WD 7 - 3000 - 192/19 (05. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet Verwandte in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren. Vom Elternunterhalt spricht man dann, wenn Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihrem Kind besteht unter folgenden Voraussetzungen: der fordernde Elternteil ist bedürftig (vgl. § 1602 BGB), das in Anspruch genommene Kind ist leistungsfähig (vgl. § 1603 BGB) und die Unterhaltspflicht ist nicht entfallen (vgl. § 1611 BGB). Um die Bedürftigkeit des Elternteils und die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes prüfen zu können, müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhalt fordernden Elternteils, des für den Unterhalt in Anspruch genommenen Kindes und dessen Geschwister ermittelt werden (vgl. Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1602, Rn. 1 ff.). Bedürftigkeit des Elternteils ist dann gegeben, wenn eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Elternteils nicht ausreichen, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Neben den Einkünften ist auch das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Bevor ein Elternteil ein Kind auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, ist er verpflichtet, eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung zu verwerten. Dies betrifft den gesamten Vermögensstamm. Lediglich in Einzelfällen, in denen die Verwertung ganz unwirtschaftlich wäre, kann sie ausgeschlossen sein (vgl. Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, §§ 1601 ff. BGB, Rn. 3 ff.). Nach § 1611 BGB kann die Unterhaltspflicht des Kindes teilweise oder ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (zur exemplarischen Darstellung von Einzelfällen, vgl. Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1602, Rn. 6 ff. m.w.N.). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Mögliche Beschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt Kurzinformation Mögliche Beschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 § 1611 BGB spiegelt den Ausdruck des Solidaritätscharakters des Unterhaltsrechts. Sofern und soweit sich der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten stellt, soll dessen Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein. Das Ausmaß der Verwirkung hängt dabei von der Art und der Schwere des Verstoßes ab, die in jedem Einzelfall zu bewerten ist (vgl. Kemper, in: Schulze, BGB, Rn. 1 m.w.N.) Quellen: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. – Born, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Kommentierung zu § 1602 BGB. – Budzikiewicz, Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018, Kommentierung zu §§ 1601 ff. – Kemper, Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, Kommentierung zu § 1611 BGB. ***