Die Unfallversicherung ist im 7. Buch des SGB16 geregelt. Lebenspartner, die im Unternehmen ihres Partners arbeiten, sind seit 2005 gemäß § 2 SGB VII ebenso wie Ehegatten in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit einbezogen. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber für Lebenspartner die gleiche personale und unterhaltsrechtliche Verbundenheit anerkennt wie für Ehegatten.17 Etwas anderes gilt bislang noch für die freiwillige Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB VII).18 12 Vgl. dazu Hohnerlein, Eva Maria, Sozialversicherungsrechtliche und versicherungsvertragliche Probleme der nichtehelichen Lebenspartnerschaft, FÜR 2001, S. 49ff. 13 Zu den Änderungen vgl. Vogt, Manuela / Pötter, Gerrit, Gesetzliche Neuregelungen für eingetragene Lebenspartner ab 1. 1. 2005, in: DAngVers 2005, S. 156ff. 14 Vogel, Manuela / Pötter, Gerrit, Gesetzliche Neuregelungen für eingetragene Lebenspartner ab 1. 1. 2005, in: DAngVers 2005, S. 156 (162). 15 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706). 16 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926). 17 Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 33. 18 Ausführlich dazu Kiel, in: Handkommentar zum LPartR, 2. Auflage 2006, Sozialversicherung, Rn. 42. - 9 - Frage 2.2.7: Besitzen eingetragene Lebenspartner das Recht, bei der Bemessung der Einkommensteuer des Paares gemeinsam veranlagt zu werden? Gesetzlich ist die steuerliche Veranlagung von eingetragenen Lebenspartnern nicht ausdrücklich geregelt. Für Ehegatten regelt § 26 EStG die Zusammenveranlagung (sog. Splitting). Nach einem Urteil des FG Berlin19 kann § 26 EStG nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch Lebenspartner die Zusammenveranlagung wählen können. Eine solche Analogie sei nicht möglich, da Lebenspartner aufgrund ihrer Homosexualität keine Ehegatten und diesen auch nicht vergleichbar seien. Eine planwidrige Regelungslücke liege ebenfalls nicht vor; der Gesetzgeber habe sich vielmehr bei der Regelung der steuerlichen Veranlagung absichtlich gegen eine Gleichbehandlung entschieden. Der Wille des Gesetzgebers dürfe aber nicht durch eine Analogie umgangen werden. Eine Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Senat zugelassen worden. Frage 2.2.8: Zur Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Frage 2.2.8.1:Auf welche Art und Weise wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst – wie eine Scheidung oder durch gerichtliche Anordnung? Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 LPartG erfolgt die Aufhebung wie die Scheidung (§ 1564 BGB) auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil. Die in § 15 Abs. 2 LPartG genannten Aufhebungsgründe entsprechen den Ehescheidungsvoraussetzungen. Frage 2.2.8.2:Welche unterhaltsrechtlichen Folgen hat die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ? Gemäß § 16 Abs. 1 LPartG ist ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft dem anderen entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b BGB zu Unterhalt verpflichtet, wenn dieser nicht selbst dafür sorgen kann. Der ehemalige Lebenspartner ist gemäß § 16 Abs. 2 LPartG vorrangig vor einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 BGB verpflichtet; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor. Frage 2.2: Können eingetragene Lebenspartner gemeinsam deutsche oder ausländische Kinder adoptieren oder anerkennen? Lebenspartner können nach deutschem Recht keine fremden Kinder gemeinschaftlich adoptieren.20 Ein Lebenspartner kann jedoch gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 LPartG ein frem- 19 Entscheidung des FG Berlin vom 23.02.2006, 1 K 1512/02. 20 Coester, in: Rebmann / Säcker / Rixecker (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch , Bd. X – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 1-46), 4. Auflage 2006, Art. 17b Rn. 110. - 10 - des Kind allein annehmen. Hierfür bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des anderen Lebenspartners. Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. Frage 2.3: Können sie die leiblichen Kinder des anderen Partners (Stiefkinder) adoptieren oder anerkennen? Gemäß § 9 Abs. 7 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die für Eheleute geltenden Vorschriften des BGB entsprechend .21 Frage 2.4: Wie wird die elterliche Verantwortung aufgeteilt? Solange das Kind eines Lebenspartners nicht von dem anderen Partner adoptiert ist, ist der Elternteil des Kindes alleine sorgeberechtigt; jedoch hat sein Lebenspartner gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG im Einvernehmen mit ihm ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Gemäß § 9 Abs. 2 LPartG ist der Lebenspartner bei Gefahr in Verzug berechtigt, alle zum Wohl des Kindes notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Adoptiert ein Lebenspartner das Kind des anderen, so steht beiden Partner gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1754 Abs. 3 BGB das Sorgerecht gemeinsam zu. 21 Insbesondere §§ 1743 Satz 1, 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 2, 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BGB. - 11 - 4. Tabelle Frage Antwort nach deutschem Recht 1 Nein. 1.1 18 Jahre, ausnahmsweise 16 Jahre (§ 1303 BGB). 1.2 - entfällt - 1.2.1 - entfällt - 1.2.2 - entfällt - 1.2.3 - entfällt - 1.2.4 - entfällt - 1.2.5 - entfällt - 1.2.6 - entfällt - 1.2.7 - entfällt - 1.2.8 - entfällt - 1.3 - entfällt - 1.4 - entfällt - 1.5 - entfällt - 1.6 - entfällt - 2. Ja, die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ( § 1 LPartG). 2.1 Rechte und Pflichten: 2.2.1 Gleiches Recht wie Eheleute auf einen gemeinsamen Familiennamen, § 3 LPartG. 2.2.2 - solange die Partnerschaft besteht: keine besonderen Regeln - nach Trennung: ggf. Anspruch aus § 14 LPartG auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung / eines Teils der Wohnung zur alleinigen Benutzung. (Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.) 2.2.3 Gleiche Regelungen wie für Eheleute hinsichtlich der Gütertrennung § 6 LPartG, des Lebenspartnerschaftsvertrags, § 7 LPartG und des gesetzlichen Erbrechts, § 10 LPartG. 2.2.4 Regelungen über Urlaub, Abwesenheit und Feiertage sind generell unabhängig vom Familienstand . 2.2.5 Einbeziehung des Lebenspartners in die Familienversicherung ist möglich, § 10 SGB V. 2.2.6 Weitgehende Gleichstellung im Sozialversicherungssystem, vgl. § 47 Abs. 4 SGB VI, § 1 Abs. 6 SGB XI, § 2 SGB VII. 2.2.7 Keine steuerliche Zusammenveranlagung, da keine gesetzliche Regelung besteht und eine analoge Anwendung von § 26 EStG nicht möglich ist, Urteil FG Berlin vom 23.02.2006. 2.2.8 Auflösung der Lebenspartnerschaft 2.2.8.1: Aufhebung erfolgt gem. § 15 LPartG wie die Scheidung auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil. 2.2.8.2: Lebenspartner sind einander gemäß § 16 LPartG zum Unterhalt verpflichtet. 2.2 Lebenspartner dürfen keine fremden Kinder gemeinsam adoptieren. 2.3 Lebenspartner dürfen die Kinder des Partners adoptieren, § 9 LPartG. 2.4 Elterliche Verantwortung: Grundsätzlich trägt sie der Elternteil alleine; nach Stiefkindadoption beide Lebenspartner gemeinsam, § 9 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 1754 Abs. 3 BGB. - 12 -