WD 7 - 3000 - 192/18 (20. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Baugesetzbuch (BauGB, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/) des Bundes wird geregelt, welche Arten von Bauwerken an welchen Orten errichtet werden dürfen (Bauplanungsrecht ). Die Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer befassen sich damit, wie gebaut werden darf und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind (Bauordnungsrecht). In den einzelnen Bauordnungen sind Bestimmungen enthalten, nach denen Gebäude einen angemessenen Schallschutz haben müssen (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung Berlin, abrufbar unter: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BE&psml=bsbeprod .psml&max=true). Der Nachhall erfährt dabei jedoch, soweit ersichtlich, keine ausdrückliche Regelung. Regelungen zum Nachhall in Gebäuden sind jedoch Bestandteil einer Reihe von technischen Richtlinien zum Schallschutz, zu denen u.a. die folgenden gehören: – DIN-Norm 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen (Ausgabe Januar 2018), – DIN-Norm 4109 Beiblatt 2: Schallschutz im Hochbau; Hinweise für Planung und Ausführung ; Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz; Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich (Ausgabe November 1989), – DIN-Norm 18041: Hörsamkeit in Räumen – Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung (Ausgabe März 2016), – DEGA-Empfehlung 103: Schallschutz im Wohnungsbau – Schallschutzausweis (Ausgabe Januar 2018, abrufbar unter: https://www.dega-akustik.de/fileadmin/dega-akustik.de/publikationen /DEGA_Empfehlung_103.pdf), – VDI-Richtlinie 4100: Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz (Ausgabe Oktober 2012). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachhall in Bauwerken Kurzinformation Nachhall in Bauwerken Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bei den DIN-Normen handelt es sich um Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN), einer unabhängigen Plattform für Normung und Standardisierung in Deutschland und weltweit (vgl. https://www.din.de/de/ueber-normen-und-standards/basiswissen). Die DEGA- Empfehlung stammt von der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V. (DEGA, vgl. https://www.dega-akustik.de/dega/infos/). Die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) sollen eine praktische Arbeitsunterlage bieten und einen Maßstab für einwandfreies technisches Vorgehen darstellen (vgl. https://www.vdi.de/technik/richtlinien/faq/). Die oben genannten technischen Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. Rodegra, Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) 2009, S. 151 [153]). Sie können allerdings insofern mittelbar auch rechtliche Relevanz erlangen, als es für die Beurteilung der Mangelfreiheit eines Baus darauf ankommen kann, ob den „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechend gearbeitet wurde. Die anerkannten Regeln der Technik „stellen die Summe der im Bauwesen existenten wissenschaftlichen , technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und nach Meinung der Fachleute als richtig und notwendig anerkannt werden“ (Pauly, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2017, S. 372). Technische Regelwerke, wie etwa DIN-Normen, können einen bestimmten Stand der allgemeinen Regeln der Technik wiedergeben (vgl. Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 1998 – 5 U 81-94, Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1998, S. 1711 [1712]). Beispielsweise können die Schallschutzstufen II und III nach der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 möglicherweise Anhaltspunkte dafür liefern, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden (Bundesgerichtshof , Urteil vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06, NJW 2007, S. 2983 [2984]). Zugunsten desjenigen , der sich bei der Erbringung einer Bauleistung an ein technisches Regelwerk hält, kann eine widerlegbare Vermutung gelten, dass er die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten hat und sein Werk damit mangelfrei ist (Merkens, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Kommentar, Teil A/B, 6. Auflage 2018, § 4 VOB/B Rn. 58). ***