WD 7 - 3000 - 196/18 (31. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich WD 7 hat sich in der Vergangenheit vielfach mit dem Eigentumserwerb an Bodenreformland befasst und im Einzelnen die Hintergründe der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 – 1949 sowie die Regelungen der DDR-Besitzwechselverordnung, das Bodenreformgesetz der DDR und schließlich die Einführung einer Übergangsregelung in Art. 233 mit seinen §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erläutert , vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Eigentumserwerb an Bodenreformland, Ausarbeitung, 2. WF VII - 010/03, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/567628/ea317359cd46e5c27f3581a10cd4e624/2--wf-vii-010-03-pdfdata .pdf, vgl. auch, Eigentumserwerb an Bodenreformland unter besonderer Berücksichtigung der Neubauernthematik, Sachstand, WD 7 - 3000 - 295/11, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/567632/8beb0f317bab4a58468ef0c0875615f8/wd-7-295-11-pdf-data.pdf, vgl. auch, Umgang mit dem Thema „Bodenreform“ im Hinblick auf das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz , Ausarbeitung, WD 7 - 3000 - 050/08, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/567630/86b96bf6aef837590774e5bd4bd9c006/wd-7-050-08-pdf-data.pdf. Grundlegend hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2000 in mehreren Entscheidungen mit der Verpflichtung zur Auflassung des Eigentums an so genanntem Bodenreformland an das jeweilige Bundesland und insbesondere mit Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EGBGB befasst, vgl. hierzu die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 144/2000 vom 9. November 2000, Beschluss vom 6. Oktober 2000, Beschluss vom 25. Oktober 2000, 1 BvR 1637/99, 1 BvR 2062/99, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundesverfassungsgericht .de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2000/bvg00-144.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aufhebung des Art. 233 EGBGB Kurzinformation Aufhebung des Art. 233 EGBGB Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau- und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Regelungen waren auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der ebenfalls die vorgestellten Rechtsgrundlagen bestätigte, vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Bodenreformland so genannter „Neubauern“, Aktueller Begriff Nr. 49/05, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/513728/56e044d1a0c3e7a83bfd059cb06de86a/bodenreformland-so-genannter -neubauern-data.pdf. Der Fachbereich WD 3 hat zur Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken ebenfalls in einer Ausarbeitung Stellung bezogen und einleitend Bezug auf den Gesetzentwurf genommen, der eine Rückauflassung der vom Land Brandenburg in Anspruch genommenen Grundstücke an die früheren Berechtigten ermöglichen sollte, vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken der Bodenreform , Ausarbeitung, WD 3 - 3000 - 091/17, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag.de/blob/514826/f513184565f9b7cb80e53a0f1ab74df1/wd-3- 091-17-pdf-data.pdf. Auch vor diesem Hintergrund begegnet im Ergebnis eine ersatzlose Aufhebung des Art. 233 EG- BGB und die Rückabwicklung der in der Vergangenheit damit begründeten Rechtspositionen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit dürfte sich auch die Frage erübrigen, welche Auswirkungen die Streichung des Art. 233 EGBGB hätte, wie dies von einigen so genannten Neusiedlererben (Bodenreformerben) gefordert werde, die z. B. durch Fristverstreichung nicht wieder in den Besitz ihrer Grundstücke gelangt seien. ***