WD 7 - 3000 - 200/19 (13.12.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Welche raumordnungsrechtlichen und bauplanerischen Regelungen existieren auf Bundesebene insbesondere im Hinblick auf den Bau von Bildungseinrichtungen? Regelungen zur Raumordnung sind im Raumordnungsgesetz (ROG) niedergelegt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG zählt es zu den Grundsätzen der Raumordnung, dass der Raum unter anderem im Hinblick auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln ist. Das Städtebaurecht (Bauplanungsrecht) reguliert als Bundesrecht flächenbezogen die Raumnutzung innerhalb einer Gemeinde und ist insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt (Battis Rn. 1, 3). Städte und Gemeinden bestimmen insbesondere durch Bauleitpläne „das Bau- und Nutzungsgeschehen “ (Stüer Rn. 97). Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die Belange des Bildungswesens zu berücksichtigen. Im Flächennutzungsplan kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BauGB insbesondere die Ausstattung des Gemeindegebiets mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs – wie etwa Schulen – dargestellt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO können im Bebauungsplan bestimmte Baugebiete (reine oder allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete usw.) festgesetzt werden, wodurch die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO grundsätzlich Bestandteil des Bebauungsplans werden. In diesen Vorschriften wird in Bezug auf die verschiedenen Baugebiete festgelegt, welche Vorhaben zulässig sind beziehungsweise ausnahmsweise zugelassen werden können. In vielen Baugebieten sind unter anderem Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Dazu gehören Anlagen aus den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bildung, weshalb auch Schulen aller Art umfasst sind (Hornmann § 4 Rn. 80, 81). In allgemeinen Wohngebieten sind beispielsweise nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Raumordnungsrechtliche und bauplanerische Regelungen auf Bundesebene Kurzinformation Bundesebene Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 für kulturelle Zwecke zulässig. In reinen Wohngebieten können dagegen lediglich ausnahmsweise den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kulturelle Zwecke zugelassen werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), wie zum Beispiel „Büchereien, kleine schulische Nutzungen und Vortragsräume“ (Hornmann § 3 Rn. 192). Als sonstige Sondergebiete kommen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO insbesondere auch Hochschulgebiete in Betracht. Allerdings ist in der BauNVO nicht normiert, dass eine bestimmte Anzahl an Schulen oder anderen Anlagen für kulturelle Zwecke in einem Baugebiet zwingend vorhanden sein muss. Auch ohne Bebauungsplan beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen und die übrigen Vorhaben sind Vorschriften des BauGB über Ausnahmen und Befreiungen entsprechend anzuwenden. Quellen: – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html, letzter Abruf: 13.12.19. – Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/BJNR004290962.html, letzter Abruf: 13.12.2019. – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/rog_2008/BJNR298610008.html, letzter Abruf: 13.12.19. – Battis: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, Einleitung. – Hornmann: Spannowsky/Hornmann/Kämper (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BauNVO, 19. Edition, Stand: 15.09.2019, Kommentierung zur BauNVO. – Stüer: Der Bebauungsplan, Städtebaurecht in der Praxis, 5. Auflage 2015. ***