Zur Frage der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Eltern und Kindern in Deutschland Kindesunterhalt und Elternunterhalt - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 203/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Frage der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Eltern und Kindern in Deutschland Kindesunterhalt und Elternunterhalt Ausarbeitung WD 7 - 203/06 Abschluss der Arbeit: 17. August 2006 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - - Inhalt - 1. Einleitung 4 2. Kindesunterhalt 4 2.1. Verwandtschaftsverhältnis 4 2.2. Bedürftigkeit 5 2.3. Leistungsfähigkeit 7 3. Elternunterhalt 11 3.1. Bedürftigkeit 11 3.2. Leistungsfähigkeit 12 4. Weitere Grenzen der Unterhaltspflicht 13 4.1. Ersatzhaftung, § 1607 BGB 13 4.2. Vorrang der Ehegattenhaftung, § 1608 BGB 14 4.3. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, § 1611 BGB 14 4.4. Erlöschen des Anspruchs, § 1615 BGB 15 - 4 - 1. Einleitung Die im Zivilrecht geregelten Pflichten zum Unterhalt befinden sich in den §§ 1601 ff. BGB.1 Grundvoraussetzung für den Verwandtenunterhaltsanspruch sind zum einen das Bestehen eines Verwandtenverhältnisses (§ 1601 BGB) sowie die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und zum anderen auch die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen (§ 1603 BGB). 2. Kindesunterhalt Für Kindesunterhalt und Elternunterhalt gelten unterschiedliche Maßstäbe. Die Unterhaltspflichtigen für minderjährige, unverheiratete und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte, volljährige Kinder müssen sich mit dem notwendigen Selbstbehalt begnügen. Folglich wird der Schuldner nur diejenigen Mittel behalten dürfen, die er für ein Leben in einfachsten Verhältnissen benötigt. Die übrigen Unterhaltsschuldner, wie Kinder beim Elternunterhalt oder Eltern beim Unterhalt für volljährige Kinder, können einen angemessenen Teil ihrer Mittel behalten. Mithin werden diese Unterhaltspflichtigen privilegiert. 2.1. Verwandtschaftsverhältnis Unterhaltspflichtig sind zunächst alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandten ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte in der Seitenlinie, wie etwa Geschwister oder Verschwägerte (§ 1590 BGB), insbesondere besteht gegenüber Stiefkindern weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360a BGB) eine Pflicht auf Unterhalt.2 Damit wird zunächst eine Unterhaltspflicht für die Eltern gegenüber den Kindern begründet . Kinder in diesem Sinne sind, wie bereits erwähnt, Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 Satz 1 BGB), unabhängig davon, ob ihre Eltern bei der Geburt der Kinder miteinander verheiratet sind oder ob sie einander später heiraten. Bei Scheinvaterschaft geht der Anspruch des Kindes gegen seinen wirklichen Vater auf den Scheinvater über (§ 1607 Abs. 3 BGB), soweit dieser dem Kind Unterhalt gewährt hat. Gleiches gilt für Adoptiveltern (§§ 1741 ff. BGB), deren Unterhaltspflicht mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption und der Aufnahme des Kindes in die Obhut der Adoptiveltern begründet wird. Auch Großeltern gehören zu den möglichen Verpflichteten 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Art. 123 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19. 4. 2006 (BGBl. I S. 866). - 5 - eines Unterhaltsanspruches. Lässt sich ein Anspruch gegen sie ohne weiteres durchsetzen , fehlt es schon an einer eventuellen sozialrechtlichen Hilfsbedürftigkeit.3 2.2. Bedürftigkeit Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten besteht in der Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von Einkommen, hängt aber nicht von bestimmten Bedarfsgründen, wie z.B. Krankheit, Erwerbsunfähigkeit usw., oder von Verschulden (§ 1611 BGB) ab.4 Bevor man von Vermögenslosigkeit sprechen kann, ist erst das vorhandene Vermögen des Anspruchsberechtigten zu verwerten. Bei fehlendem Einkommen ist die Bedürftigkeit hingegen grundsätzlich zu bejahen.5 Beim Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist zwischen dem Stamm seines Vermögens und den Vermögenserträgen zu unterscheiden. Letztere wirken stets bedarfsmindernd .6 Bevor man von Vermögenslosigkeit sprechen kann, ist zudem erst der vorhandene Vermögensstamm zu verwerten. Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, wird aufgrund einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung entschieden, die alle bedeutsamen Umstände, auch die Lage des Unterhaltspflichtigen, berücksichtigt.7 Für minderjährige, unverheiratete Kinder sieht das Gesetz in § 1602 Abs. 2 BGB eine Privilegierung vor. Diese brauchen nicht den Stamm ihres Vermögens anzugreifen, wenn die Einkünfte ihres Vermögens und der Ertrag ihrer Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Bezüglich des fehlenden Einkommens besteht für den minderjährigen bzw. den volljährigen sich in der Ausbildung befindenden Unterhaltsberechtigten keine Erwerbsobliegenheit . Im Übrigen hat derjenige, der seinen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nimmt, als Obliegenheit zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. Eine erwachsene Tochter, die Kleinkinder zu versorgen hat, muss sich beispielsweise wegen ihres Unterhalts zunächst an ihren gegebenenfalls getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann halten (§§ 1360, 1360a BGB; § 1361 BGB; § 1570 BGB), andernfalls an den mit ihr nicht verheirateten (verheiratet gewesenen) Vater der Kinder (§1651 BGB). Es kann aber sein, dass beide (Ehemann und Partner) nicht leistungsfähig sind. Insoweit kommt 2 Urteil des BGH vom 24.06.1969, abgedruckt in: NJW 1969, S. 2007. 3 Horst Luthin in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2002, § 1601, Rn. 12. 4 Uwe Diederichsen in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 1602, Rn. 3. 5 Uwe Diederichsen in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 1602, Rn. 7. 6 Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1602 BGB, Rn. 14. 7 Urteil des BGH vom 05.11.1997 abgedruckt in: NJW 1998, S. 978. - 6 - ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht.8 Bei Wehrpflichtigen ist der Bedarf grundsätzlich durch die Zuwendungen der Bundeswehr gedeckt.9 Das Gleiche gilt für Zivildienstleistende. Ebenfalls zu einer Minderung des Bedarfs können öffentliche Sozialleistungen führen. Ob das im Einzelfall so ist, hängt neben der Höhe vor allem von Charakter und Funktion der jeweiligen Leistung ab. Dabei sind die Leistungen, welche einen „Einkommensersatz “ darstellen,10 grundsätzlich immer auf das Einkommen des Bedürftigen anzurechnen . Leistungen, die auf „Unterhaltsersatz“ zielen, sind nur dann anzurechnen, wenn sie gegenüber dem Unterhalt nicht subsidiär sind. Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass bloße Vorausleistungen nach § 36 BAföG, nicht als Einkommen anzurechnen sind, während der Unterhaltsbedarf durch alle sonstigen Zuwendungen nach dem BAföG gemindert wird.11 Der Unterhaltsanspruch wird außerdem nicht durch die Gewährung von Sozialhilfe beeinflusst, da diese subsidiär wirkt und den Unterhaltsschuldner nicht von seiner Pflicht befreien soll. Während der Gewährung von Sozialhilfe geht der Anspruch jedoch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).12 Bei Leistungen einer dritten Person an den Unterhaltsberechtigten ist hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf den Bedarf zu unterscheiden, in welchem Verhältnis sie zu Unterhaltsschuldner und –gläubiger steht.13 Ebenso sind Willensrichtung und Art der Leistung zu berücksichtigen. Bezüglich der Unterhaltszahlungen gilt, dass sich der Bedürftige die Zahlungen eines vorrangig Haftenden im Verhältnis zum Nachrangigen voll anrechnen lassen muss, soweit dieser Unterhalt leistet. Dies hat zur Folge, dass der nachrangig Haftende nur noch für einen eventuell gegebenen Restbedarf einstehen muss. Die Bedürftigkeit vermindert sich dagegen nicht, wenn der Gläubiger von einem nachrangig Verpflichteten Unterhalt erhält.14 Sonstige Zuwendungen Dritter, die ohne Rechtsgrund erfolgen, sollen beim Unterhaltsbedürftigen verbleiben. Eine Ausnahme ist 8 Horst Luthin in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2002, § 1602, Rn. 13. 9 Urteil des BGH vom 29.11.1989, abgedruckt in: NJW 1990, S. 713. 10 Z.B.: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rentenzahlungen. 11 Urteil des BGH vom 19.06.1985, abgedruckt in: NJW 1985, S. 2331. 12 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, Zwölftes Buch (XII), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2003, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I, S. 558/559). 13 Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1602 BGB, Rn. 15. 14 Horst Luthin in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2002, § 1602, Rn. 41. - 7 - lediglich dann zu machen, wenn sich dem Willen des Zuwendenden etwas anderes entnehmen lässt, nämlich dass er mit der Zuwendung zugleich bezweckt, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.15 Eine besondere Problematik stellt die unwidersprochene Unterhaltserbringung des Barunterhaltspflichtigen in Naturalleistungen dar. Dabei wird vor allem diskutiert in welcher Höhe es sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes auswirkt, wenn dieses einvernehmlich in einer Wohnung, für die der Pflichtige die Miete entrichtet, oder in einem Haus, für das er die Belastungen trägt, wohnt. Dies ist mit der Thematik des Ehegattenunterhaltes zu vergleichen, wobei vom BGH dort zuletzt stets eine konkrete Angemessenheitsprüfung vorgenommen wurde.16 Zu einer Minderung der Bedürftigkeit kann es auch führen, wenn der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner Sachleistungen in größerem Umfang erhält (z.B. Beköstigung während des Aufenthaltes beim Unterhaltspflichtigen ). Die Bedürftigkeit vermindert sich allerdings nicht gleichmäßig mit der Leistung von Naturalien, da bestimmte laufende Kosten immer beim anderen Elternteil bleiben (Kleidung, usw).17 2.3. Leistungsfähigkeit Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kommt es vor allem auf dessen Vermögen und Einkünfte an. Zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsschuldner vor allem die Vermögenserträge heranzuziehen18, aber unter gewissen Umständen auch den Vermögensstamm anzugreifen.19 Grundsätzlich unterhaltsrelevant sind sämtliche Einnahmen, wobei diese nicht vollständig für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle welcher Herkunft die Einnahmen sind. Beispielhaft seien hier Arbeitsentgelt, Rente, Spielgewinne, Überstunden, Zusatzverdienste und Einkünfte aus Schwarzarbeit zu nennen. Die Leistungsfähigkeit kann jedoch auch hinsichtlich der Einkünfte fingiert werden, die bei gebotenem Verhalten zu erzielen wären.20 In diesem Fall werden diejenigen Einkünfte angesetzt, die der Unterhalts- 15 Urteil des BGH vom 22.02.1995, abgedruckt in: NJW 1995, S. 1486. 16 Urteil des BGH vom 22.04.1998, abgedruckt in: NJW 1998, S. 2821ff. (S. 2824) -Anlage 1-. 17 so auch: Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.1999, abgedruckt in: FamRZ 1999, S. 1530. 18 Urteil des OLG Nürnberg vom 28.04.1995, abgedruckt in: FamRZ 1996, S. 305. 19 Urteil des BGH, Entscheidungssammlung des BGH, Band 75, S. 275. 20 Urteil des BGH, Entscheidungssammlung des BGH, Band 75, S. 272; Urteil des BGH vom 18.03.1981, abgedruckt in: NJW 1981, S. 1609; so auch Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1603 BGB, Rn. 3. - 8 - schuldner im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit erlangen könnte.21 Grundsätzlich darf die Unterhaltspflicht aber nicht den angemessenen Unterhalt des Schuldners gefährden. Die zuletzt am 01.Juli 2005 angehobenen Grenzen des Selbstbehaltes sind der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.22 Es können allerdings auch, trotz der Vorgabe der Pauschalsätze , Individualvereinbarungen getroffen werden.23 Die Kriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit sind weit gefächert. Davon sind einige Punkte nachfolgend näher beschriebenen. Als Arbeitseinkommen sind regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis, gleichgültig aus welchem Anlaß im Einzelnen, gewährt werden.24 Dazu werden ebenfalls Überstundenvergütungen, Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Nebeneinnahmen gezählt. Sonderzuwendungen und Abfindungen sind umzulegen, bei geringer Höhe auf ein Jahr, sonst auf mehrere Jahre.25 Nebenbeschäftigungen haben, soweit der Unterhaltspflichtige schon vollbeschäftigt ist, keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die zusätzliche Beschäftigung Nebenprodukt der Haupttätigkeit ist (wie beispielsweise die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Professor). Dann sind die erzielten Einnahmen vollkommen anzurechnen. Auch Einkünfte aus „Schwarzarbeit“ können unter gewissen Umständen die Leistungsfähigkeit erhöhen. Allerdings dürfte dies nur für die Schwarzeinnahmen in der Vergangenheit gelten.26 Einige Besonderheiten ergeben sich bei der Frage der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Angehörigen freier Berufe und den selbständig Gewerbetreibenden. Da diese, im Gegensatz zu Angestellten, kein regelmäßiges Arbeitsentgelt erhalten, stellt die Rechtsprechung bei der Berechnung des Einkommens auf den Durchschnitt der vergangenen drei Jahre ab.27 Sollte in absehbarer Zeit kein angemessener Kindesunterhalt erzielbar sein, so ist der selbständig Tätige seinem minderjährigen unverheirate- 21 Urteil des BGH vom 08.04.1981, abgedruckt in: NJW 1981, S. 1609. 22 Düsseldorfer Tabelle, A. Kindesunterhalt -Anlage 2-. 23 Urteil des BGH vom 26.02.1992, abgedruckt in: NJW1992, S. 1393. 24 Horst Luthin in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2002, § 1603, Rn. 5. 25 Urteil des BGH vom 23.12.1981, abgedruckt in: NJW 1982, S. 822. 26 Nach einem Urteil des AG Viechtach vom 21.03.1990, abgedruckt in: FamRZ 1990, S. 1139, kann schließlich niemand zu fortlaufenden Unterhaltszahlungen aus Einkünften durch rechtswidrige Schwarzarbeit gezwungen werden. 27 So u.a.: Urteil des BGH vom 07.04.1982, abgedruckt in: NJW 1982, S. 1642. - 9 - ten Kind gegenüber verpflichtet, eine besser bezahlte – abhängige – Arbeit anzunehmen .28 Bei Erwerbslosigkeit besteht die Möglichkeit der Leitungsunfähigkeit, wobei der Schuldner nicht zu leisten bräuchte. Der BGH beschränkt die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer Einkommensverminderung, die durch den selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes verursacht wurde, jedoch auf schwerwiegende Fälle.29 Auszunehmen sind die Fälle des leichten Verschuldens, insbesondere dann, wenn durch das Fehlverhalten nicht die Schädigung des Unterhaltsbedürftigen beabsichtigt wird. Wenn das erzielte Einkommen nicht ausreichen sollte, so obliegt dem Schuldner zur Erlangung von Einkünften die Pflicht, seine Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einzusetzen.30 Er hat weiterhin seine Bewerbungsbemühungen darzulegen. Der Schuldner ist jedoch dann stets leistungsunfähig, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er nach der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage ohne Erwerbschance ist.31 Ob Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit mindern, ist einzelfallabhängig. Ein unterhaltspflichtiger Mann bleibt seiner früheren Familie auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn er erneut heiratet. Das gilt vor allem, wenn er zuvor durch seine Tätigkeit den Familienunterhalt sichergestellt hat und jetzt „Hausmann“ geworden ist.32 Sollte der Rollentausch nicht hinnehmbar sein, so ist der Unterhaltsschuldner fiktiv an seinem früheren Erwerbseinkommen festzuhalten. Hinsichtlich des Einflusses der öffentlich-rechtlichen Zuwendungen auf die Leistungsfähigkeit wird an dieser Stelle auf das zur Bedürftigkeit Geschriebene verwiesen (Siehe Punkt 2.2, Seite 4). Bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Von diesen sind zunächst verschiedene Belastungen, wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung, öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Hypothekenzinsen abzuziehen. Ob auch Tilgungsleistungen abziehbar sind, wird bisweilen nach billigem Ermessen entschieden.33 Durch Instandsetzungs- 28 Urteil des OLG Dresden vom 23.12.1997, abgedruckt in: FamRZ 1999, S. 396. 29 U.a.: Urteil des BGH vom 12.05.1993, abgedruckt in: NJW 1993, S. 1974; Urteil des BGH vom 10.11.1993, abgedruckt in: NJW 1994, S. 258. 30 Urteil des BGH vom 15.12.1994, abgedruckt in: NJW 1994, S. 1002. 31 So auch Urteil des OLG Nürnberg vom 18.11.1997, abgedruckt in: FamRZ 1998, S. 857. 32 Urteil des BVerfG vom 18.12.1995, abgedruckt in: NJW 1996, S. 915. 33 So schon: Urteil des BGH vom 25.01.1984, abgedruckt in: NJW 1984, S. 1237. - 10 - kosten kann die Leistungsfähigkeit nur dann herabgesetzt werden, wenn es sich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen handelt und nicht um wertsteigernde Verbesserungen .34 Unterhaltsrechtlich bedeutend ist des Weiteren der Wohnvorteil. Damit ist zum Beispiel das mietfreie Wohnen im eigenen Haus gemeint. Der Wohnwert ergibt sich aus dem ersparten Mietzins abzüglich der mit dem Eigentum verbundenen, verbrauchsunabhängigen Kosten. Als Miete ist dabei die ortsübliche Marktmiete („Kaltmiete“) anzusetzen . Dabei wird zurzeit vor allem diskutiert, ob die Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt (z.B. die sog. „Drittelobergrenze“) auch auf den Kindesunterhalt übertragen werden kann.35 Jedoch wurde vom BGH zuletzt auch beim Ehegattenunterhalt stets eine fallbezogene Angemessenheitsprüfung verlangt.36 Bezüglich der Zuwendungen Dritter wird auf das zur Bedürftigkeit bereits Geschriebene verwiesen (Siehe Punkt 2.2, Seite 5). Dabei ist auch hier zu beachten, dass die Zuwendungen ausnahmsweise der Leistungsfähigkeit Unterhaltsverpflichteten angerechnet werden können, wenn dies aus dem Willen des Zuweisungsgebers ersichtlich ist.37 Der Unterhaltsschuldner soll weiterhin gegebenenfalls den eigenen Vermögensstamm angreifen, jedoch nicht, soweit dadurch sein eigener Unterhalt gefährdet wird.38 Die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms entfällt, wenn dies für den Unterhaltspflichtigen mit wirtschaftlich nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden ist.39 Es ist ihm ebenfalls nicht zumutbar, eine Immobilie unter unverhältnismäßig hohen Verlusten verkaufen zu müssen.40 Hinzu kommt, dass dem Unterhaltsschuldner ein „Schonvermögen “ zugestanden wird. Dabei wird Vermögen, das zu Bildung von Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt ist oder aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht berücksichtigt wird, bis zu einem gewissen Grad nicht herangezogen.41 Außerdem kann es dem Schuldner der Unterhaltsforderung durchaus zumutbar sein, einen Kredit aufzu- 34 Urteil des BGH vom 20.10.1999, abgedruckt in: FamRZ 2000, S. 351. 35 Peter Gerhardt, Wohnort und "Drittelobergrenze" bei der Unterhaltsberechnung, FamRZ 1993, S. 1139. 36 Urteil des BGH vom 22.04.1998, abgedruckt in: NJW 1998, S. 2821. 37 Urteil des BGH vom 22.02.1995, abgedruckt in: NJW 1995, S. 1486. 38 Urteil des BGH vom 02.11.1988, abgedruckt in: NJW 1989, S. 524. 39 U.a.: Urteil des BGH vom 23.10.1985, abgedruckt in: NJW-RR 1986, S. 66. 40 Urteil des OLG Celle vom 04.07.2001, abgedruckt in: FamRZ 2002, S. 887. - 11 - nehmen. Dies gilt hingegen nicht, wenn er ohnehin schon verschuldet ist, da ihm eine weitere Erhöhung der Verbindlichkeiten nicht zugemutet werden kann.42 3. Elternunterhalt Beim Elternunterhalt wird die Richtung der Unterstützung umgekehrt. Hier erhalten die Eltern von ihren Kindern Unterstützung. Allerdings sind es in der Praxis meistens nicht die Eltern selbst, die ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sondern die jeweiligen Träger der öffentlichen Sozialleistungen, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist. Auch gelten hier, wie bereits angedeutet, andere Maßstäbe als im Rahmen der Unterhaltverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Seit sich der BGH mit dieser Thematik befasst hat, sind Grundsätze entwickelt worden, nach denen der Anspruch auf Elternunterhalt erheblich schwächer als alle anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüche einzustufen ist.43 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts für die Eltern wird gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Eltern und nicht automatisch nach eventuellen Heim- oder Pflegekosten bestimmt, so dass teurere Heime unterhaltsrechtlich zu kostenintensiv sein können.44 3.1. Bedürftigkeit Die Bedürftigkeit der Eltern richtet sich nach § 1602 Abs. 1 BGB und wird gewöhnlich durch die fehlenden Möglichkeiten der Eltern zur Aufbringung ihres finanziellen Bedarfs begründet. Ein Elternteil ist hingegen nicht bedürftig, wenn die Rente und sonstige Einkünfte ausreichen, um den Lebensstandard zu sichern, zumal die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz45 bedarfsdeckend in Anspruch zu nehmen sind. Keinen Einfluss auf die Unterhaltsbedürftigkeit haben auch Vermögensreserven, die für plötzlich auftretende Situationen gedacht sind (sog. Notgroschen). Auf diese darf bis zu einer gewissen Höhe nicht zurückgegriffen werden. 41 Urteil des BVerwG vom 01.10.1992, abgedruckt in: NJW 1993, S. 1024. 42 U.a.: Urteil des BGH vom 07.04.1982, abgedruckt in: NJW 1982, S. 1641. 43 Urteil des BGH vom 23.10.2002, abgedruckt in: NJW 2003, S. 128. 44 Urteil des OLG Schleswig vom 24.06.2003, abgedruckt in: NJW-RR 2004, S. 866; a.A. Urteil des BGH vom 23.10.2002, abgedruckt in: NJW 2003, S. 128. 45 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001, zuletzt geändert durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). - 12 - 3.2. Leistungsfähigkeit Die Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt orientiert sich an § 1603 Abs. 1 BGB.46 Sie muss bei Inanspruchnahme mehrerer Kinder bei jedem Kind vorhanden sein.47 Wichtig ist dabei, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch einen eventuellen Familienunterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten hergestellt werden kann, wobei sich der angenommene Bedarf des anderen Ehegatten in der Regel nach der Hälfte des gemeinsamen Einkommens bemisst.48 Werden die erlangten Einkünfte der Ehegatten hingegen vollständig für den Familienunterhalt eingesetzt, so sind für den Elternunterhalt die Mittel einzusetzen, die einen angemessenen Selbstbehalt übersteigen.49 Auch die Kinder haben für den Elternunterhalt den Stamm ihres Vermögens einzusetzen.50 Unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitslosigkeitsrisikos und der unbestimmten Lebensdauer der Eltern wird von der Rechtsprechung dem jeweils ermittelten Unterhaltszeitraum zum Teil eine angemessene, individuell ermittelte Schongrenze für das Vermögen zu Grunde gelegt. Dazu gehören auch Vermögensbestandteile der Kinder, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre.51 Schonvermögen wird dagegen nicht anerkannt, wenn die Existenz des Unterhaltsschuldners und seiner Familie einschließlich seiner Altersvorsorge durch sein Erwerbseinkommen gesichert ist.52 Daneben erkennt die Rechtsprechung aber ein zusätzliches Recht auf Rücklagenbildung an, um die Notwendigkeit zukünftiger Kreditaufnahmen zu verhindern.53 Bezüglich des Wohnvorteils , der ebenfalls zu den die Leistungsfähigkeit erhöhenden geldwerten Gütern zählt, gilt das bereits oben Dargelegte (Punkt 2.3, Seite 9). Beim Elternunterhalt bewertet der BGH den Wohnvorteil nicht nach Maßgabe des objektiven Mietwerts, sondern begrenzt ihn auf den angemessenen Wohnaufwand.54 Ein im Wesentlichen durch Eigenleistung 46 Ausführlich behandelt von Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1603 BGB, Rn. 10ff. 47 Uta Ehinger, Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt, FÜR 2003, S. 623. 48 Urteil des BGH vom 29.10.2003, abgedruckt in: NJW 2003, S. 3770. 49 Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten steht, bei eigenem Einkommen, ein Selbstbehalt zu. Ein Familien -Selbstbehalt wird nicht anerkannt (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.06.2000, abgedruckt in: FamRZ 2000, S. 1391). 50 Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 24.09.2001, abgedruckt in: FamRZ 2003, S. 1583. 51 Urteil des OLG Köln vom 25.06.2002, abgedruckt in: FamRZ 2003, S. 471. 52 Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2007, abgedruckt in: NJW 2004, S. 296. 53 Urteil des OLG Oldenburg vom 27.07.1999, abgedruckt in: FamRZ 2000, S. 1174. 54 Urteil des BGH vom 19.03.2003, abgedruckt in: FamRZ 2003, S. 1179. - 13 - erbautes Haus muss nicht veräußert werden, auch wenn dessen objektiver Mietwert den angemessenen Wohnwert übersteigt.55 Ferner ist es einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen , nach jüngster Rechtsprechung grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rd. 20% seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen.56 Dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen beim Elternunterhalt, wie bei jedem anderen Unterhaltsanspruch, gleichzeitig vorliegen.57 Es ist daher nicht rechtmäßig, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Gewährung eines zweckgebundenen Darlehens zu fingieren. Damit hat das BVerfG dem Bemühen der Sozialhilfeträger, einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich zu begründen , einen Riegel vorgeschoben. Teilweise wird infolge des BVerfG-Urteils auch angenommen , die Verpflichtung zur Belastung des Eigentums zur Herstellung von Liquidität zwecks Zahlung des Elternunterhalts entfalle generell. Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein, da es in der Natur der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes liegt, die finanzielle Dispositionsfreiheit einzuschränken .58 4. Weitere Grenzen der Unterhaltspflicht Neben den bereits genannten Grenzen bestehen im BGB noch weitere Ausnahmen von der Haftung für Verwandte. 4.1. Ersatzhaftung, § 1607 BGB Sind nach § 1606 BGB vorrangig haftende Verwandte, auf Grund des § 1603 BGB, nicht leistungsfähig, so muss der dem Range nach nächste Verwandte Unterhalt gewähren . So sind beispielsweise die Großeltern verpflichtet, solange Unterhalt für ihr Enkelkind zu zahlen, bis die Vaterschaft festgestellt ist.59 55 Urteil des BGH vom 19.03.2003, abgedruckt in: NJW 2003, S. 2306. 56 Urteil des BGH vom 14.01.2004, abgedruckt in: NJW-RR 2004, S. 793. 57 Urteil des BVerfG vom 07.06.2005, abgedruckt in: FamRZ 2005, S. 1051; so auch schon: Urteil des BGH vom 24.10.1984, abgedruckt in: FamRZ 1985, S. 155. 58 Thomas Herr, Elternunterhalt – zur neuen Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2005, S. 2748. 59 Urteil des BGH vom 10.03.2004, abgedruckt in FamRZ 2004, S. 800. - 14 - 4.2. Vorrang der Ehegattenhaftung, § 1608 BGB Es gilt grundsätzlich, dass Ehegatten verpflichtet sind, sich gegenseitig Unterhalt zu leisten, bevor die Eltern dafür herangezogen werden. Der „angemessene Unterhalt“ (§§ 1360, 1360a; § 1361 BGB, §§ 5 S. 1, 12 Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG])60 kann auch die Kosten einer Ausbildung umfassen.61 Die Verwandten werden anstelle des Ehegatten zu Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit dieser bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Ehegattenunterhalt nicht leisten kann. Unter „angemessenem Unterhalt “ ist dabei der für die Ehe angemessene Unterhalt nach Maßgabe des § 1581 BGB zu verstehen. Sollte dieser Ehegattenunterhalt als „grob unbillig“ anzusehen sein, so dürfte die Auffassung zutreffend sein, dass die Verwandten in einer solchen Konstellation analog § 1611 Abs. 3 BGB ebenfalls nicht zahlen müssen.62 4.3. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, § 1611 BGB Zweck dieser Norm ist es, ein grobes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten zu sanktionieren , so z.B. die selbstverschuldete Bedürftigkeit, die Folge einer vorwerfbaren Außerachtlassung allgemein anerkannter Sittlichkeitsgebote ist.63 Das Verschulden des Berechtigten muss für den Eintritt seiner Bedürftigkeit ursächlich geworden sein. Dies wird unter anderem bei Alkohol- oder Drogensucht bejaht.64 Ferner kann auch die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht einen Anspruch des Unterhaltsgläubigers ausschließen , sofern der Berechtigte beispielsweise früher seine Unterhaltspflicht gegenüber dem ihm jetzt Verpflichteten grob vernachlässigt hat.65 Schließlich führt auch eine schwere vorsätzliche Verfehlung zum Wegfall der Haftung. Dazu zählen etwa Kontaktverweigerung , Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des jeweils Pflichtigen.66 60 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Änderung des Ehe- und LebenspartnerschaftsnamensR vom 06. Februar 2005. 61 So bereits: Urteil des BGH vom 19.12.1984, abgedruckt in: NJW 1985, S. 803. 62 So u.a. Thomas Beckmann, Kein Ehegattenunterhalt wegen "grober Unbilligkeit" (BGB § 1579 I) - dann aber Unterhaltsanspruch gegen die Verwandten, FamRZ 1983, S. 863; Uwe Diederichsen in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 1611, Rn. 8. 63 Urteil des BGH vom 06.12.1984, abgedruckt in: FamRZ 1985, S. 273. 64 Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1611 BGB, Rn. 3. 65 Horst Luthin in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2002, § 1611, Rn. 14. 66 Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006, § 1611 BGB, Rn. 6. - 15 - Nach § 1611 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften allerdings nicht auf minderjährige unverheiratete Kinder anzuwenden. Diese Einrede gilt weiterhin nicht, wenn eine sog. Verzeihung vorliegt. Diese kommt auch hier grundsätzlich in Betracht.67 Die Rechtsfolge der Verzeihung ist, dass sich der Pflichtige nicht mehr auf die Einrede berufen kann. 4.4. Erlöschen des Anspruchs, § 1615 BGB Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod einer Partei. Davon sind jedoch Ansprüche auf bereits fällige Leistungen und Unterhalt für die Vergangenheit ausgenommen. Diese gehören entweder zum Nachlass des Berechtigten oder des Verpflichteten. 67 Uwe Diederichsen in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 1611, Rn. 10.