WD 7 - 3000 - 194/19 (10.12.19) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ist das Abstellen und/oder das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand beziehungsweise auf Parkplätzen derzeit gestattet und wenn ja, in welchem Umfang? Sofern Straßen zum öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gehört das Parken und Halten im Rahmen der Widmung zum Gemeingebrauch und ist damit grundsätzlich erlaubt (Kettler, 210). Der Gemeingebrauch umfasst auch das Abstellen von Fahrrädern (Kettler, 210). Eine Sondernutzung liegt in der Regel nicht vor, da das Abstellen von Fahrrädern meist verkehrsbedingt erfolgt (Kettler , 210). Allerdings kommt eine Einschränkung durch Halt- und Parkregeln der StVO in Betracht . § 12 StVO enthält Regelungen betreffend das Halten und Parken und erfasst, sofern nichts anderes geregelt ist, Fahrzeuge aller Art (Heß § 12 Rn 1). Fahrzeuge sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind (Heß § 2 Rn 3). Daher fallen grundsätzlich auch Fahrräder unter den Fahrzeugbegriff (Heß § 12 Rn 1). „Jedoch gelten nicht alle in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder“ (Heß § 12 Rn 13a). Es wird vertreten, § 12 StVO sei „für spezielle Fahrzeugarten, insbesondere Fahrräder, ‚sinnvoll‘ anzuwenden“ (Kettler, 211; Cramer Rn 14). Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. § 12 Abs. 4 StVO enthält auch das Verbot, auf Gehwegen zu parken (Heß § 12 Rn 57). Dieses Verbot gilt wohl nicht für Fahrräder (Heß § 12 Rn 57; Kettler, 210-212). Weiterhin wird vertreten, Fahrräder dürften auf der Fahrbahn abgestellt werden, aber „nicht anders oder länger als Kraftfahrzeuge “ (Kettler, 211, Bouska, 253). Als „sinnvolle Anwendung“ des § 12 Abs. 4 StVO sei denkbar, „dass auch Fahrräder am rechten Fahrbahnrand zu parken sind, oder, falls Parkbuchten oder Seitenstreifen vorhanden sind, dort“ (Kettler, 211). Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (Bundesverband) e. V. (ADFC) darf man Fahrräder „am rechten Fahrbahnrand abstellen“ (ADFC, S. 7), nachts aber nur eingeschränkt (siehe unten zu § 17 Abs. 4 Satz 4). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Abstellen von Fahrrädern am Fahrbahnrand und auf Parkplätzen Kurzinformation Abstellen von Fahrrädern am Fahrbahnrand und auf Parkplätzen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ausgewiesene Parkflächen dürften „benutzt werden, sofern sie nicht durch Zusatzzeichen bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind“ (ADFC, S. 7). Auch in der Literatur wird teilweise angenommen , Fahrräder dürften Parkflächen, zum Beispiel nach Zeichen 314 (Anlage 3 der StVO) in Anspruch nehmen (Bouska, 253, 254). Dieses erlaubt das Parken von "Fahrzeugen". In Bezug auf ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone gilt dieses Verbot nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „auf der Fahrbahn und anderen (auch) dem Fahrzeugverkehr zugänglichen Flächen ebenfalls für Fahrräder“ (BVerwG; OVG Lüneburg, Rn 47; vergleiche in Bezug auf Halt- und Parkverbote der StVO: Bouska, 253). Allerdings ist eine Änderung der StVO in Planung, bei welcher auch § 12 StVO betroffen sein soll. In § 12 Abs. 4 StVO soll nach Satz 2 laut Bundesrats-Drucksache 591/19, Artikel 1 Nr. 4 lit. b) folgender Satz eingefügt werden: „Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen; dies gilt nicht für Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger.“ In der Begründung zur neuen Vorschrift (Bundesrats-Drucksacke 591/19, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nummer 4, Zu Buchstabe b) heißt es: „Die Regelung stellt klar, dass die hinsichtlich des Parkens von Kraftfahrzeugen anwendbare Vorschrift des § 12 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung auf den Radverkehr findet und Fahrräder stattdessen die übrigen Verkehrsflächen , insbesondere den Gehweg, zum Abstellen des Rades, nutzen sollen. […]“ Unabhängig davon ist nach derzeit geltender Rechtslage gemäß § 12 Abs. 6 StVO platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Außerdem dürfen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. Ausdrücklich genannt sind in dieser Vorschrift auch Fahrräder. Nach dem ADFC dürfen Fahrräder daher nachts nur mit eigener Beleuchtung oder Parkwarntafel am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden (ADFC, S. 7). Weiterhin ist § 1 Abs. 2 StVO zu beachten, nach dem wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Quellen: – Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist. – BVerwG: Urteil vom 29.01.04, Az. 3 C 29/03, NJW 2004, 1815, 1816. – OVG Lüneburg: Urteil vom 06.06.2003, Az. 12 LB 68/03, juris. – Cramer: Straßenverkehrsrecht Band I, 2. Auflage 1977, Kommentierung zu § 12 StVO. – Heß: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Kommentierung zur StVO. – Bouska: Rechtsprobleme des ruhenden Verkehrs, DAR 1972, 253. – Kettler: Das Abschleppen von Fahrrädern, NZV 2003, 209. – ADFC: Verkehrsrecht für Radfahrende, Stand 06/2018, abrufbar unter https://www.adfc.de/fileadmin/user_upload /Im-Alltag/Recht/Downloads/Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_Stand_06.2018.pdf, letzter Abruf: 10.12.2019. ***