WD 7 - 3000 - 197/19 (9.12.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unabhängig von Scheidung oder Trennung steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gleichberechtigt und gleichrangig zu, vgl. § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl.I S. 42, ber. S. 2909 und 2003I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl.I S. 1724). Die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntlebenden Eltern kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB von jedem Elternteil beantragt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt und das Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung des Sorgerechtes nicht widerspricht. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, kann dem Antrag auch dann entsprochen werden, wenn dies das Beste für das Wohl des Kindes ist. Das Kindeswohl wird durch das Gericht ermittelt, gegebenenfalls werden hierzu Sachverständige hinzugezogen. Auch dem Willen des Kindes kommt erhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist es im gerichtlichen Verfahren anzuhören. Der geäußerte Wille des Kindes ist jedoch nicht alleine entscheidend , vgl. Peschel-Gutzeit, Die Bedeutung des Kindeswillens, Neue Zeitschrift für Familienrecht 2014, 433, 437. Das Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom kann gegebenenfalls durch das Gericht oder die Sachverständigen berücksichtigt werden. Spezielle gesetzliche Regelungen existieren jedoch nicht. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Geteilte elterliche Sorge und die Entfremdung von Kindern