© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 193/18 Umweltschutzgesichtspunkte bei Bauvorhaben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 193/18 Seite 2 Umweltschutzgesichtspunkte bei Bauvorhaben Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 193/18 Abschluss der Arbeit: 26. September 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 193/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Umweltschutz und Bauvorhaben 4 2.1. Grundsatz und Ziel 4 2.2. Schaffung von Grünflächen 5 2.3. Beschleunigtes Verfahren 5 3. Bauordnungsrechtliche Maßnahmen 6 4. Umweltschutz und Straßenplanung 6 5. Fazit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 193/18 Seite 4 1. Einleitung Bei der Planung und Errichtung von Straßenanlagen sowie bei privaten Bauvorhaben, insbesondere bei der vorgesehenen Nutzung der Grundstücke, kommt den Belangen des Umweltschutzes eine sehr hohe Bedeutung zu. Seit vielen Jahren herrscht Einigkeit darüber, dass die Natur in allen ihren Bestandteilen zu schützen ist. Hierfür stehen den Behörden verschiedene baurechtliche Instrumente zur Verfügung. Es besteht in Wohngebieten seit geraumer Zeit der Trend, bepflanzte Vorgärten in Steingärten umzuwandeln. Auch wird Oberflächenwasser von Straßen – vielfach ungenutzt für Straßenbäume – in die Kanalisation abgeleitet. Unter Ziffer 2 werden deshalb zunächst die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten der Erhaltung und Schaffung von Grünflächen vorgestellt. Anschließend werden die in Betracht kommenden bauordnungsrechtlichen Maßnahmen erörtert, um eine derartige Planung sicher zu stellen (Ziffer 3). Schließlich werden unter Ziffer 4 Möglichkeiten aufgezeigt, Umweltschutzgesichtspunkte beim Bau von Straßenanlagen zu berücksichtigen. 2. Umweltschutz und Bauvorhaben 2.1. Grundsatz und Ziel Seit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB)1 durch das „Europarechtsanpassungsgesetz Bau“ (EAG Bau)2 und durch die sogenannte Klimaschutznovelle3 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Entwicklung und sukzessive Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien eine Aufgabe der Bauleitplanung ist. So heißt es in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB etwa: „Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern […].“ Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung und liegt aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts in den Händen der Gemeinden. Insbesondere können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen, in denen die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt abgerufen am 19.09.2018: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html. 2 Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359). 3 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 193/18 Seite 5 festgesetzt wird. Die Bebauungspläne bestimmen somit die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Bauwerken und die Nutzung der Grundstücke. 2.2. Schaffung von Grünflächen Die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen ist insbesondere in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vorgesehen . Nach dieser Vorschrift kann das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für einzelne Flächen oder für das komplette Bebauungsplangebiet angeordnet werden . Hierbei dürfte es auch zulässig sein, die Materialien für die Ausgestaltung von Vorgärten festzulegen. Für diese Festsetzungen muss allerdings ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen. Ferner müssen sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Als städtebauliche Gründe kommen hierbei in Betracht: Abschirmungen und Trennungen unterschiedlicher Baugebiete , die Berücksichtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und nicht zuletzt der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.4 Die Begrünung von Vorgärten und der Ausschluss von sogenannten Steingärten dienen regelmäßig der notwendigen Vielfalt in der Natur . Auch das Pflanzgebot nach § 178 BauGB verfolgt derartige Umweltschutzgesichtspunkte. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.“ Das Pflanzgebot kommt in der Praxis vergleichsweise häufig zur Anwendung. Denn bei genehmigungspflichtigen Vorhaben wird bei der Bauabnahme häufig noch keine abschließende Feststellung zur Umsetzung der Bepflanzungsauflagen stattfinden können, da häufig die Bepflanzung zu diesem Zeitpunkt noch aussteht oder jedenfalls die Anwachszeit noch nicht abgeschlossen sein wird. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können auch im Wege einer Änderung für bestehende Bebauungspläne oder für den sogenannten unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) erfolgen . 2.3. Beschleunigtes Verfahren Die entsprechenden Festsetzungen können auch in einem sogenannten beschleunigten Verfahren erfolgen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt (vgl. § 13a BauGB). Unter „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ dürfte sich auch eine ökologische und nachhaltige Nutzung von Vorgärten subsumieren lassen. 4 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. Ergänzungslieferung 2018, Rn. 216. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 193/18 Seite 6 3. Bauordnungsrechtliche Maßnahmen Der vorgestellten planerischen Zielsetzung hinsichtlich der Schaffung und Erhaltung von Grünflächen steht allerdings ein anhaltender Trend der vergangenen Jahre entgegen, dass immer mehr Hauseigentümer wegen des vermeintlich geringeren Arbeits- und Pflegeaufwands ihre Gärten mit Schotter, Split, Kies oder anderen Steinmaterialien gestalten. Enthält der maßgebliche Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, die eine derartige Nutzung und Ausgestaltung der Gärten ausschließen, kann gegen diese Hauseigentümer bauordnungsrechtlich mit den entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden. Fehlt es hingegen an einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan und hat der Eigentümer das Bauwerk bereits errichtet und seinen Vorgarten mit Steinen entsprechend angelegt, dürfte diese Ausgestaltung des Grundstückes regelmäßig Bestandsschutz genießen. Nachträgliche Festsetzungen durch die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans können lediglich für die Zukunft verhindern, dass weitere Vorgärten in Steingärten umgewandelt werden. 4. Umweltschutz und Straßenplanung Hinsichtlich des Stands der Technik zur Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW), Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen , 2014, zuletzt abgerufen am 19.09.2018: https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/niederschlagsentwaesserung _verkehrsflaechen_broschuere.pdf. 5. Fazit Die Gestaltung von Vorgärten kann durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen vorgeschrieben werden. Nachträgliche Festsetzungen, nach denen beispielsweise bepflanzte Vorgärten nicht in Steingärten umgewandelt werden können, wirken bei der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans grundsätzlich nur für die Zukunft. ***