WD 7 - 3000 - 204/19 (22. Januar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind um Auskunft über die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit einer Beschränkung der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt in Norwegen gebeten worden. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verwandte in gerader Linie nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies kann mithin auch bedeuten, dass Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Ein Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihrem Kind besteht jedoch nur, sofern der fordernde Elternteil bedürftig ist und das in Anspruch genommene Kind leistungsfähig ist. Die Unterhaltspflicht des Kindes kann zudem teilweise oder ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Das unterhaltspflichtige Kind hat in einem auf Unterhalt gerichteten Zivilprozess prozessual darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Ausschlusstatbestands vorliegen. Eine vorherige rechtliche Lossagung oder „Scheidung “ von den Eltern ist in Deutschland nicht möglich. Nach Auskunft der norwegischen Parlamentsverwaltung gibt es in Norwegen demgegenüber keine gesetzlichen Bestimmungen, die erwachsene Kinder dazu verpflichten für ihre Eltern Unterhalt zu leisten und/oder anderweitig für sie zu sorgen. Jeder etwaig bestehende Bedarf an Gesundheitsdiensten , Pflege, Geldrenten und/oder sonstiger finanzieller Unterstützung wird daher vollkommen unabhängig davon bewertet, ob die bedürftige Person Kinder hat. Eine irgendwie geartete Möglichkeit der Lossagung von Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern ist in Norwegen daher ebenfalls nicht gegeben. *** Quellen: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Leistung von Elternunterhalt in Norwegen