WD 7 - 3000 – 204/18 (10. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Geschäftsanteile an GmbHs sind veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Zur Abtretung bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile außerdem an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Quelle: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446); abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/GmbHG.pdf (letzter Zugriff am 10. September 2018). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Übertragung von GmbH-Anteilen