INFO-BRIEF Thema: Ausgewählte Themen aus dem Bereich Umweltschutzrecht in der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 30. November 2005 Reg.-Nr.: 2. WF VII G – 204/05 Info-Briefe sind ein Instrument der aktiven Information, die die Wissenschaftlichen Dienste den Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Unterstützung bei der Wahrnehmung des Mandats anbieten. Sie geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages oder seiner Organe wieder. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 3 2. Erneuerbare Energien 3 3. Emissionshandel 4 4. Abfallwirtschaft 4 4.1. Verpackungsverordnung 4 4.2. Elektro- und Elektronikgerätegesetz 5 4.3. Siedlungsabfälle 6 5. Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der biologischen Vielfalt 6 6. Gewässerschutz 7 6.1. EU-Wasserrahmenrichtlinie 7 6.2. Hochwasserschutzgesetz 7 7. Strategische Umweltprüfung (SUP) 7 8. Energieausweis für Gebäude 8 9. Feinstaub 8 10. Rückzug aus der atomaren Energiegewinnung 9 11. Schutz vor Fluglärm 9 12. Chemikalienpolitik 9 - 3 - 1. Einleitung Der Fachbereich VII der Wissenschaftlichen Dienste ist u.a. auch für den Bereich Umweltschutzrecht zuständig. In der nachfolgenden Darstellung soll anhand eines kurzen Überblicks über wesentliche Themen aus diesem Bereich in der 15. Wahlperiode ein Eindruck über die Arbeit des Fachbereichs VII gegeben werden.1 In der Darstellung wird auf Arbeiten des Fachbereichs VII verwiesen; einzelne Arbeiten werden exemplarisch als Anlagen beigefügt. 2. Erneuerbare Energien Zu einem der wichtigsten Themen in der vergangenen 15. Wahlperiode zählt der Ausbau der erneuerbaren Energien. Ein wichtiges und wirkungsvolles Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energie ist dabei das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004.2 Das EEG verpflichtet Stromnetzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Zweck des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Mit dem EEG wird das Ziel verfolgt , den Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung bis zum Jahre 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahre 2020 auf mindestens 20 Prozent aufzustocken. Auch mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes3 wurden rechtliche Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz geschaffen. Neu ist auch 1 Umfassende Darstellungen aktueller Fragestellungen und Themen des Umweltrechts finden sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter www.bmu.de sowie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de. 2 BGBl. I S. 1918, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 35 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005, BGBl. I S. 1970. Umfassende Informationen zum Thema Erneuerbare Energien finden sich im Internet unter www.erneuerbare-energien.de. Der Fachbereich VII hat zu der Thematik beispielsweise im Rahmen der Kurzinformation WF VII 137/03 „Einzelfragen zum „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ Stellung genommen. 3 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24.04.1998, BGBl. I S. 730, zuletzt geändert am 07.07.2005, BGBl. I S. 1970; siehe dazu auch die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) vom 25. Juli 2005, BGBl. I S. 2210. - 4 - eine Regulierungsbehörde,4 welche den diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten soll. 3. Emissionshandel Mit dem Emissionshandel ist seit dem 1. Januar 20055 ein neues umweltpolitisches Instrument für den Klimaschutz im Einsatz. Insoweit hat das Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz die Voraussetzungen zur Errichtung eines gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems geschaffen. Das Emissionshandelssystem schafft eine wirtschaftliche Basis, den Ausstoß des klimaschädlichen Gases CO2 dort zu reduzieren, wo es am kostengünstigsten ist. Der europäische Emissionshandel lässt sich als marktwirtschaftliches Instrument zum Klimaschutz darstellen. Die teilnehmenden Unternehmen, die klimaschädliches Kohlendioxid ausstoßen, müssen seit dem 1. Januar 2005 über Emissionsberechtigungen verfügen. Hat ein Unternehmen nicht genügend Berechtigungen zur Verfügung, kann es seinen Kohlendioxid-Ausstoß durch Nutzung klimafreundlicher Technologien und Brennstoffe vermindern oder es muss zusätzliche Berechtigungen am Markt erwerben.6 4. Abfallwirtschaft Die Abfallwirtschaftspolitik in Deutschland steht unter dem zentralen Punkt der Produktverantwortung . Bereits in der Produktionsphase von Gütern sollen die Voraussetzungen für eine effektive und umweltverträglich Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden. Insoweit sind Produkte so zu gestalten, dass bei der Produktion und beim späteren Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert und eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der Reststoffe ermöglicht wird.7 Unter der Überschrift Abfallbeseitigung soll nachfolgend kurz auf drei in der 15. Wahlperiode besonders wichtigen Schwerpunkte eingegangen werden. 4.1. Verpackungsverordnung Die seit dem 1. Januar 2003 geltende Pfandpflicht für Bier, Biermischgetränke, Mineralwasser und kohlesäurenhaltige Erfrischungsgetränke in Einweg-Verpackungen zielt 4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur ). 5 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgsetz –TEHG) vom 8. Juli 2004, BGBl. I. S. 1578. 6 Weitergehende Informationen zum Emissionshandel finden sich beispielsweise auf der Internet- Seite des Umweltbundesamtes – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) unter www.dehst.de. 7 In der Dokumentation WF VII 230/04 wird die „Entwicklung im europäischen Abfallrecht“ dokumentiert . - 5 - auf die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ab.8 Der Grund für das Inkrafttreten der Pfandpflicht war, dass der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen anhaltend unter 72% des Marktanteils lag.9 Zum Zwecke der Vereinfachung der bestehenden Pfandbestimmungen für Einweggetränkeverpackungen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung erlassen.10 Die am 28. Mai 2005 in Kraft getretene Verordnung vereinfacht die bestehenden Pfandbestimmungen für Einweggetränke und berücksichtigt die von der EU-Kommission und dem Europäischen Gerichtshofs geäußerten Bedenken gegen das Dosenpfand. Ab 1. Mai 2006 wird die Pfandpflicht auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke (insb. sog. Alkopops) ausgedehnt. Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen. Ferner wird die sog. „Insellösungen“ von Vertreibern und Abfüllern, die sich bei der Rücknahme auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Individualverpackungen beschränken, beendet. Mit dem Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung sollen europäische Regelungen11 in nationales Recht umgesetzt werden. Es werden Zielvorgaben für die Verwertung von Verpackungsmaterialien, die spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erreichen sind, erweitert. Mit Kabinettsbeschluss vom 5. Oktober 2005 hat die Bundesregierung die Verordnung mit den Änderungen des Bundesrats gebilligt . Die Änderungsverordnung wird nun nochmals dem Deutschen Bundestag vorgelegt .12 4.2. Elektro- und Elektronikgerätegesetz Nach dem am 24. März 2005 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetz13 können Verbraucher ab dem 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben.14 Von diesem Zeitpunkt an müssen 8 Geregelt in der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen, BGBl. I 1998, S. 2379, zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndV vom 24.05.2005, BGBl. I S. 1407. 9 Die Thematik war Gegenstand folgender Arbeiten des Fachbereichs VII: Kurzinformation WF VII 086/03 „Fragen zur Pfandpflicht – Regelungen der Verpackungsverordnung“; Kurzinformation WF VII 168/03 „Fragen zum Dosenpfand“; Dokumentation WF VII 187/05 „Umsetzung des Pflichtpfandes für Getränkeverpackungen aufgrund der Verpackungsverordnung – Einflussmöglichkeiten der Handelsverbände“. 10 BGBl. I 2005 S. 1407. 11 Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. 12 Der Entwurf der Änderungsverordnung (Stand: 5. Oktober 2005) findet sich auf der Interseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter: http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/downloads/application/pdf/verpackv_4aenderung.pdf. 13 Vom 16. März 2005, BGBl. I 2005, S. 762. 14 Die Thematik wurde von Fachbereich VII in der Ausarbeitung WF VII 163/05 „Fragen zum Verfahren der Entsorgung von Elektrogeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz“ abgehandelt. - 6 - die Hersteller die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Die Besitzer von Altgeräten sind verpflichtet, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen ist kostenfrei. Durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird die Produktverantwortung der Hersteller gestärkt und eine umweltverträgliche Wiederverwendung und Entsorgung der Geräte sichergestellt. 4.3. Siedlungsabfälle Ab dem 1. Juni 2005 ist in Deutschland die Deponierung von unbehandelten Abfällen aus Haushalt und Gewerbe nicht mehr zulässig. Das Verbot gilt insbesondere für unbehandelten Hausmüll. Zu diesem Zeitpunkt endeten die Übergangsfristen der seit dem Jahre 2001 geltenden Abfallablagerungsverordnung.15 Zusammen mit den vielen Maßnahmen der vergangenen Jahre zeigt dies eine Wende von der „Wegwerf- Abfallwirtschaft“ zur Kreislaufwirtschaft in Deutschland.16 5. Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der biologischen Vielfalt Das Bundesnaturschutzgesetz17 ist die rechtliche Grundlage des Naturschutzes und ein Rahmengesetz. Die Länder füllen die Rahmenvorschriften aus und setzen sie in das Landesnaturschutzrecht um.18 Das im Jahre 2002 novellierte Bundesnaturschutzgesetz hat das Ziel, den Naturschutz zu stärken. Als aktuelles Naturschutzprojekt ist beispielsweise das Netz „Natura 2000“19 zu nennen. Hier wurden von den Bundesländern rund 13 Prozent der Bundesfläche als europäische Vogelschutz- und Fauna- Flora- Habitate- Schutzgebiete angegeben. Des Weiteren konnten in Nord- und Ostsee im Bereich der 12- bis 200- Seemeilen-Zone zehn großräumige Meeresschutzgebiete nach Brüssel gemeldet werden. Auch die neu gefasste Bundesartenschutzverordnung20 stärkt den Artenschutz . Beispielsweise wird die Zucht von Greifvogelhybriden verboten wird, um zu 15 Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001, BGBl. I S. 305, zuletzt geändert durch Art. 2 Deponie VO-EinführungsVO vom 24. Juli 2002, BGBl. I S. 2807. 16 Eine ausführliche Darstellung findet sich beispielsweise in dem Bericht „Siedlungsabfallentsorgung 2005, Stand – Handlungsbedarf – Perspektiven“, Stand: 1. Juni 2005, abrufbar auf der Internet-Seite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter: http:// www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bericht_siedlungsabfallentsorgung_2005.pdf 17 Vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004, BGBl. I S. 186. 18 Naturschutzrechtliche Themen hat der Fachbereich VII beispielsweise in dem Sachstand WF VII 183/05 „Küstenschutz und Naturschutz, Ausgleichspflicht“ sowie in der Ausarbeitung WF VII 009/05 „Ausweisung von Vogelschutzgebieten“ behandelt. In der Ausarbeitung WF VII 225/04 wurde ein „Rechtsvergleich des deutschen mit dem britischen Nationalparkrecht“ vorgenommen. 19 Es dient der Umsetzung der EU Richtlinien: FFH-Richtlinie 92/43/EWG und der EU- Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG. 20 Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258. - 7 - verhindern, dass heimische Vögel von größeren Mischlingsvögeln aus ihrem Revier vertrieben werden können und damit in ihrer Art gefährdet wären. 6. Gewässerschutz Aufgabe der Gewässerschutzpolitik ist es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trink- und Brauchwasserversorgung zu gewährleisten sowie andere Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, langfristig zu sichern. Hinzu kommt die Hochwasservorsorge. 6.1. EU-Wasserrahmenrichtlinie Die Umsetzung der am 22. Dezember 2000 in Kraft getretenen EU- Wasserrahmenrichtlinie21 ist derzeit Kernpunkt der deutschen Gewässerschutzpolitik. Insoweit ist am 25. Juni 2002 ein neues Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten. Die Länder passen seit dem ihre Landeswassergesetze an.22 Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist es, bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen.23 6.2. Hochwasserschutzgesetz Mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes24 wurde die Hochwasservorsorge in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt.25 Mit dem Hochwasserschutzgesetz wurden bundesweit einheitliche Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich. Anlass für das Gesetz waren katastrophale Hochwasserereignisse in den vergangenen Jahren. 7. Strategische Umweltprüfung (SUP) Ziel einer Strategischen Umweltprüfung ist, eine nachhaltige Entwicklung eines hohen Umweltschutzniveaus sicherzustellen. Die bisherige Umweltverträglichkeitsprüfung wurde als unzureichend erachtet, da sie regelmäßig erst in der Endphase der Projekte 21 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 22 Siehe dazu etwa die Broschüre des BMU, Die Wasserrahmenrichtlinie – Ergebnisse der Bestandsaufnahme 2004 in Deutschland, Stand: August 2005, abrufbar im Internet unter: http://www.bmu.de/gewaesserschutz/downloads/doc/35242.php 23 Vgl. dazu: Dokumentation WF VII 209/04 „Einzelfragen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie“. In der Kurzinformation WF VII 220/04 wurde beispielsweise die Thematik „Übersicht über die Wassergesetz ; Abgrenzung Wasserhaushaltsgesetz und Bundes-Bodenschutzgesetz“ aufgegriffen. 24 Vom 3. Mai 2005, BGBl. I 2005, S. 1224. 25 Der Fachbereich VII hat sich mit der Problematik in der Kurzinformation WF VII 095/04 „Zum Begriff ‚Abflussbereiche’ im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes “ befasst. - 8 - stattfand. Dies soll durch eine vor der Entscheidung über das konkrete Einzelprojekt durchzuführenden Untersuchung der Planung und Strategien („screening“) hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit realisiert werden. Die sog. SUP-Richtlinie26 wurde mit der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung27 in nationales Recht umgesetzt.28 8. Energieausweis für Gebäude Bis zum 4. Januar 2006 sollte die EU-Gebäuderichtlinie29 in nationales Recht umgesetzt werden. Weite Bereiche, die die Gebäuderichtlinie erfasst, wurden bereits mit der Energieeinsparungsverordnung vom 16. November 200130 abgedeckt. Es fehlten im Wesentlichen Ermächtigungen, um Anforderungen an die energieeffiziente Ausgestaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung stellen zu können sowie einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz auch von Bestandsgebäuden einzuführen. Die Energieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden kann nun, seit dem am 08.09.2005 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, in einem Energieausweis 31 dokumentiert werden. 9. Feinstaub Seit dem 1. Januar 2005 gelten aufgrund der sog. EU-Feinstaubrichtlinie verschärfte Grenzwerte für den Ausstoß von Schwefeldioxid, Feinstaubpartikeln und Blei. Sie sind die Konsequenz der stufenweise angelegten „EU-Feinstaub-Richtlinie“32, welche durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes33 und ihrer Durchführungsverordnungen 34 in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Da die Grenzwerte von vielen deutschen Großstädten überschritten wurden, setzte eine politische Diskussion um die Einhaltung der Grenzwerte ein. Umweltverbände hatten zwischenzeitlich Klagen auf Einhaltung der Grenzwerte angekündigt. So hat auch das Verwaltungsgericht Stuttgart inzwischen entschieden,35 dass betroffene Bürger grundsätzlich einen Rechtsanspruch 26 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; ABl. L 197 vom 21.07.2001, S. 30. 27 BGBl. I 2005 S. 1757. 28 Die Thematik ist in dem Aktuellen Begriff Nr. 28/2004 vom 12. 10. 2004 „Strategische Umweltprüfung “ dargestellt, – Anlage 1 -. 29 Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; ABl. EG 2003 Nr. L S. 65. 30 BGBl. I 2001, S. 3085. 31 Siehe dazu den Aktuellen Begriff Nr. 37/05 „Die neue EU-Gebäuderichtlinie: - Der obligatorische Energieausweis“ – Anlage 2 -. 32 Richtlinie 1999/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.04.1999. 33 BGBl. I 2002, S. 3622. 34 BGBl. I 2002, S. 3626. 35 VG Stuttgart, Urteil vom 22. Mai 2005, Az.: 16K 1121/05; 16K 1120/05, abrufbar unter: juris. - 9 - auf Aufstellung eines Aktionsplans zum Schutz ihrer Gesundheit hätten. Im Rahmen eines Aktuellen Begriffs hat der Fachbereich VII das Thema „Feinstaub-Richtlinie“ frühzeitig im Rahmen eines Aktuellen Begriffs aufgegriffen.36 10. Rückzug aus der atomaren Energiegewinnung Am 26. April 2002 trat das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass statt der Förderung der Kernenergie nunmehr ihre geordnete Beendigung Zweck des Atomgesetzes ist. 37 11. Schutz vor Fluglärm In dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen38 stehen die Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen um die Flughäfen, Verbesserungen beim Schutz der Nachtruhe und die Modernisierung des Ermittlungs- und Bewertungsverfahrens für Fluglärm im Vordergrund. Aufgrund der verkürzten 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden.39 12. Chemikalienpolitik Im Bereich der Chemikalienpolitik wird auf europäischer Ebene die Novellierung des europäischen Chemikalienrechts intensiv beraten. Die Thematik ist bekannt unter dem Kürzel REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals). Der Fachbereich VII hat sich mit der Chemikalienrichtlinie „REACH“ befasst und die Thematik im April 2005 frühzeitig im Rahmen eines Aktuellen Begriffs dargestellt.40 36 Siehe dazu den Aktuellen Begriff Nr. 14/05 vom 21. 03. 2005 „Feinstaub-Richtlinie“ – Anlage 3 -. 37 Eine Infomappe zu Atomausstieg und Atomtransporten (Stand: 08 2005) findet sich auf der Internetseite des BMU unter: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/atomtransporte.pdf. 38 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Mai 2005, BR-Drs. 401/05. 39 Der Fachbereich VII hat in der Ausarbeitung WF VII 073/05 das Thema „Regelungen zum Schutz vor Fluglärm“ dargestellt. Zu der Thematik liegt auch der Aktuelle Begriff Nr. 86/05 vom 22. 11. 2005 „Schutz vor Fluglärm“ vor. Im Zusammenhang mit der Problematik Lärmschutz bei Straßen hat der Fachbereich VII in der Ausarbeitung WF VII 162/05 auch zu dem Thema „Rechtliche Grundlagen der Lärmsanierung bei Bundesstraßen“ Stellung genommen. 40 Siehe Aktueller Begriff Nr. 24/05 vom 29. 04. 2005 „Chemikalienrichtlinie/REACH“ – Anlage 4 -.